308. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik geändert wird
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. II Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) In den Prüfungsgebieten
- 1. „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten,
- 2. „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und
- 3. „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten“
hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten. In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten bzw. „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten ist darüber hinaus ein zu bearbeitender Hörtext vorzuspielen.“
2. Im § 10 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ sowie „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ ist eine Teilaufgabe hinsichtlich des musikalischen Vorspielens mit Bezug zur beruflichen Praxis zu stellen.“
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für den Fall, dass der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. f als mündliche Teilprüfung gewählt hat, ist bezüglich der Aufgabenstellung § 10 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.“
4. Im § 11 Abs. 8 wird jeweils nach der Wendung „lebenden Fremdsprache“ die Wendung „oder Volksgruppensprache“ eingefügt.
5. § 12 Z 5 lautet:
- „5. „Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)“.“
6. In § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt die Wendung „(insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“.
7. § 13 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“.“
8. § 14 samt Überschrift lautet:
„Mündliche Prüfung
§ 14. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
- 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat, oder
- b) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat, oder
- c) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat, oder
- d) „Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat, oder
- e) „Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat, oder
- f) „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat,
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Religion“,
- b) „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“,
- c) „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“,
- d) „Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder
- e) Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
- 3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
- b) „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“,
- c) „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
- d) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
- e) „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
- f) „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
- g) „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“,
- h) „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“,
- i) „Bewegungserziehung“,
- j) „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
- k) „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und den Lehrstoff „Pädagogik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik“ und den Freigegenstand „Didaktik der Früherziehung“ sowie den Lehrstoff „Didaktik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
(6) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.
(7) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(8) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(10) Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(11) Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(12) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
(13) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
(14) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“.
(15) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(16) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Heil- und Sonderpädagogik“.
(17) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.“
9. § 17 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Deutsch, Lernhilfe“,
- b) „Lebende Fremdsprache, Lernhilfe“ oder
- c) „Mathematik, Lernhilfe“.“
10. § 18 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- 1. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ oder
- 2. „Didaktik“.“
11. § 19 samt Überschrift lautet:
„Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
- 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
- b) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
- c) „Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat, oder
- d) „Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat, oder
- e) „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat,
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Religion“,
- b) „Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat,
- c) „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung und Kinderliteratur)“,
- d) „Organisation, Management und Recht“,
- e) „Gesundheits- und Ernährungslehre“ oder
- f) Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
- 3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
- b) „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“,
- c) „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
- d) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
- e) „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“,
- f) „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“,
- g) „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“,
- h) „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“,
- i) „Bewegungserziehung“,
- j) „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
- k) „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Gesundheits- und Ernährungslehre“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Gesundheits- und Ernährungslehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der mindestens im Ausmaß von vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.
(8) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(10) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(11) Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(12) Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(13) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
(14) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
(15) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(16) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(17) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.“
12. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2007 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 10 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 8, § 12 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 13 Abs. 1 Z 3, § 14 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 sowie § 19 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden.“
Schmied
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