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BGBl I 136/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

136. Bundesgesetz: Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG und Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG sowie Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes 2008
(NR: GP XXIII RV 682 AB 683 S. 75 . BR: 8030 AB 8031 S. 761.)

136. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes (Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG) und ein Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG) erlassen sowie das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz sowie das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes (Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG)

Haftungsübernahme

§ 1. (1) Zur Stärkung des Vertrauens in den Interbankmarkt wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gegenüber einer Gesellschaft, die zu dem ausschließlichen Zweck eingerichtet ist, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen im Wege des Interbankmarktes Mittel auszuleihen und diese Mittel im Wege des Interbankmarktes an andere Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verleihen:

  1. 1. eine befristete Haftung für Forderungsausfälle aus derartigen Geschäften und
  2. 2. für eine solche Gesellschaft Haftungen - wie insbesondere Garantien oder Bürgschaften - für konkrete Verbindlichkeiten zu übernehmen.

Eigentümer dieser Gesellschaft können nur Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder deren gesetzliche Interessensvertretungen auf Fachverbandsebene sein.

(2) Die Gesellschaft nach Abs. 1 hat allen Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und inländischen Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, nach gleichen Grundsätzen zur Inanspruchnahme von Leistungen offen zu stehen. Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung ihrer Geschäfte eines anderen Kreditinstitutes, das über die erforderlichen Konzessionen nach § 1 Abs. 1 BWG verfügt, bedienen.

(3) Die Gesellschaft nach Abs. 1 erbringt ihre Leistungen gegen marktkonformes Entgelt und Ausleihzinsen, welches auch das von ihr gegenüber dem Bund zu leistende Haftungsentgelt berücksichtigt. Sicherheiten können vereinbart werden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien für von anderen Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zu übernehmen. Dabei sind die Bestimmungen für eine Haftungsübernahme nach § 2 Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, anzuwenden.

(5) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Wertpapieremission

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf von der in § 1 Abs. 4 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1. die Wertpapieremission von einem Kreditinstitut begeben wird, das auf Grund einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zur Durchführung des sonstigen Wertpapieremissionsgeschäftes berechtigt ist;
  2. 2. die Laufzeit der Wertpapieremission höchstens fünf Jahre beträgt.

Finanzierungsvolumen

§ 3. Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 75 Milliarden Euro nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII Abs. 1 Z 13 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 BHG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwenden.

Informationsrechte und Entgelt

§ 4. In Vereinbarungen gemäß § 1 sind insbesondere Berichtspflichten der Gesellschaft, Informationsrechte des Bundes sowie ein angemessenes Haftungsentgelt vorzusehen, Sicherheiten können vereinbart werden. In diesen Vereinbarungen sind von § 66 BHG abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 1 BHG sind jedenfalls vorzusehen.

Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung

§ 5. Soweit nach § 1 Abs. 1 Z 1 Ansprüche der Gesellschaft gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung.

Gebühren und Abgaben

§ 6. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz (GGG 1984), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

Berichtspflicht

§ 7. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Außerkrafttreten

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Haftungen bleiben unberührt.

Artikel 2

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG)

Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und
  2. 2. inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.

Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Instrumente

§ 2. (1) Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:

  1. 1. die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten des betroffenen Rechtsträgers;
  2. 2. die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten gegenüber dem betroffenen Rechtsträger;
  3. 3. die Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmittel an Kreditinstitute gemäß §§ 23 und 24 BWG und an Versicherungsunternehmen gemäß § 73b VAG;
  4. 4. der Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Wandelanleihen in Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen;
  5. 5. der Erwerb von bestehenden Gesellschaftsanteilen durch Rechtsgeschäft;
  6. 6. die Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Wege der Verschmelzung nach § 235 Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr. 98/1965.

Für Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 sind ein marktkonformes Entgelt und Zinsen vorzusehen. Bei dem Erwerb von Geschäftsanteilen, insbesondere bei Ausübung der Instrumente nach Z 4 bis 6, ist mit dem Bundeskanzler das Einvernehmen herzustellen.

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens gegenüber ihren Gläubigern steht dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, sofern mit den Instrumenten des Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden kann oder diese nicht oder nicht rechtzeitig eingesetzt werden können, zur Abwendung eines schweren volkswirtschaftlichen Schadens weiters das Instrument der Übernahme von Eigentumsrechten des betroffenen Rechtsträgers zur Verfügung. Die Übernahme von Eigentumsrechten erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Eigentümerrechte verbriefende Wertpapiere gegenstandslos. Die Verordnung hat die näheren Einzelheiten für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu bestimmen. Für die Anteilseigner ist über Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Finanzen eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Er tritt jedoch außer Kraft, wenn binnen vier Wochen ab Zustellung beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung gestellt wird. Auf das Neufestsetzungsverfahren sind die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.

