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BGBl II 379/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

379. Verordnung: Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 - MLFGV 2008

379. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen und über die Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät (Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 - MLFGV 2008)

Auf Grund der §§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 24 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2008, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1. Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme und
  2. 2. militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme).

Sie ist nicht auf Militärluftfahrzeuge anzuwenden, die über die Z 1 hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden. Für diese sind hinsichtlich der Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit die für die Zivil- oder Militärluftfahrt jeweils geltenden nationalen Bestimmungen anzuwenden.

2. Abschnitt

Kennzeichnung von Militärluftfahrzeugen

Militärluftfahrzeugkennzeichen

§ 2. (1) Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 1 haben ein Militärluftfahrzeugkennzeichen zu führen. Dieses hat zu bestehen aus

  1. 1. dem Hoheitszeichen als Staatszugehörigkeitszeichen und
  2. 2. der Dienstbezeichnung als Eintragungszeichen.

(2) Hinsichtlich des Hoheitszeichens ist § 1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen, BGBl. II Nr. 308/2005, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Durchmesser dieses Zeichens mindestens 30 cm und bei Fallschirmen mindestens 5 cm zu betragen hat.

(3) Militärluftfahrzeuge sind unter der Dienstbezeichnung im Militärluftfahrzeugregister einzutragen, das im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu führen ist. Die Dienstbezeichnung hat grundsätzlich aus mehreren lateinischen Buchstaben oder mehreren arabischen Ziffern oder einer Kombination aus diesen zu bestehen, bei Fallschirmen jedoch aus einer zweckmäßigen Kombination aus der Typenbezeichnung und der Serialnummer.

Anbringung

§ 3. Das Militärluftfahrzeugkennzeichen ist an möglichst ebenen Flächen an der Außenseite anzubringen

  1. 1. an jenen Stellen, die aus der Luft und vom Boden aus erkennbar sind und durch Bauteile nicht verdeckt werden und
  2. 2. bei Fallschirmen auf der oberen Klappe der äußeren Verpackung.

Ist in den Fällen der Z 2 ein derartiges Anbringen nicht möglich, so ist das Militärluftfahrzeugkennzeichen so anzubringen, dass die Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

Lichter

§ 4. (1) An Militärluftfahrzeugen müssen Lichter nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt angebracht sein.

(2) Ist eine Anbringung von Lichtern nach Abs. 1 auf Grund der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht oder nur teilweise möglich, so sind diese derart anzubringen, dass den Bestimmungen nach Abs. 1 weitgehend entsprochen und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, darf von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 insoweit abgewichen werden, als dies zu Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.

(4) Auf Fallschirme ist Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

3. Abschnitt

Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen

Erfordernisse

§ 5. (1) Ein Militärluftfahrzeug nach § 1 Z 1 darf im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange dessen Lufttüchtigkeit nach Maßgabe der für dieses Militärluftfahrzeug ausgestellten Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder des Fallschirmprüfscheines gegeben ist. Die Lufttüchtigkeit ist im Rahmen der dafür vorgesehenen Überprüfungen festzustellen.

(2) Eine festgestellte Lüfttüchtigkeit bleibt aufrecht, solange das jeweilige Militärluftfahrzeug nach den in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder dem Fallschirmprüfschein festgelegten Bedingungen verwendet wird und die auf die Konstruktion, die Herstellung, die verwendeten Materialien und die Betriebsgrenzen abgestimmten Betriebs- und Materialerhaltungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Die Einhaltung dieser Bedingungen und Vorschriften ist nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse periodisch zu überprüfen. Eine solche periodische Überprüfung kann so lange ausgesetzt werden, als die Einhaltung dieser Bedingungen und Vorschriften durch ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem sichergestellt wird, das im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu implementieren ist.

(3) Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist die Lufttüchtigkeit des betreffenden Militärluftfahrzeuges in Zweifel zu ziehen. In diesem Fall darf das betreffende Militärluftfahrzeug unbeschadet einer vorhandenen Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder eines Fallschirmprüfscheines erst dann im Fluge verwendet werden, wenn der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Rahmen der dafür vorgesehenen Überprüfung neuerlich nachgewiesen wurde.

(4) Über die Fälle des Abs. 3 hinaus darf ein Militärluftfahrzeug erst dann im Fluge verwendet werden, wenn ein festgestellter Mangel, der die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnte, auf Grund der erforderlichen Materialerhaltungsmaßnahmen behoben wurde.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder ein Fallschirmprüfschein nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse, insbesondere zur Durchführung erforderlicher Materialerhaltungsmaßnahmen, mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen verbunden werden.

(6) Für die nähere Durchführung der notwendigen Betriebs- und Materialerhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Militärluftfahrzeugsarten, der entsprechenden Baumuster und der jeweiligen Verwendungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung art- und verwendungsspezifische Verfahren festzulegen, die dem jeweils geltenden Stand der Technik Rechnung zu tragen haben.

