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BGBl II 274/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

274. Verordnung: Änderung der Seeschifffahrts-Verordnung

274. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seeschifffahrts-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:

Die Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 365/1998, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel der Seeschifffahrts-Verordnung erhält die Abkürzung „SeeSchFVO“.

2. § 202 Abs. 6 lautet:

„(6) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind für den Erwerb des Befähigungsausweises für Motor- und für Segeljachten für Küstenfahrt (§ 2 Z 8) durch 500 Seemeilen, für Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) durch 1000 Seemeilen und für Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) durch 3500 Seemeilen, insbesondere als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.“

3. § 203 Abs. 2 Z 7 lautet:

  1. „7. als Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge (§ 2 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) oder eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen;“

4. § 206 lautet:

„Ausstellung des Befähigungsausweises

§ 206. (1) Auf Grund der bestandenen Prüfung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 29 auszustellen.

(2) Ein vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellter Befähigungsausweis gilt einem gemäß § 15 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten gegenüber als gleichwertig. MSVÖ und ÖSV sind ermächtigt, in den gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweisen folgenden Vermerk anzubringen: „Gilt gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und § 206 Abs. 2 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich.“.

(3) MSVÖ und ÖSV sind weiters ermächtigt, österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweis besitzen, über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen nach dem Muster der Anlage 30 auszustellen. Die Herstellung und Ausfertigung dieser Ausweise erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, ebenso wie deren Zustellung durch die Österreichische Staatsdruckerei GmbH. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH direkt verrechnet. Die näheren Bestimmungen werden durch eine zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH abzuschließende Vereinbarung geregelt.“

5. Anlage 30 lautet:

„Anlage 30

zu § 206 Abs. 3

Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

Farbe: weiß; Format: 85 mm x 54 mm

Vorderseite

Rückseite

Gorbach

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