(3) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbenen Gesellschaftsanteile sind nach Erreichen des Zwecks der Maßnahme nach § 1 unter Bedachtnahme auf die Kapitalmarktsituation zu privatisieren. Für Privatisierungen durch die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) oder eine andere Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 gelten §§ 7 und 8 ÖIAG-Gesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2000; hinsichtlich der Privatisierungserlöse gilt für die ÖIAG § 13 ÖIAG-Gesetz 2000. Für eine andere Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 sind Regelungen hinsichtlich der Privatisierungserlöse im Privatisierungsauftrag der Bundesregierung vorzusehen.

(4) Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 15 Milliarden Euro nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf den Höchstbetrag nicht anzurechnen. Der Betrag von 15 Milliarden Euro kann insoweit überschritten werden, als Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind und die nach § 3 Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG), BGBl. I Nr. 136/2008, bestehende Ermächtigung noch nicht ausgeschöpft ist. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII Abs. 1 Z 13 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz festzulegen. Dabei können insbesondere Regelungen vorgesehen werden, die

  1. 1. die geschäftspolitische Ausrichtung - bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten - und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells;
  2. 2. die Verwendung der zugeführten Mittel;
  3. 3. die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen;
  4. 4. die Eigenmittelausstattung;
  5. 5. die Ausschüttung von Dividenden;
  6. 6. Maßnahmen, die zur Erhaltung der Arbeitsplätze der Beschäftigen des begünstigten Rechtsträgers dienen;
  7. 7. den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind;
  8. 8. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen;
  9. 9. die Art und Weise, wie vom begünstigten Rechtsträger Rechenschaft zu legen ist;
  10. 10. den Inhalt und den Umfang der zu veröffentlichenden Erklärung, die von den vertretungsberechtigten Organen und dem Aufsichtsrat abzugeben ist und die Verpflichtung zur Einhaltung festgelegten Bedingungen enthalten muss,

betreffen. Weiters können in dieser Verordnung auch Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.

Abwicklung

§ 3. (1) Die Haftungsübernahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 können nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung konkreter Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 an die ÖIAG als Bevollmächtigte des Bundes nach §§ 1002 ff ABGB zu übertragen. Die näheren Grundsätze für die Ausgestaltung der Maßnahmen, insbesondere Bestimmungen über ein Entgelt, sind vom Bundesminister für Finanzen mit der Übertragung der Durchführung der Maßnahme zu bestimmen. In diesen Vereinbarungen sind von § 66 BHG abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 1 BHG sind jedenfalls vorzusehen.

(3) Ebenso können Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 durch die Erteilung entsprechender Aufträge an die ÖIAG umgesetzt werden; diesfalls erwirbt die ÖIAG die Gesellschaftsanteile in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

(4) Die vom Bund nach § 2 Abs. 2 übernommenen Gesellschaftsanteile können an die ÖIAG übertragen werden.

(5) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die ÖIAG eine Gesellschaft nach den Bestimmungen des AktG zu gründen und zu errichten, deren Stammkapital zur Gänze im Eigentum der ÖIAG steht. Der Unternehmensgegenstand hat ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen zu umfassen, die der ÖIAG nach den Abs. 2 bis 4 übertragen werden können. Bei dieser Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Der nicht auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind nach Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Sofern in diesem Bundesgesetz auf die ÖIAG Bezug genommen wird, ist darunter auch diese Tochtergesellschaft zu verstehen.

(6) Im Fall eines auf dieses Bundesgesetz gestützten Beteiligungserwerbs an Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen gelten die Anforderungen an Eigentümer und deren Verpflichtungen nach § 20 BWG und § 11b VAG als erfüllt.

Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung

§ 4. Soweit nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Ansprüche gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung.

