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BGBl II 441/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

441. Verordnung: Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig

441. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Heeresforstverwaltung Allentsteig (Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig)

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Heeresforstverwaltung Allentsteig wird als Organisationseinheit bestimmt, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen anzuwenden ist.

Projektzeitraum

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2006 und erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr. Er verlängert sich jedoch um weitere zwei Jahre, sofern der zeitliche Geltungsbereich der §§ 17a und 17b BHG zumindest für diesen Zeitraum verlängert wird.

Projektprogramm

§ 3. (1) Ziele der Organisationseinheit sind, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung nach § 2 BHG,

  1. 1. die Durchführung der nachhaltigen Bewirtschaftung und Pflege der zugewiesenen Flächen im land-, forst- und jagdwirtschaftlichen Sinne unter dem Primat der militärischen Nutzung und unter Berücksichtigung der natur- und umweltschutzrechtlichen Vorgaben und
  1. 2. die Verbesserung der Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb.

(2) Zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

Verwendung der Einnahmen

§ 4. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben nach § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.

Zahlungen

§ 5. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG für die Organisationseinheit zuzuführen

  1. 1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
  1. 2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder nach § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungsrücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 7. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung nach § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach § 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendenden Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 8. Negative Unterschiedsbeträge sind nach § 17a Abs. 4 und 5 BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

Zusammensetzung

§ 9. (1) Beim Bundesminister für Landesverteidigung wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2006 ein Controlling-Beirat nach § 17a Abs. 7 BHG eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören für den Zeitraum nach Abs. 1 als Mitglieder an

  1. 1. ein Vertreter des Bundesministers für Landesverteidigung als Vorsitzender,
  1. 2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen und
  1. 3. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum nach Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

§ 10. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung und des Bundesministers für Finanzen bedarf. Diese hat insbesondere vorzusehen,

  1. 1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Landesverteidigung und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind,
  1. 2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist,
  1. 3. unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Organisationseinheit und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Organisationseinheit beizuziehen sind,
  1. 4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat, und
  1. 5. dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

§ 11. Der Beirat hat insbesondere

  1. 1. am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit nach § 15a BHG beratend mitzuwirken,
  1. 2. die Berichte der Organisationseinheit zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln,
  1. 3. bei entsprechendem Bedarf innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen und
  1. 4. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle nach § 17a Abs. 8 BHG eine Stellungnahme abzugeben, die dem Bericht anzuschließen ist.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 12. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat vorzulegen

  1. 1. einen Bericht mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes und
  1. 2. einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres.

(2) Die Berichte nach Abs. 1 haben hinreichend detailliert einzugehen auf

  1. 1. das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele,
  1. 2. den Leistungskatalog und
  1. 3. die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Planstellen.

Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Über Abs. 2 hinaus haben die Berichte nach Abs. 1 Z 1 eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 7 dieser Verordnung über positive Unterschiedsbeträge anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist nach § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bedecken.

In-und Außer-Kraft-Treten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Anlage

Projektprogramm 

Platter

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