95. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert wird (BFG-Novelle 2008)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesfinanzgesetz 2008, BGBl. I Nr. 23/2007, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2008):
1. Im Artikel V Abs. 1 entfallen Z 12 sowie in Z 4 die Wortfolge „mit Ausnahme der Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/30304,“.
2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 33 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 34 und 35 angefügt:
- „34. beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 0,900 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann;
- 35. beim Voranschlagsansatz 1/15166 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro zur Finanzierung von medizinischen Zusatzleistungen und Maßnahmen der Altenbetreuung für im Ausland lebende NS-Opfer und -Vertriebene und ihre Hinterbliebenen über den Hilfsfonds, wenn die Bedeckung durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann.“
3. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 52 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 53 bis 59 neu angefügt:
- „53. beim Voranschlagsansatz 1/10128 bis zu einem Betrag von 0,66 Millionen Euro für die Ausstellung „90 Jahre Republik“, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,44 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 12 und hinsichtlich eines Betrages von 0,22 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 14 sichergestellt werden kann; dabei sind die bisher im Finanzjahr 2007 genehmigten Überschreitungen anzurechnen;
- 54. beim Voranschlagsansatz 1/50188 bis zu einem Betrag von 16,4 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der österreichischen Entwicklungsbank, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 55. beim Voranschlagsansatz 1/65266 bis zu einem Betrag von 0,95 Millionen Euro für Förderungen an Privatbahnen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 56. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 04 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes bis zu einem Betrag von insgesamt 0,295 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 57. beim Voranschlagsansatz 1/10003 bis zu einem Betrag von 0,032 Millionen Euro, bei 1/10008 bis zu einem Betrag von 0,204 Millionen Euro sowie bei 1/10078 bis zu einem Betrag von 0,127 Millionen Euro jeweils für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,185 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 0,178 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 58. bei den Voranschlagsansätzen 1/10133 und 1/10138 bis zu einem Betrag von insgesamt 5,314 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,584 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 11 und hinsichtlich eines Betrages von 4,730 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 59. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 0,349 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Asylgerichtshofes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
4. Im Artikel X Abs. 1 Z 2a) werden nach dem Voranschlagsansatz „1/10078“ der Voranschlagsansatz „1/10128“, nach dem Voranschlagsansatz „1/15038“ der Voranschlagsansatz „1/15166“, nach dem Voranschlagsansatz „1/61278“ die Voranschlagsansätze „1/61286, 1/61288“, nach dem Voranschlagsansatz „1/63156“ die Voranschlagsansätze „1/63166, 1/63168“ und nach dem Voranschlagsansatz „1/65256“ die Voranschlagsansätze „1/65276, 1/65278“ eingefügt.
5. Im Artikel X Abs. 1 Z 2b) wird nach dem Voranschlagsansatz samt Klammerausdruck „1/65386 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive)“ der Voranschlagsansatz samt Klammerausdruck „1/65498 (für flussbauliche Gesamtprojekte)“ eingefügt.
