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BGBl II 167/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

167. Verordnung: Änderung der Jachtzulassungsverordnung

167. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Jachtzulassungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, wird verordnet:

Die Jachtzulassungsverordnung, BGBl. Nr. 502/1994, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 2 die Überschrift „§ 2a. Amtliches Kennzeichen“ eingefügt.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

§ 2a. (1) Das amtliche Kennzeichen gemäß § 12 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.

(2) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind

(3) Ein gemäß Abs. 1 und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Abs. 1.

(4) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Gorbach

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