377. Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung eines Beirats für Baukultur im Bundeskanzleramt
Auf Grund von § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Medien und Regionalpolitik, der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, der Bundesministerin für Inneres, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Landesverteidigung, dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet:
Einsetzung des Beirats für Baukultur
§ 1. Im Bundeskanzleramt wird ein Beirat für Baukultur (Beirat) eingesetzt.
Aufgaben
§ 2. (1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung der im Beirat vertretenen Dienststellen auf Bundesebene bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, insbesondere zu den folgenden Fragestellungen:
- 1. Verbesserung rechtlicher und fiskalischer Rahmenbedingungen;
- 2. Verankerung des Prinzips „Baukultur“ auf allen politischen Ebenen;
- 3. Maßnahmen zur Stärkung ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit;
- 4. Maßnahmen zum barrierefreien Planen und Bauen;
- 5. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit des baulichen kulturellen Erbes mit zeitgenössischer Architektur und Baukultur;
- 6. Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für die Bedeutung zeitgenössischer Architektur und Baukultur;
- 7. Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbskultur durch den Bund, andere öffentliche Auftraggeber und private Anbieter öffentlich genutzter Bauten;
- 8. Weiterführung des Baukulturreports.
(2) Der Beirat legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der vom Bundeskanzler der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.
(3) Im Hinblick auf die in diesem Bereich bestehenden Zuständigkeiten werden auch die Länder und Gemeinden an den Beratungen beteiligt.
Zusammensetzung des Beirats
§ 3. Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an:
- 1. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:
- a) Bundeskanzleramt;
- b) Bundeskanzleramt als das für die Koordination in Angelegenheiten der Regionalpolitik zuständige Bundesministerium;
- c) Bundesministerium für Finanzen;
- d) Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten;
- e) Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend;
- f) Bundesministerium für Inneres;
- g) Bundesministerium für Justiz;
- h) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- i) Bundesministerium für Landesverteidigung;
- j) Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz;
- k) Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur;
- l) Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie;
- m) Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
- n) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung;
- o) Bundesimmobiliengesellschaft (BIG);
- p) Bundesdenkmalamt.
- 2. Vier Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Länder, nominiert durch die Landeshauptleutekonferenz aus den Bereichen Wohnbau, Raumordnung, Baurecht sowie einem weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereich.
- 3. Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Gemeinden, davon je ein Mitglied und Ersatzmitglied nominiert durch
- a) Österreichischen Städtebund;
- b) Österreichischen Gemeindebund.
- 4. Zehn externe Experten oder Expertinnen und Ersatzmitglieder aus dem Bereich der Baukultur, davon
- a) je eine Person aus den Fachbereichen Architektur, Raumplanung und Bauingenieurwesen, nominiert durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;
- b) eine Person nominiert durch die Architekturstiftung Österreich;
- c) eine Person nominiert durch das Architekturzentrum Wien;
- d) eine Person nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
- e) zwei Personen aus weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereichen, nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
- f) eine Person aus dem Fachbereich Bauwirtschaft, nominiert durch die Wirtschaftskammer Österreich;
- g) eine Person aus dem Fachbereich barrierefreies Planen und Bauen, nominiert durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Mitglieder des Beirats
§ 4. (1) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.
(3) Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundeskanzler einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Beirats und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden auf fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
Einberufung der Sitzungen
§ 5. (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt.
(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
(3) Die Einladung zur Sitzung soll spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
(4) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirats sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 6. (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2) Der Beirat kann beschließen, dass über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen sowie deren Teile Vertraulichkeit zu wahren ist.
(3) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirats ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen festzuhalten.
(4) Der Beirat tagt im Plenum. Zur Vorberatung von Gegenständen kann der Beirat Arbeitsgruppen einsetzen.
(5) Soweit es nicht die Erfüllung der Aufgaben des Beirats erfordert, tagt der Beirat im Bundeskanzleramt.
(6) Zur Beschlussfähigkeit des Beirats ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Beirat hat bei der Beschlussfassung größtmöglichen Konsens anzustreben. Er fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
Geschäftsordnung
§ 7. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte trifft der Beirat in einer Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.
Geschäftsstelle
§ 8. (1) Das Bundeskanzleramt unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.
(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
- 1. die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen;
- 2. zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
- 3. die Sitzungen des Beirats vorzubereiten;
- 4. die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
- 5. die Beschlüsse durchzuführen;
- 6. die erforderlichen Informationen einzuholen;
- 7. die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
- 8. die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.
Gusenbauer
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