173. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 3 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 480/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im Anhang I.1.a. wird nach dem Wort „Cocablätter“ ein Strichpunkt eingefügt und dem Strichpunkt wird folgender Text nachgestellt:
„ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt“
2. Im Anhang I.1.b. wird zwischen die Zeilen „Norpipanon“ und „Oxycodon“ die Zeile „Oripavin“ eingefügt.
3. Im Anhang V.2. wird zwischen die Zeilen „2C-T-7“ und „MDBD“ die Zeile „Benzylpiperazin (BZP)“ eingefügt.
Stöger
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