58. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend das Inverkehrbringen, den Import und das Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:
§ 1. Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die einen oder mehrere der in der Anlage genannten Stoffe enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import oder das Verbringen nach Österreich.
§ 2. § 1 gilt nicht für Produkte, Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß den arzneimittel- oder apothekenrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht, nach Österreich importiert oder verbracht werden dürfen.
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend das Inverkehrbringen, den Import und das Verbringen von Räuchermischungen, die Naphthalen-1-yl-(1-pentylindol-3-yl)-methanon/JWH-018 enthalten, BGBl. II Nr. 6/2009, außer Kraft.
Anlage 1
Stöger
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