137. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung von Aufgaben der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Bundesgesetz über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlassen und mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Garantiegesetz 1977, das KMU-Förderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, geändert werden (Konjunkturbelebungsgesetz 2008 - KBG 2008)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ihre Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 lit. h Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung Mittel zuzuführen, welche in eine zweckgebundene Rücklage einzustellen sind.
§ 2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung der von dieser zu erbringenden Leistungen sowie Ziel und Art der Mittelverwendung abzuschließen.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 2
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung Bürgschaften oder Garantien für von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Refinanzierung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. i und j Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführende Kreditoperationen zu übernehmen.
(2) Die Übernahme der Garantien erfolgt unter Einrechnung auf den Rahmen gemäß § 4 Garantiegesetz, BGBl. Nr. 296/1977 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien ist an die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gebunden. Die diesbezüglichen Bestimmungen des Garantiegesetzes, BGBl. Nr. 296/1977 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere dessen § 5 Abs. 2 sind anwendbar.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in § 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
- a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen sechshundert Millionen Euro an Kapital und dreihundert Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- b) die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von dreihundert Millionen Euro nicht übersteigt;
- c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
- d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(2) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Von § 66 Abs. 2 Z 3 BHG abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 3
Das Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz), BGBl. I Nr. 130/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. h Rücklagen zu bilden. Diese sind getrennt von den Rücklagen nach Abs. 9 zu führen.“
2. In § 2 Abs. 2 lit. g wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. h bis j eingefügt:
- „h) die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen;
- i) der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen;
- j) die Durchführung von Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß lit. h und i).“
3. § 9 Abs. 2 lautet wie folgt:
„(2) Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge und gemäß § 1 Abs. 11 zum Zwecke der direkten Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen sind von der Gesellschaftsteuer befreit.“
4. § 9 Abs. 3 lautet wie folgt:
„(3) Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 und 11 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.“
5. Der bisherige Text des § 13 wird zu Abs. 1, dem § 13 wird als Abs. 2 angefügt:
(2) § 1 Abs. 11, § 2 Abs. 2 lit. g bis j und § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
Artikel 4
Das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird der Betrag „1 Milliarde Euro“ durch den Betrag „1,5 Milliarden Euro“ ersetzt.
2. In § 4 wird der Betrag „2 175 000 000 Euro“ durch den Betrag „3 725 000 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 2 wird der Betrag „1 Milliarde Euro“ durch den Betrag „1,5 Milliarden Euro“ ersetzt.
4. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.“
Artikel 5
Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zu einem Gesamtobligo“ durch die Wortfolge „bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo“ und der Betrag „750 Millionen Euro“ durch den Betrag „1,5 Milliarden Euro“ ersetzt.
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.“
Artikel 6
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 108 Abs. 2 tritt jeweils an die Stelle des Betrages „1.000“ der Betrag von „1.200“.
2. In § 124b wird folgende Z 148 angefügt:
- „148. § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008, ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen.“
Artikel 7
Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, Artikel 1 des BGBl. I Nr. 106/2007, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird der Betrag „1.910 Millionen Euro“ durch den Betrag „1.940 Millionen Euro“ ersetzt.
Fischer
Gusenbauer
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