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BGBl I 95/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

95. Bundesgesetz: BFG-Novelle 2008
(NR: GP XXIII RV 268 AB 396 S. 42 .)

95. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert wird (BFG-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 2008, BGBl. I Nr. 23/2007, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2008):

1. Im Artikel V Abs. 1 entfallen Z 12 sowie in Z 4 die Wortfolge „mit Ausnahme der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/30304,“.

2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 33 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 34 und 35 angefügt:

  1. „34. beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 0,900 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann;
  2. 35. beim Voranschlagsansatz 1/15166 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro zur Finanzierung von medizinischen Zusatzleistungen und Maßnahmen der Altenbetreuung für im Ausland lebende NS-Opfer und -Vertriebene und ihre Hinterbliebenen über den Hilfsfonds, wenn die Bedeckung durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann.“

3. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 52 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 53 bis 59 neu angefügt:

  1. „53. beim Voranschlagsansatz 1/10128 bis zu einem Betrag von 0,66 Millionen Euro für die Ausstellung „90 Jahre Republik“, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,44 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 12 und hinsichtlich eines Betrages von 0,22 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 14 sichergestellt werden kann; dabei sind die bisher im Finanzjahr 2007 genehmigten Überschreitungen anzurechnen;
  2. 54. beim Voranschlagsansatz 1/50188 bis zu einem Betrag von 16,4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der österreichischen Entwicklungsbank, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  3. 55. beim Voranschlagsansatz 1/65266 bis zu einem Betrag von 0,95 Millionen Euro für Förderungen an Privatbahnen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  4. 56. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 04 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes bis zu einem Betrag von insgesamt 0,295 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  5. 57. beim Voranschlagsansatz 1/10003 bis zu einem Betrag von 0,032 Millionen Euro, bei 1/10008 bis zu einem Betrag von 0,204 Millionen Euro sowie bei 1/10078 bis zu einem Betrag von 0,127 Millionen Euro jeweils für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,185 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 0,178 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  6. 58. bei den Voranschlagsansätzen 1/10133 und 1/10138 bis zu einem Betrag von insgesamt 5,314 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,584 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 4,730 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  7. 59. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 0,349 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

4. Im Artikel X Abs. 1 Z 2a) werden nach dem Voranschlagsansatz „1/10078“ der Voranschlagsansatz „1/10128“, nach dem Voranschlagsansatz „1/15038“ der Voranschlagsansatz „1/15166“, nach dem Voranschlagsansatz „1/61278“ die Voranschlagsansätze „1/61286, 1/61288“, nach dem Voranschlagsansatz „1/63156“ die Voranschlagsansätze „1/63166, 1/63168“ und nach dem Voranschlagsansatz „1/65256“ die Voranschlagsansätze „1/65276, 1/65278“ eingefügt.

5. Im Artikel X Abs. 1 Z 2b) wird nach dem Voranschlagsansatz samt Klammerausdruck „1/65386 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive)“ der Voranschlagsansatz samt Klammerausdruck „1/65498 (für flussbauliche Gesamtprojekte)“ eingefügt.

6. Im Artikel X Abs. 4 wird nach dem Paragraf „4060“ der Paragraf „4061“ neu eingefügt.

7. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10118:

„1/10128/43 90 Jahre Republik

1/1013 Asylgerichtshof:

1/10130/42 Personalausgaben

1/10133/42 Anlagen

1/10137 Aufwendungen

(Gesetzl. Verpflichtungen)

22

42

1/10138/42 Aufwendungen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/10117:

„2/10124/43 90 Jahre Republik

2/1013 Asylgerichtshof:

2/10134/42 Erfolgswirksame Einnahmen

2/10137/42 Bestandswirksame Einnahmen“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/15456:

„1/15458/22 Maßnahmen für Behinderte; Aufwendungen“

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/17467:

„1/17487/21 Ausgleichszahlungen an gemeinnützige Krankenanstalten gemäß FAG“

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/40608:

„1/4061 Heeresunteroffiziersakademie:

1/40610/41 Personalausgaben

1/40617 Aufwendungen

(Gesetzl. Verpflichtungen)

21

22

41

1/40618/41 Aufwendungen“

f) nach dem Voranschlagsansatz 2/40604:

„2/4061 Heeresunteroffiziersakademie:

2/40614/41 Erfolgswirksame Einnahmen“

g) nach dem Voranschlagsansatz 1/50187:

„1/50188/36 Österreichische Entwicklungsbank“

h) nach dem Voranschlagsansatz 1/53247:

„1/53257/22 Zweckzuschuss für Kinderbetreuung und Sprachförderung“

i) nach dem Voranschlagsansatz 1/53408:

„1/53418/32 Katastrophenfonds (Aufwendungen); Landesstraßen B“

j) nach dem Voranschlagsansatz 2/53400:

„2/53410/32 Dotierung des Katastrophenfonds (Landesstraßen B)“

k) nach dem Voranschlagsansatz 2/65137:

„2/6514 Eisenbahnen:

2/65140/33 Brenner Basistunnel

(zweckgeb. Einnahmen)“

l) nach dem Voranschlagsansatz 2/65504:

„2/65505/33 Erfolgswirksame Einnahmen (Digit. Tachograph)“

m) bei den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 4061 jeweils die Anmerkung „Anwendung der Flexibilisierungsklausel“.

8. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:

   

Millionen Euro

Kapitel 30

 

Justiz

 

1/3030

 

Justizanstalten:

 

1/30300

42

Personalausgaben

139,314

1/30303

42

Anlagen

13,245

1/30307

 

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

3,618

 

22

 

0,005

 

42

 

3,613

1/30308

42

Aufwendungen

132,690

  

Summe 3030

289,070

    

1/3031

 

Justizanstalt St. Pölten: *

 

1/30310

42

Personalausgaben

3,480

1/30313

42

Anlagen

0,115

1/30317

 

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

0,065

 

22

 

0,001

 

42

 

0,064

1/30318

42

Aufwendungen

1,950

  

Summe 3031

5,610

    

1/3033

 

Justizanstalt Leoben: *

 

1/30330

42

Personalausgaben

2,700

1/30333

42

Anlagen

0,050

1/30338

42

Aufwendungen

1,645

  

Summe 3033

4,475

    

1/3034

 

Justizanstalt Sonnberg: *

 

1/30340

42

Personalausgaben

4,600

1/30347

 

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

0,288

 

22

 

0,001

 

42

 

0,287

1/30348

42

Aufwendungen

3,630

  

Summe 3034

8,600

    

1/3035

 

Justizanstalt Graz-Jakomini: *

 

1/30350

42

Personalausgaben

7,700

1/30353

42

Anlagen

0,150

1/30358

42

Aufwendungen

3,850

  

Summe 3035

11,855

    
    
   

Millionen Euro

Kapitel 30

 

Justiz

 

2/3030

 

Justizanstalten:

 

2/30304

42

Erfolgswirksame Einnahmen

43,217

  

Summe 3030

43,244

    

2/3033

 

Justizanstalt Leoben: *

 

2/30334

42

Erfolgswirksame Einnahmen

0,909

  

Summe 3033

0,910

    

2/3034

 

Justizanstalt Sonnberg: *

 

2/30344

42

Erfolgswirksame Einnahmen

1,830

  

Summe 3034

1,831

    

2/3035

 

Justizanstalt Graz-Jakomini: *

 

2/30354

42

Erfolgswirksame Einnahmen

1,910

  

Summe 3035

1,912

    
    
   

Millionen Euro

Kapitel 40

 

Militärische Angelegenheiten

 

1/401

 

Heer und Heeresverwaltung:

 

1/40100

41

Personalausgaben

835,554

1/40107

 

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

153,615

 

21

 

7,861

 

22

 

23,549

 

41

 

122,205

1/40108

41

Aufwendungen

893,613

  

Summe 401

1948,405

    

1/4061

 

Heeresunteroffiziersakademie: *)

 

1/40610

41

Personalausgaben

5,176

1/40617

 

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

0,266

 

21

 

0,001

 

22

 

0,087

 

41

 

0,178

1/40618

41

Aufwendungen

1,293

  

Summe 4061

6,735

  

Summe 406

7,002

*) Anwendung der Flexibilisierungsklausel

 
    
    
   

Millionen Euro

Kapitel 40

 

Militärische Angelegenheiten

 

2/401

 

Heer und Heeresverwaltung:

 

2/40104

 

Erfolgswirksame Einnahmen

19,708

 

41

 

19,667

  

Summe 401

19,716

    

2/4061

 

Heeresunteroffiziersakademie: *)

 

2/40614

41

Erfolgswirksame Einnahmen

0,010

  

Summe 406

0,019

*) Anwendung der Flexibilisierungsklausel

 

9. Der Allgemeine Teil des Stellenplanes 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008) wird wie folgt geändert:

a) Im Punkt 3 wird nach dem Absatz 5 folgender Absatz 5a angefügt:

„(5a) Abweichend von Abs. 5 können vom Bundeskanzler für Ersatzaufnahmen im Zusammenhang mit der Entsendung nationaler Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration tätig ist, insgesamt bis zu 48 Sonderplanstellen befristet für die Dauer der Entsendung zugewiesen werden.“

b) Im Punkt 5 wird nach dem Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß §§ 78e, 231a BDG 1979 bzw. §§ 20a, 47a VBG in Anspruch nehmen, können befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten.“

c) Im Punkt 3 Absatz 6 3. Zeile sowie im Punkt 4 Absatz 6 1. und 2. Zeile wird die Textpassage „der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst“ durch „dem Bundeskanzler“ ersetzt.

Im Punkt 7 vorletzte Zeile wird die Textpassage „Die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst“ durch „Der Bundeskanzler“ ersetzt.

10. Teil II.A des Stellenplanes 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008) erhält jeweils mit Wirksamkeit ab 1. April 2008 in seinen Planstellenbereichen 04 „Verwaltungsgerichtshof“, 1000 „Zentralleitung“, 1154 „Unabhängiger Bundesasylsenat“, 1170 „Sicherheitsexekutive“ sowie 2000 „Zentralleitung und Vertretungsbehörden (2010)“ die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

11.Teil II.A des Stellenplanes 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008) wird jeweils mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2008 wie folgt geändert:

a) der Planstellenbereich 1013 „Asylgerichtshof“ wird neu eingefügt und erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung;

b) die Planstellenbereiche 1100 „Zentralleitung“, 1152 „Bundesasylamt“ sowie 1170 „Sicherheitsexekutive“ erhalten jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

12. Im Teil II.A des Stellenplanes 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008) entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2008 der Planstellenbereich 1154 „Unabhängiger Bundesasylsenat“

Anlage

Anlage 1 

Fischer

Gusenbauer

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