298. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung
Auf Grund des § 26 und des § 27 des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:
Aufgaben
§ 1. (1) Aufgabe des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung (IÖG) ist die Planung und Durchführung von Maßnahmen und Tätigkeiten, die der Geschichtsforschung unter Einschluss der historischen Hilfswissenschaften dienen.
(2) Die Aufgaben umfassen insbesondere:
- 1. Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit auf Grundlage anerkannter internationaler Standards sowie deren Dokumentation und Publikation, vor allem in den Publikationsreihen des Instituts;
- 2. Betreuung des Masterstudiums „Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft“ im Einvernehmen mit der Universität Wien im Rahmen der Leistungsvereinbarung zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Universität Wien sowie Mitwirkung an sonstigen historischen Studien der Universitäten;
- 3. inter- sowie binnendisziplinäre Kooperationen mit Universitäten und anderen fachverwandten und fachlich korrespondierenden Lehr- und Forschungseinrichtungen oder Institutionen im In- und Ausland in historischen Wissenschaften;
- 4. Kooperation bei der Aus- und Weiterbildung mit Archiven, Bibliotheken, Museen, Sammlungen und Institutionen der Ausbildung von Archivarinnen und Archivaren;
- 5. Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und Lehrkooperationen;
- 6. Aus- und Weiterbildung von Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern sowie Vermittlung von Ergebnissen der Geschichtsforschung im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung;
- 7. Gleichbehandlung, Gender Mainstreaming und Frauenförderung, Erstellen eines Frauen-förderungsplanes;
- 8. Zuerkennung von Stipendien nach objektiven Kriterien;
- 9. Förderung der Nutzung und Umsetzung der Forschungsergebnisse des Instituts und
- 10. Pflege, Bewahrung, Aufbereitung und Erweiterung der institutsspezifischen Bibliothek und historischen Sammlungen wie Urkunden, Nachlässe, Tafelwerke, etc.
Budget
§ 2. (1) Die Finanzierung des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung erfolgt:
- 1. durch den Bund nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel durch Zuwendungen zum Zwecke der Erfüllung des Arbeitsprogrammes und durch Zuwendungen für befristete Forschungsvorhaben;
- 2. aus Einnahmen für die Erbringung von Leistungen im Auftrage Dritter und
- 3. durch sonstige öffentliche und private Zuwendungen.
(2) Für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen, insbesondere durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung ist ein voller Kostenersatz vorzusehen.
Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung
§ 3. (1) Der Budgetantrag, die Gebarung und die Rechnungslegung sind nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. Oktober eines jeden Jahres das Arbeitsprogramm sowie den Budgetantrag für das folgende Kalenderjahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Kalenderjahre vorzulegen.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 30. April eines jeden Jahres den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss der teilrechtsfähigen Einrichtung vorzulegen.
Qualitätssicherung
§ 4. (1) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Forschungseinrichtungen orientieren.
(2) Gegenstand der Qualitätssicherung sind die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, soweit diese nicht bei Kooperationen in Qualitätsmanagementmaßnahmen der Universitäten einbezogen sind.
(3) Evaluierungen können auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung veranlasst werden. Der diesbezügliche Aufwand ist dabei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu tragen.
Organisatorische Gliederung
§ 5. Für folgende Bereiche sind Organisationseinheiten vorzusehen:
- 1. zentrale Aufgaben;
- 2. Projekte und, falls erforderlich, Arbeitsgruppen und
- 3. Bibliothek und Sammlungen.
Angehörige des Instituts
§ 6. (1) Zu den Angehörigen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung zählen:
- 1. das in einem Bundesdienstverhältnis stehende wissenschaftliche Personal, sofern es nicht unter Z 2 fällt;
- 2. das dem Institut zugeordnete wissenschaftliche Personal der Universität Wien;
- 3. das sonstige am Institut an Lehr- und Forschungsprojekten mitwirkende wissenschaftliche Personal;
- 4. das allgemeine Bibliothekspersonal und
- 5. das Verwaltungspersonal.
(2) Auf Arbeitsverhältnisse, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung abgeschlossen werden, sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(3) Auf alle Dienstnehmerinnen des Instituts sowie Bewerberinnen ist das Bundesgleichbehandlungsgesetz anzuwenden.
Direktorin oder Direktor
§ 7. (1) Die Direktorin oder der Direktor leitet das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und vertritt dieses nach außen.
(2) Zur Direktorin oder zum Direktor ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine facheinschlägig wissenschaftlich anerkannte Persönlichkeit mit Erfahrung und Fähigkeit zur Leitung einer derartigen Forschungs- und Lehreinrichtung für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Das Ausschreibungsgesetz 1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008, ist anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann die Direktorin oder den Direktor aus wichtigen Gründen, wie etwa einer strafgerichtlichen Verurteilung, mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes, von ihrer oder seiner Funktion abberufen.
(3) Die Direktorin oder der Direktor hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
- 1. Erstellung der organisatorischen Gliederung, insbesondere Entwicklung der strategischen Ausrichtung und der Kooperationsvereinbarungen zur Vorlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung;
- 2. Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals bzw. aus dem Kreis des von der Universität zugeordneten wissenschaftlichen Personals; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
- 3. Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Bibliothek und der wissenschaftlichen Sammlungen des Instituts aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Personals am Institut gemäß § 6 Abs. 1 Z 1; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
- 4. Wahrnehmung der Kooperation und Abstimmung der universitären Lehre durch Institutsangehörige mit den Organen der Universität, insbesondere im Hinblick auf das Masterstudium „Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft“;
- 5. Führung der laufenden Geschäfte;
- 6. Zuweisung des Budgets auf Projekte und Arbeitsgruppen nach Anhörung der Lenkungsgruppe;
- 7. Dienst- und Fachaufsicht über das Institutspersonal sowie im Rahmen des durch Kooperation übertragenen Wirkungsbereiches über das von der Universität Wien zugeordnete Universitätspersonal;
- 8. Abschluss von Zielvereinbarungen mit der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek und der wissenschaftlichen Sammlungen über deren oder dessen Aufgaben;
- 9. Festlegung der Arbeitsorganisation, insbesondere Erstellung der Arbeitsprogramme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen und Lehrkooperationen sowie der Binnenstruktur des Instituts nach Anhörung der Lenkungsgruppe;
- 10. Erstellung der Leistungsberichte nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates;
- 11. Anhörung zur Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates;
- 12. Vergabe von Forschungsstipendien.