Überprüfungen

§ 6. (1) An Militärluftfahrzeugen nach § 1 Z 1 kommen in Betracht

  1. 1. Musterprüfungen und Stückprüfungen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit und
  2. 2. periodische oder anlassbezogene Nachprüfungen zum Nachweis der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

(2) Über Prüfungen nach Abs. 1 sind jeweils Prüfberichte zu erstellen, die jedenfalls die in der Luftfahrt geltenden Anforderungen an Dokumente zu erfüllen haben. Anlässlich der Erstellung der Prüfberichte können Tatsachenfeststellungen, die bei anderer Gelegenheit oder von einer anderen in- oder ausländischen Luftfahrtbehörde oder von einer von diesen anerkannten Stelle erhoben wurden, herangezogen und nach Maßgabe militärischer Erfordernisse entsprechend berücksichtigt werden.

(3) Für die Durchführung der Prüfungen nach Abs. 1 ist § 5 Abs. 6 über die Festlegung näherer Bestimmungen anzuwenden.

Musterprüfungen

§ 7. (1) An Luftfahrzeugbaumustern ist jeweils eine Musterprüfung durchzuführen, sofern es sich dabei nicht nachweislich um den Nachbau eines bereits mustergeprüften Ursprungsmusters handelt. Die Musterprüfung hat dabei nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse auch eine Erprobung und eine Prüfung aller Bestandteile des Musters zu umfassen.

(2) Prüfberichte über Musterprüfungen haben insbesondere zu enthalten

  1. 1. Angaben über die Konstruktion und den Bau sowie Betriebs- und Wartungsanweisungen des zu prüfenden Baumusters,
  2. 2. Angaben zur Software,
  3. 3. die Feststellung, dass die Musterausführung den Bauurkunden entspricht,
  4. 4. Berichte über durchgeführte Erprobungen,
  5. 5. die Festlegung der während der Fertigung der Stückausführung der einzelnen Militärluftfahrzeuge erforderlichen Nachweisprüfungen und
  6. 6. die Feststellung, ob und gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann sowie über die Eignung des Musters zur Fertigung von Stückausführungen.

(3) Vor der Durchführung allenfalls erforderlicher Boden- oder Flugtests ist festzustellen, dass das zu prüfende Baumuster den Bauurkunden entspricht.

(4) Ist das Baumuster mit veränderlichen oder austauschbaren Bestandteilen ausgestattet, so ist die Musterprüfung auf alle Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.

(5) Nach positivem Abschluss der Musterprüfung ist die Lufttüchtigkeit des Baumusters festzustellen. Im Falle einer Änderung des festgestellten Musterzustandes, durch den die Lufttüchtigkeit beeinflusst wird, ist eine ergänzende Musterprüfung durchzuführen.

(6) Die Anerkennung in- oder ausländischer behördlicher Musterprüfungen ist zulässig, sofern diese nach nationalen oder internationalen anerkannten Vorschriften durchgeführt wurden, die erforderlichen Bauurkunden und Musterprüfberichte vorliegen und der Sicherheit der Luftfahrt und den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechen. Eine solche Anerkennung gilt als Feststellung nach Abs. 5. Sie kann aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt oder auf Grund militärischer Erfordernisse mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

(7) Eine Musterprüfung entfällt, wenn das Militärluftfahrzeug nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut wurde. In diesem Fall ist für die Festlegung der anzuwendenden Bauvorschriften das Datum der Musterprüfung des Grundmusters ausschlaggebend. Abs. 6 letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.

Stückprüfungen

§ 8. (1) An Stückausführungen mustergeprüfter Militärluftfahrzeuge ist jeweils eine Stückprüfung durchzuführen.

(2) Prüfberichte über Stückprüfungen haben insbesondere zu enthalten

  1. 1. Angaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Musterprüfung,
  2. 2. Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen, sofern nicht § 7 Abs. 5 über ergänzende Musterprüfungen anzuwenden ist,
  3. 3. eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit
    1. a) die geprüfte Stückausführung mit dem Baumuster übereinstimmt,
    2. b) die für den vorgesehenen Verwendungszweck eingebaute Ausrüstung vollständig und betriebssicher ist und
    3. c) der Zusammenbau sachgemäß und den jeweiligen Vorschriften entsprechend erfolgt ist,

und

  1. 4. die Feststellung, dass die Stückausführung den Bauurkunden entspricht.

(3) Vor der Durchführung allenfalls erforderlicher Flugtests ist festzustellen, dass die zu prüfende Stückausführung den Bauurkunden entspricht.

(4) Die Anerkennung in- oder ausländischer Stückprüfungen ist zulässig, sofern die Musterprüfung vom entsprechenden Baumuster nach § 7 Abs. 6 anerkannt wurde, die Stückprüfungen nach nationalen oder internationalen anerkannten Vorschriften durchgeführt wurden sowie die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte vorliegen. § 7 Abs. 6 letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.

(5) Nach positivem Abschluss der Stückprüfung eines Militärluftfahrzeuges ist für dieses eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder ein Fallschirmprüfschein auszustellen.

Nachprüfungen

§ 9. (1) Nachprüfungen sind periodisch oder im Anlassfall durchzuführen.

