343. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird
Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2009, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.“
2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Mit Amtssignatur gemäß den §§ 19ff E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, und § 18 Abs. 4, zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, versehene Dokumente von Behörden können als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 eingebracht werden. § 8a Abs. 2 und § 10 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes sind insofern nicht anzuwenden.“
3. § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Werden mit einer Eingabe mehrere Urkunden vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind in einem Anhang zusammenzufassen.“
4. Nach § 8a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Vereinfachte Anmeldungen gemäß § 11 Firmenbuchgesetz, BGBl. I Nr. 10/1991, können in elektronischer Form auch mit dem auf der Website der Justiz "www.justiz.gv.at " zur Verfügung gestellten Online-Formular erfolgen.“
5. § 10 lautet samt Überschrift:
„Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren
§ 10. (1) Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. Ausgenommen sind Anträge auf Anmerkung der Rangordnung (§ 53 Allgemeines
Grundbuchsgesetz 1955 - GBG, BGBl. Nr. 39/1955) und Anträge, auf die die §§ 18a bis 18c Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, anzuwenden sind. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4 Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.
(2) Die elektronische Übermittlung von Beilagen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in der Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung, Name, Bezeichnung der Behörde, Aktenzeichen sowie allfällige weitere Anmerkungen zur Beilage), die eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Urkunde ermöglichen, anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sowie Pläne zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken können nicht elektronisch vorgelegt werden. Ein in Papierform ausgestellter Rangordnungsbeschluss ist dem elektronisch eingebrachten Grundbuchgesuch längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachzureichen.
(3) Ist in der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 für das in der Eingabe gestellte Begehren ein entsprechender Begehrenstyp vorgesehen, so ist dieser zu verwenden; ausgenommen sind Anträge auf Einverleibung oder Berichtigung von Wohnungseigentum mit mehr als zehn Wohnungseigentumsobjekten.“
6. § 11 Abs. 1f wird folgender Satz angefügt:
„Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall jedoch nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen.“
7. Nach § 11 Abs. 1f wird folgender Abs. 1g eingefügt:
„(1g) § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 1a, § 5 Abs. 1 letzter Satz, § 8a Abs. 1a, § 10 und § 11 Abs. 1f jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.“
Bandion-Ortner
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