296. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Verordnung betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs. 10, der §§ 9 und 11, des § 16 Abs. 1 Z 1, 6 und 9 und Abs. 2 Z 7, des § 17 Abs. 1, sowie der §§ 22, 25, 35, 36, 37 Abs. 3 und 38 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 17/2009, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 248/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008, wird wie folgt geändert:
1. Der Kurztitel der Verordnung lautet: „Wasserstraßen-Verkehrsordnung“
2. In § 1.10 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Sportfahrzeuge)“ gestrichen.
3. § 11.01 Z 1 lit. b lautet:
- „b) „Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;“
4. In § 11.15 Z 2 wird der Ausdruck „Anhang 8“ durch den Ausdruck „Anhang 15“ ersetzt.
5. In § 14.04 Z 7, § 16.04 Z 6 und 7 sowie § 16.06 werden jeweils die Ausdrücke „Sportfahrzeuge“ bzw. „Sportfahrzeugen“ durch die Wortfolge „mit einer Länge von weniger als 20 m“ ergänzt.
6. In § 16.04 Z 6 wird die Wortfolge „in der stromaufwärtigen Hälfte der Schleusenkammer festmachen“ durch die Wortfolge „innerhalb der stromaufwärtigen zwei Drittel der Schleusenkammer festmachen“ ersetzt.
7. In § 11.02 Z 6 lit. b und § 17.06 wird jeweils der Ausdruck „Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsicht“ durch den Ausdruck „Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt.
8. § 14.04 Z 6 und § 20.02 Z 6 entfallen.
9. Nach § 50.03 wird folgender § 50.04 eingefügt:
§ 50.04 Verkehrsregelung auf Treppelwegen
- 1. Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.02 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.02 Z 3 vom Verbot des § 50.02 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
- a) für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.13 bewilligten Veranstaltungen oder
- b) für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten
in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß lit. a oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.
- 2. Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
- 3. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung werden gemäß § 38 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes ermächtigt, die Anordnung gemäß Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist.
Bures
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