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BGBl II 447/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

447. Verordnung: Flexibilisierungsverordnung Wohnheime und Seminarzentren des Bundesheeres

447. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Wohnheime und Seminarzentren des Bundesheeres (Flexibilisierungsverordnung Wohnheime und Seminarzentren des Bundesheeres)

Aufgrund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Dienststelle „Wohnheime und Seminarzentren“ wird als Organisationseinheit bestimmt, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen anzuwenden ist.

Projektzeitraum

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2010 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Projektprogramm

§ 3. (1) Das Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung nach § 2 BHG, durch die Zusammenführung der Ressourcen- und Ergebnisverantwortung und die zentrale Steuerung an den definierten Standorten der Wohnheime und Seminarzentren Effizienzsteigerungen, insbesondere durch Auslastungssteigerungen, in der Auftragserfüllung zu erreichen.

(2) Zur Erreichung des Zieles nach Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

Verwendung der Einnahmen

§ 4. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.

Zahlungen

§ 5. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des §17a Abs. 4 und 5 BHG für die Organisationseinheit zuzuführen

  1. 1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
  2. 2. negative Unterschiedsbeiträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder nach § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungsrücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 7. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung nach § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach § 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 8. Negative Unterschiedsbeträge sind nach § 17a Abs. 4 und 5 BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

Aufgaben und Geschäftsordnung

§ 9. Beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wurde mit der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2005 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2008, anlässlich der Bestimmung der Heeresforstverwaltung Allentsteig als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 auch auf die Dienststelle „Wohnheime und Seminarzentren“ ausgeweitet.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 10. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat vorzulegen

  1. 1. einen Bericht mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes und
  2. 2. einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres.

(2) Die Berichte nach Abs. 1 haben hinreichend detailliert einzugehen auf

  1. 1. das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele,
  2. 2. den Leistungskatalog und
  3. 3. die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Planstellen.

Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Über Abs. 2 hinaus haben die Berichte nach Abs. 1 Z 1 eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 7 dieser Verordnung über positive Unterschiedsbeträge anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist nach § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bedecken.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Darabos

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