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BGBl II 171/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

171. Verordnung: Änderung der Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchFVO) und der Jachtzulassungsverordnung

171. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchFVO) und die Jachtzulassungsverordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der Seeschifffahrts-Verordnung

Aufgrund des § 15 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 41/2005, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO), BGBl. Nr. 189/1981, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 274/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 7 lautet:

  1. „7. „W a t t- o d e r T a g e s f a h r t“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);“

2. In § 201 Z 1 erhalten die Litera die Bezeichnungen „b), „c)“ und „d)“; folgende neue lit. a) wird eingefügt:

  1. „a) Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten mit einer Länge bis zu 8 m im Fahrtbereich 1,“

3. In § 201 Z 2 erhalten die Litera die Bezeichnungen „b), „c)“ und „d)“; folgende neue lit. a) wird eingefügt:

  1. „a) Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten mit einer Länge bis zu 8 m im Fahrtbereich 1,“

4. Im § 202 Abs. 6 wird im Einleitungshalbsatz zwischen die Wortfolgen „für Motor- und für Segeljachten“ und „für Küstenfahrt (§ 2 Z 8)“ die Wortfolge „für Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) durch 50 Seemeilen,“ eingefügt.

5. § 202 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. das 18. Lebensjahr, für einen Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet hat;“

6. In § 202 Abs. 2 und § 203 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „das 19. Lebensjahr“ jeweils durch die Wortfolge „das 18. Lebensjahr“ ersetzt.

7. § 204 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.“

8. § 206 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Vermerk kann das Bundeswappen beigestellt, dem Befähigungsausweis das Bundeswappen unterlegt werden.“

Artikel 2

Änderung der Jachtzulassungsverordnung

Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Seeschifffahrtsgesetzes - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 41/2005, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt (Jachtzulassungsverordnung), BGBl. Nr. 502/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 167/2005, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel der Jachtzulassungsverordnung erhält die Abkürzung „JachtZulVO“.

2. In Anlage 5 wird folgende Z 16a. eingefügt:

  1. „16a. ein UKW-Sprechfunkgerät;“

3. In Anlage 5 Z 19, Anlage 6 Z 22 und Anlage 7 Z 24 lautet jeweils die 4. Zeile:

„Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition ……………….. 1“

Bures

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