(4) Scheidet die Direktorin oder der Direktor aus dem Amt aus, endet die Funktionsperiode der Stellvertreterin oder des Stellvertreters mit der Neubestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters durch die neue Direktorin oder den neuen Direktor gemäß Abs. 3 Z 2.
Lenkungsgruppe
§ 8. (1) Zum Zwecke der Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben des Instituts ist eine Lenkungsgruppe unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors einzurichten. Sie tritt auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors bzw. bei deren oder dessen Verhinderung oder Abwesenheit auf Vorschlag ihrer oder seiner Stellvertretung mindestens ein Mal im Semester zusammen und ist auf jeden Fall einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung beantragen. Die Lenkungsgruppe hat insbesondere ein Recht auf Stellungnahme bei der Festlegung der Arbeitsorganisation, der Zuweisung des Budgets auf Projekte und Arbeitsgruppen, Vergabe von Stipendien sowie bei Personalangelegenheiten.
(2) Der Lenkungsgruppe gehören an:
- 1. die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;
- 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals am Institut, wobei darauf zu achten ist, dass mindestens ein Mitglied weiblich ist;
- 3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis des von der Universität Wien zugeordneten wissenschaftlichen Universitätspersonals, wobei darauf zu achten ist, dass mindestens ein Mitglied weiblich ist;
- 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der sonstigen am Institut an Lehr- und Forschungsprojekten mitwirkenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des in einem Bundesdienstverhältnis stehenden nicht wissenschaftlichen Personals am Institut;
- 6. die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek und der wissenschaftlichen Sammlungen;
- 7. die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter und
- 8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität Wien, die oder der vom Rektorat der Universität Wien bestellt wird, ohne Stimmrecht.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe sind von allen dem Institut zugeordneten bundesbediensteten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus ihrem Kreis zu wählen.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 2 Z 3 genannten Gruppe sind von allen von der Universität Wien zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus ihrem Kreis zu wählen.
(5) Die Vertreterin oder der Vertreter der gemäß Abs. 2 Z 4 genannten Gruppe ist von allen sonstigen am Institut an Lehr- und Forschungsprojekten mitwirkenden wissenschaftlichen Mitarbeiter-Pinnen und Mitarbeitern aus ihrem Kreis zu wählen.
(6) Die Vertreterin oder der Vertreter der gemäß Abs. 2 Z 5 genannten Gruppe ist von allen in einem Bundesdienstverhältnis stehenden nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus ihrem Kreis zu wählen.
(7) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Lenkungsgruppe beträgt drei Jahre.
(8) Die Lenkungsgruppe ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Abstimmung im Umlaufweg verfügen.
Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter
§ 9. (1) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter hat die Direktorin oder den Direktor in allen nicht wissenschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung hinausgehen, bedarf einer gemeinsamen Entscheidung der Direktorin oder des Direktors und der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters. Kommt es zwischen diesen zu keiner Einigung, entscheidet die Direktorin oder der Direktor alleine. Derartige Entscheidungen sind von der Direktorin oder dem Direktor der Bundesministerin oder dem Bundesminister anzuzeigen.
(3) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter wird auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt und abberufen.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 10. (1) Ein Wissenschaftlicher Beirat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einzurichten. Der Wissenschaftliche Beirat ist mindestens ein Mal im Jahr von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu einer Sitzung einzuberufen. Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass mindestens ein Mitglied weiblich ist.
(2) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates sind:
- 1. Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und Erstellung von Vorschlägen zum wissenschaftlichen Profil, zur strategischen Ausrichtung, zu Schwerpunktsetzungen in der Lehre und Forschung sowie zur Sicherung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung unter Berücksichtigung der Abgrenzung zu anderen Forschungseinrichtungen,
- 2. Beratung der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung; dem Wissenschaftlichen Beirat sind zu diesem Zweck die Arbeitsprogramme, die Einrichtung von Arbeitsgruppen, die Kooperationsvereinbarung zur Durchführung von Lehre an der Universität Wien und die Leistungsberichte zur Kenntnis zu bringen,
- 3. Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Fragestellungen, insbesondere zum Ergebnis von Evaluierungen.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus drei anerkannten Persönlichkeiten aus dem Bereich der Lehre und Forschung, die auch Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung aufweisen, wobei nach Möglichkeit ein Mitglied eine Person aus dem europäischen Ausland sein soll.
(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates aus wichtigen Gründen wie etwa einer strafgerichtlichen Verurteilung, mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer Funktion abberufen.
(5) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung ist zu allen Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates einzuladen und im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben anzuhören.
(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität Wien, die oder der vom Rektorat der Universität Wien bestellt wird, ist zu allen Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates einzuladen und im Rahmen des von der Kooperation berührten Wirkungsbereiches anzuhören.
(7) Zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung kann der Wissenschaftliche Beirat weitere Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
Aufsicht
§ 11. Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Erfüllung der dem Institut obliegenden Aufgaben.
Hahn
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