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BGBl II 297/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

297. Verordnung: Änderung der FMA-Kostenverordnung

297. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 7 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, und des § 90 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird verordnet:

Die FMA-Kostenverordnung - FMA-KVO, BGBl. II Nr. 340/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 12 samt Überschrift lautet:

„Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)

§ 12. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 und 3 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.

(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 BWG) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß § 6 Abs. 3 der Wertpapier-Meldeverordnung 2007 - WPMV 2007, BGBl. II Nr. 217/2007, in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist und als Gegenpartei gemäß § 5 WPMV 2007 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Z 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1 und 3. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 31. März des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(3) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 BörseG abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH.

(4) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.“

2. § 13 lautet:

§ 13. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.“

3. § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 12 samt Überschrift und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.“

Ettl Pribil

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