Gebühren und Abgaben

§ 5. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz (GGG 1984), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

Berichtspflicht

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 sowie hinsichtlich § 2 Abs. 2 betreffend der Durchführung des gerichtlichen Neufestsetzungsverfahrens der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 3

Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungs-Verwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), BGBl. I Nr. 24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 2 werden folgende Bestimmungen angefügt:

  1. „d) die Abwicklung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, als Bevollmächtigte des Bundes;
  2. e) der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 FinStaG.“

2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Die Aufgaben nach Abs. 1 lit. d und e sind auf die nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.“

3. Nach § 9 wird eingefügt:

Erwerb und Verwaltung von Anteilen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG

§ 9a. (1) Die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen im Wege der Kapitalerhöhung ausgegebene Anteile an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG oder Wandelanleihen von solchen zu erwerben, bestehende Gesellschaftsanteile zu kaufen sowie vom Bund nach § 2 Abs. 2 FinStaG übernommene Gesellschaftsanteile zu übernehmen. Die Begrenzungen des § 9 Abs. 2 und 4 finden auf derartige Beteiligungen keine Anwendung.

(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG, die vom Bund nach § 2 Abs. 2 FinStaG übernommen wurden, erfolgt gegen Refundierung der Entschädigungen durch die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG an den Bund.

(3) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sicherzustellen. Erlöse aus Privatisierungen von Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG sind vorrangig zur Rückzahlung allfälliger Mittelzuführungen zu verwenden.

(4) Die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG hat die erworbenen Gesellschaftsanteile gemäß § 223 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB), DRGBl 1897 S 219, gesondert auszuweisen. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des UGB gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

Artikel 4

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 70 Abs. 4a lautet:

„(4a) Unbeschadet des Abs. 4 hat die FMA einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe ein über das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 hinausgehendes Eigenmittelerfordernis in einem für die Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken angemessenen und erforderlichen Ausmaß vorzuschreiben, wenn bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe keine angemessene Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§§ 39 und 39a) vorliegt und eine kurzfristige angemessene Erfassung und Begrenzung dieser Risiken durch das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe nicht zu erwarten ist. Die FMA hat zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz dann unmittelbar vorzuschreiben, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht erwarten lassen, dass durch sie eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken oder der gesetzliche Zustand in einem angemessenen Zeitraum hergestellt werden können; dabei ist die FMA nicht verpflichtet, bei der Vorschreibung zusätzlicher Eigenmittel zunächst gemäß Abs. 4 Z 1 vorzugehen.“

2. Im § 93 Abs. 3 wird der auf die Z 4 folgende Text „die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden; Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so ist die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten.“ durch folgenden Text ersetzt:

„die Einlagen auf Verlangen des Einlegers und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen.“

3. § 93 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Für Einlagen gemäß Abs. 2 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist abweichend von Abs. 3 die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit einem Höchstbetrag von 20 000 Euro sowie mit 90 vH der gesicherten Einlage pro Einleger begrenzt; für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die die in § 221 Abs. 1 UGB genannten Kriterien erfüllen, erhöht sich der Höchstbetrag jeweils auf 50 000 Euro; ebenso ist bei Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, unbeschadet des in Abs. 3a genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt.“

4. In § 93 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortgruppe „des Abs. 3“ durch die Wortgruppe „dieses Absatzes“ ersetzt.

4a. § 93a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten; die Beitragsaufbringung für nach Maßgabe der §§ 93 bis 93c gesicherte Einlagen beschränkt sich auf das Ausmaß von höchstens 50 000 Euro je Einleger.“

5. In § 93a Abs. 1 sechster Satz wird der Prozentsatz von „0,93 vH“ auf „1,5 vH“ erhöht.

6. § 93a Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge auf eine Sicherungssumme bis 20 000 Euro pro gesichertem Anspruch und der nachgewiesenen Kosten gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zu.“

7. § 93a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Sicherungseinrichtungen haben unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen jenen Betrag mitzuteilen, der sich aus der Summe der Beträge ergibt, die die Differenz zwischen 50 000 Euro und der jeweiligen Einlage bilden. Der Bundesminister für Finanzen hat der Sicherungseinrichtung den Differenzbetrag so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die Frist für die Auszahlung gemäß § 93 Abs. 3 gewahrt wird. Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung der gesicherten Einlagen bis zu einem Ausmaß von 50 000 Euro oder der gesicherten Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Ausmaß von 20 000 Euro nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für diese Verpflichtungen übernehmen. Dem Bund steht bei Inanspruchnahme aus diesen Haftungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur zweimal ein Rückgriffsanspruch gegen dieselbe Sicherungseinrichtung zu. Dieser Rückgriffsanspruch ist auf den Betrag, der sich aus dem Anspruch auf die Jahresbeitragsleistung der Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 1 zum Zeitpunkt des Rückgriffs errechnet, begrenzt.“

7a. § 103h lautet:

