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BGBl II 446/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

446. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Steiermark

446. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Steiermark festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für Hausbesorger/innen - Steiermark

Geltungsbereich

§ 1.

  1. 1. Räumlich: für das Bundesland Steiermark;
  2. 2. persönlich: für Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber,
    • die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    • wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  1. 3. fachlich: nur für anderweitige Tätigkeiten der unter Z 2 genannten Personen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes.

Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes

§ 2. Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt:

  1. 1. Einmal noch je das einfache Entgelt:
    1. a) bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    2. b) bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    3. c) bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme oder Schallisolierung der restlichen Fassaden bei Generalsanierung.
    4. d) bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
    5. e) bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
    6. f) bei Fenstertausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
    7. g) bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
  2. 2. Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Z 1 hat, wenn die Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt wurden, nach deren Abschluss, im anderen Fall monatlich im Nachhinein akontoweise zu erfolgen.
  3. 3. Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung der Mülltonnenabstellplätze gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Z 4 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
  4. 4. Für andere vom Hausbesorger vereinbarungsgemäß erbrachte Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 7,90 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten bis spätestens 10. des Folgemonats auszuzahlen sind. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften und in Häusern im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes, M 17/2009/XXVI/99/17, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  5. 5. Für die Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebührt von jeder dieser Parteien ein Entgelt von 21,90 € monatlich. Doch bleibt es den Parteien unbenommen, die Abortreinigung selbst durchzuführen. Für die Reinigung eines nicht betriebseigenen Abortes, welcher von mehreren Personen benützt wird, gebühren monatlich 43,80 €.
  6. 6. Für eine vereinbarte Reinigung von besonders Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) innerhalb des Gebäudes gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 54,50 €.
  7. 7. Bei Betreuung von Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig etc.) gebührt pro Monat ein Pauschalbetrag von 54,50 €.
  8. 8. Dem Entgelt nach Z 1, 3, 4, 5 und 6 wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  9. 9. Müssen außerordentliche Arbeiten nach Z 1, 3 und 4 aus besonderen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100%.
  10. 10. Für vereinbarte Anwesenheitspflicht zur Verrichtung anderer als der im § 4 Abs. 1 und 3 des Hausbesorgergesetzes genannten Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 5,55 €. An Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100%.
  11. 11.
    1. a) Für die Betreuung von maschinell eingerichteten Waschküchen gebührt für jede Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten ein Entgelt von monatlich 16,20 €.
    2. b) Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung dieser Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Gehsteigreinigung

§ 3. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung.

Zinsinkasso

§ 4. Hausbesorger, welche mit der Einhebung des Zinses betraut sind, erhalten vom einkassierten Betrag 1%.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

§ 5. Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Begünstigungsklausel

§ 6. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Geltungstermin

§ 8. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 24. November 2008, Zl. 56/BEA/2008-5 (M 24/2008/XXVI/99/16) und tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Lukowitsch

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