(2) Prüfberichte über Nachprüfungen haben insbesondere zu enthalten

  1. 1. Feststellungen, inwieweit die Vorgaben für den Betrieb, die Materialerhaltungsmaßnahmen und Modifikationen eingehalten wurden,
  2. 2. Feststellungen, ob die Funktion und das Betriebsverhalten des in Betracht kommenden Militärluftfahrzeuges für den Erhalt der Lufttüchtigkeit ausreichen und
  3. 3. einen Befundbericht und erforderlichenfalls eine Beanstandungsliste, in der alle festgestellten und behobenen oder zur Behebung vorgetragenen Mängel verzeichnet sind.

(3) Die Anerkennung von Nachprüfungen in- oder ausländischer Prüfstellen ist zulässig, sofern die Nachprüfung nach international anerkannten Verfahren durchgeführt wurde und die erforderlichen Prüfberichte vorliegen. § 7 Abs. 6 letzter Satz über Bedingungen oder Auflagen ist anzuwenden.

(4) Nach positivem Abschluss der Nachprüfung eines Militärluftfahrzeuges ist der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Prüfbericht zu bestätigen und in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder im Fallschirmprüfschein zu vermerken.

4. Abschnitt

Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät

Erfordernisse und Überprüfungen

§ 10. Auf militärisches Luftfahrtgerät nach § 1 Z 2 sind hinsichtlich der Erfordernisse sowie der Feststellung und Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit die §§ 5 bis 9 über die Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. An Stelle der Lufttüchtigkeit tritt für militärisches Luftfahrtgerät die Betriebstüchtigkeit und an Stelle der Lufttüchtigkeitsbescheinigung die Betriebstüchtigkeitsbescheinigung.
  2. 2. Militärisches Luftfahrtgerät darf nur selbständig im Fluge oder am Boden verwendet oder in ein Militärluftfahrzeug eingebaut werden, wenn und solange dessen Betriebstüchtigkeit nach Maßgabe der für dieses Gerät ausgestellten Betriebstüchtigkeitsbescheinigung gegeben ist.
  3. 3. Die Betriebstüchtigkeitsbescheinigung kann nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse erforderlichenfalls durch andere geeignete Bescheinigungen ersetzt werden.
  4. 4. Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau in ein Militärluftfahrzeug oder seiner Verwendung zu erfolgen.

5. Abschnitt

Urkunden

Bescheinigungen

§ 11. (1) Für jedes Militärluftfahrzeug ist eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten

  1. 1. eine fortlaufende Nummerierung,
  2. 2. Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges,
  3. 3. die Angabe, dass das Militärluftfahrzeug für lufttüchtig befunden wurde,
  4. 4. jene Voraussetzungen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit jeweils zu erfüllen sind, insbesondere Hinweise auf die Verwendungsarten, Betriebsgrenzen und Instandhaltungserfordernisse,
  5. 5. den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung und
  6. 6. jene Dokumente, auf Grund derer die Lufttüchtigkeit festgestellt wurde.

Als Dokumente nach Z 6 gelten insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfberichte sowie Anerkennungen nach § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.

(2) Für jeden Fallschirm ist ein Fallschirmprüfschein auszustellen. Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung ist anzuwenden.

(3) Für jedes militärische Luftfahrtgerät ist eine Betriebstüchtigkeitsbescheinigung auszustellen, sofern nicht § 10 Z 3 anzuwenden ist. Für Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ist Abs. 1 über die notwendigen Inhalte einer Bescheinigung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Lufttüchtigkeit die Betriebstüchtigkeit tritt.

6. Abschnitt

Sonderbestimmungen

Erprobungs- und Prüfflüge

§ 12. (1) Erprobungsflüge im Rahmen von Musterprüfungen sind nur zulässig sofern

  1. 1. festgestellt wurde, dass das im Fluge zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht,
  2. 2. ein dafür zu nutzender Erprobungsbereich nach § 7 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, festgelegt wurde und
  3. 3. die Sicherheit der Luftfahrt während des Erprobungsfluges gewährleistet ist.

Bei der Anordnung von Erprobungsflügen sind das zu erprobende Militärluftfahrzeug oder das zu erprobende militärische Luftfahrtgerät genau zu bezeichnen und der Zweck der Erprobung festzulegen.

(2) Im Rahmen von Stück- und Nachprüfungen können Prüfflüge durchgeführt werden.

(3) Erprobungs- und Prüfflüge gelten nicht als Verwendung nach § 5 Abs. 1. Nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt und militärischer Erfordernisse können für die Durchführung solcher Flüge zeitlich begrenzte oder auf den jeweiligen Erprobungs- oder Prüfzweck eingeschränkte Lufttüchtigkeitsbescheinigungen oder Fallschirmprüfscheine oder Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.

(4) Bei Erprobungs- und Prüfflügen sind die zur Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzulegen.

(5) Für Erprobungs- und Prüfflüge können das Hoheitszeichen und eine von § 2 Abs. 3 abweichende Dienstbezeichnung angebracht werden.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 13. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen sowie Fallschirmprüfscheine gelten unabhängig von einem darauf vermerkten Gültigkeitsdatum als nach dieser Verordnung ausgestellt.

In- und Außerkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2008 tritt die Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 93/1984, außer Kraft.

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