vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 57/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Verordnung: Änderung der Adressregisterverordnung und der Vermessungsge-bührenverordnung sowie außer Kraft Setzung der Grundstücksdaten-bankverordnung

57. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Adressregisterverordnung und die Vermessungsgebührenverordnung geändert sowie die Grundstücksdatenbankverordnung außer Kraft gesetzt werden

Auf Grund des § 47 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Artikel 1

Änderung der Adressregisterverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung - AdrRegV), BGBl. II Nr. 218/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2007, wird wie folgt geändert:

Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 2 bis 8 einschließlich der Überschriften und der Anhang treten mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Vermessungsgebührenverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Vermessungsgebühren (Vermessungsgebührenverordnung 1994), BGBl. Nr. 753/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt der Tarif C.

2. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 3

Aufhebung der Grundstücksdatenbankverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Grundbuchsabfrage und der unmittelbaren Einsichtnahme in den Grenzkataster (Grundstücksdatenbankverordnung 1999 - GDBV), BGBl. II Nr. 177/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2002, wird, soweit sie noch in Geltung steht, aufgehoben.

Mitterlehner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)