376. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 geändert wird
Auf Grund der §§ 21 und 24a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2008, sowie Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird verordnet:
Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 424, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Z 1 lit. d und im § 58 Abs. 1 wird jeweils die Zitierung „Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1“ durch die Zitierung „Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG , ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1“ ersetzt.
2. Im § 47 Abs. 8, § 57, § 60, in der Anlage A Muster 2, 8 und 13 sowie im Pkt. 6 der Anlage D wird jeweils die Zahl „1592/2002“ durch die Zahl „216/2008“ ersetzt.
3. In der Anlage A Muster 4 und 5 wird jeweils die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 , Artikel 5(3) b)“ durch die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 216/2008 , Artikel 5 (4) b)“ ersetzt.
4. Im Pkt. 7 der Anlage D wird die Zitierung „(Anhang II lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 )“ durch die Zitierung „(Anhang II lit. g der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 )“ ersetzt.
5. Im § 58 Abs. 3 Z 3 werden die Worte „das Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis“ durch die Worte „die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit“ ersetzt.
6. Im § 59 Abs. 2 Z 1 lit. a und Abs. 3 wird jeweils die Zahl „2008“ durch die Zahl „2009“ ersetzt.
7. § 59 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. Für Luftfahrzeuge bis zu 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen, kann die Freigabebescheinigung von jenen Personen, die bis zum Ablauf vom 27. September 2009 dazu berechtigt waren, bis zum Ablauf des 27. September 2010 weiterhin ausgestellt werden, soweit die Instandhaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt worden ist.“
8. Im § 60 Abs. 1 werden der zweite und der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Betriebe gemäß § 51 und § 52 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Bewilligungen gemäß § 40 Abs. 4, § 51 und § 52 Abs. 1 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, dürfen ab 28. September 2008 nur mehr mit einer dem § 59 Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. dem § 61 Abs. 2 entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.“
9. § 61 Abs. 2 lautet:
„(2) Ab 28. September 2008 dürfen Nachprüfungsbescheinigungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, nur mehr für einen Gültigkeitszeitraum von 12 Monaten ausgestellt werden. Ab 28. September 2009 darf von einem gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betrieb oder der gemäß § 64 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Muster 13 der Anlage A) für einen Gültigkeitszeitraum von 12 Monaten ausgestellt werden, sofern die ab 28. September 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 geltenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden.“
10. Im § 65 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 4, 47 Abs. 8, 57, 58 Abs. 1 und Abs. 3, 59 Abs. 2 und 3, 60, 61 Abs. 2, die Anlage A sowie die Anlage D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2008, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Faymann
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