§ 103h. Ab dem 1. Jänner 2010 gilt § 93 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Einlagen natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind. Weiters gilt ab dem 1. Jänner 2010 § 93a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Sicherungseinrichtungen die Summe der Differenzbeträge mitzuteilen haben, die die Differenz zwischen 50 000 Euro und 100 000 Euro bilden und der Bundesminister für Finanzen diesen Differenzbetrag zur Verfügung zu stellen hat. Die für § 93a Abs. 3 erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII Abs. 1 Z 14 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwenden.“

8. Dem § 107 wird folgender Abs. 60 angefügt:

„(60) § 93 Abs. 3 und 4 und § 93a Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 136/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2007 und durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 48c erster Satz, lautet:

„Wer Marktmanipulation betreibt oder gegen eine gemäß § 48d Abs. 12 erlassene Verordnung der FMA verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.“

2. Dem § 48d wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die FMA ist ermächtigt, zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt durch Verordnung Finanzinstrumente zu bezeichnen, die für einen in der Verordnung festzusetzenden, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum nicht Gegenstand von Leerverkäufen sein dürfen oder bei denen Leerverkäufe bestimmten Beschränkungen unterliegen. Solche Beschränkungen sind die Meldung jedes Leerverkaufs durch den Verkäufer, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 9 nicht vorliegen, die Verpflichtung zur Veröffentlichung von eingegangenen Positionen oder die Anforderung, dass der Verkäufer zum Abschlusszeitpunkt über einen bestimmten Prozentsatz der zu verkaufenden Instrumente nachweislich verfügen muss. Einem Leerverkauf ist das Eingehen derivativer Positionen, die Verkaufspositionen in den zu Grunde liegenden Finanzinstrumenten entsprechen, gleichzuhalten. Die FMA hat die Art und Dauer der Beschränkung in der Verordnung für jedes Finanzinstrument festzulegen. Sofern die Gefahr für den Finanzmarkt nach Ablauf von drei Monaten weiterhin andauert, kann die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in diesem Absatz genannten Maßnahmen für jeweils bis zu weiteren sechs Monaten verlängern.“

3. § 48t Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. 0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.“

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2007 und durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wenn die FMA erkennt, dass im Bezug auf einen Rechtsträger gemäß § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, die Voraussetzungen des § 1 FinStaG vorliegen könnten, hat sie dies dem Bundesminister für Finanzen umgehend mitzuteilen.“

2. Im § 3 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen.“

Artikel 7

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2008

Das Bundesfinanzgesetz 2008, BGBl. I Nr. 23/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 95/2007, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2008):

1. Im Artikel II Abs. 1 wird folgende Z 4 neu eingefügt:

  1. „4. zuzüglich eines Betrages in Höhe von 7,243 Milliarden Euro, wenn dies im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz und Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils BGBl. I Nr. 136/2008, zum Zwecke der Liquiditätsstärkung bei Kreditinstituten und Versicherungen zweckmäßig ist“

2. Im Artikel VII Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 13 bis 15 neu angefügt:

  1. „13. bei den Voranschlagsansätzen 1/54748, 1/54749 und 1/54858 bis zu einem Betrag von insgesamt 90 Milliarden Euro für Maßnahmen des Bundes nach dem Interbankmarktstärkungsgesetz und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils BGBl I Nr. 136/2008;
  2. 14. beim Voranschlagsansatz 1/54858 bis zu einem Betrag von 10 Milliarden Euro für Leistungen des Bundes gemäß § 93a Abs. 3 Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des BGBl. I Nr. 136/2008;
  3. 15. bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58108, 1/58208, 1/58218, 1/58228, 1/58308, 1/58408, 1/58418 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro für Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den Kreditoperationen gemäß Artikel II Abs. 1 Z 4 und Artikel VII Abs. 1 Z 13 und 14.“

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/54739:

„1/5474

 

Haftungen gemäß IBSG und FinStaG:

 

1/54748

36

Aufwendungen

 

1/54749

36

Zahlungen aus Finanzhaftungen (B)“

 

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/54737:

„2/5474

 

Haftungen gemäß IBSG und FinStaG:

 

2/54744

36

Erfolgswirksame Einnahmen

 

2/54747

36

Zahlungen aus Finanzhaftungen (B)“

 

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/54848:

„1/5485

 

Leistungen gemäß FinStaG und § 93a Abs. 3 BWG

 

1/54858

36

Aufwendungen“

 

Fischer

Gusenbauer

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