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BGBl II 172/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

172. Verordnung: Änderung der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

172. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik geändert wird

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2008, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. II Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 308/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

§ 4. Ein Prüfungsgebiet umfasst:

  1. 1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil nicht anderes bestimmt wird, oder
  2. 2. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

Im Fall des § 10 Abs. 1 Z 2 umfasst das Prüfungsgebiet zusätzlich die die „Präsentation“ betreffenden Lehrstoffe von Pflichtgegenständen.“

2. § 19 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
    1. a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
    2. b) „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat,
    3. c) „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
    4. d) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
    5. e) „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“,
    6. f) „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat,
    7. g) „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“,
    8. h) „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat,
    9. i) „Bewegungserziehung“,
    10. j) „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat, oder
    11. k) „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.“

3. Dem § 28 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4 sowie § 19 Abs. 1 Z 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Schmied

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