6. Im Artikel X Abs. 4 wird nach dem Paragraf „4060“ der Paragraf „4061“ neu eingefügt.
7. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10118:
„1/10128/43 90 Jahre Republik
1/1013 Asylgerichtshof:
1/10130/42 Personalausgaben
1/10133/42 Anlagen
1/10137 Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen)
22
42
1/10138/42 Aufwendungen“
b) nach dem Voranschlagsansatz 2/10117:
„2/10124/43 90 Jahre Republik
2/1013 Asylgerichtshof:
2/10134/42 Erfolgswirksame Einnahmen
2/10137/42 Bestandswirksame Einnahmen“
c) nach dem Voranschlagsansatz 1/15456:
„1/15458/22 Maßnahmen für Behinderte; Aufwendungen“
d) nach dem Voranschlagsansatz 1/17467:
„1/17487/21 Ausgleichszahlungen an gemeinnützige Krankenanstalten gemäß FAG“
e) nach dem Voranschlagsansatz 1/40608:
„1/4061 Heeresunteroffiziersakademie:
1/40610/41 Personalausgaben
1/40617 Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen)
21
22
41
1/40618/41 Aufwendungen“
f) nach dem Voranschlagsansatz 2/40604:
„2/4061 Heeresunteroffiziersakademie:
2/40614/41 Erfolgswirksame Einnahmen“
g) nach dem Voranschlagsansatz 1/50187:
„1/50188/36 Österreichische Entwicklungsbank“
h) nach dem Voranschlagsansatz 1/53247:
„1/53257/22 Zweckzuschuss für Kinderbetreuung und Sprachförderung“
i) nach dem Voranschlagsansatz 1/53408:
„1/53418/32 Katastrophenfonds (Aufwendungen); Landesstraßen B“
j) nach dem Voranschlagsansatz 2/53400:
„2/53410/32 Dotierung des Katastrophenfonds (Landesstraßen B)“
k) nach dem Voranschlagsansatz 2/65137:
„2/6514 Eisenbahnen:
2/65140/33 Brenner Basistunnel
(zweckgeb. Einnahmen)“
l) nach dem Voranschlagsansatz 2/65504:
„2/65505/33 Erfolgswirksame Einnahmen (Digit. Tachograph)“
m) bei den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 4061 jeweils die Anmerkung „Anwendung der Flexibilisierungsklausel“.
8. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:
Millionen Euro | |||
Kapitel 30 | Justiz | ||
1/3030 | Justizanstalten: | ||
1/30300 | 42 | Personalausgaben | 139,314 |
1/30303 | 42 | Anlagen | 13,245 |
1/30307 | Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) | 3,618 | |
22 | 0,005 | ||
42 | 3,613 | ||
1/30308 | 42 | Aufwendungen | 132,690 |
Summe 3030 | 289,070 | ||
1/3031 | Justizanstalt St. Pölten: * | ||
1/30310 | 42 | Personalausgaben | 3,480 |
1/30313 | 42 | Anlagen | 0,115 |
1/30317 | Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) | 0,065 | |
22 | 0,001 | ||
42 | 0,064 | ||
1/30318 | 42 | Aufwendungen | 1,950 |
Summe 3031 | 5,610 | ||
1/3033 | Justizanstalt Leoben: * | ||
1/30330 | 42 | Personalausgaben | 2,700 |
1/30333 | 42 | Anlagen | 0,050 |
1/30338 | 42 | Aufwendungen | 1,645 |
Summe 3033 | 4,475 | ||
1/3034 | Justizanstalt Sonnberg: * | ||
1/30340 | 42 | Personalausgaben | 4,600 |
1/30347 | Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) | 0,288 | |
22 | 0,001 | ||
42 | 0,287 | ||
1/30348 | 42 | Aufwendungen | 3,630 |
Summe 3034 | 8,600 | ||
1/3035 | Justizanstalt Graz-Jakomini: * | ||
1/30350 | 42 | Personalausgaben | 7,700 |
1/30353 | 42 | Anlagen | 0,150 |
1/30358 | 42 | Aufwendungen | 3,850 |
Summe 3035 | 11,855 | ||
Millionen Euro | |||
Kapitel 30 | Justiz | ||
2/3030 | Justizanstalten: | ||
2/30304 | 42 | Erfolgswirksame Einnahmen | 43,217 |
Summe 3030 | 43,244 | ||
2/3033 | Justizanstalt Leoben: * | ||
2/30334 | 42 | Erfolgswirksame Einnahmen | 0,909 |
Summe 3033 | 0,910 | ||
2/3034 | Justizanstalt Sonnberg: * | ||
2/30344 | 42 | Erfolgswirksame Einnahmen | 1,830 |
Summe 3034 | 1,831 | ||
2/3035 | Justizanstalt Graz-Jakomini: * | ||
2/30354 | 42 | Erfolgswirksame Einnahmen | 1,910 |
Summe 3035 | 1,912 | ||
Millionen Euro | |||
Kapitel 40 | Militärische Angelegenheiten | ||
1/401 | Heer und Heeresverwaltung: | ||
1/40100 | 41 | Personalausgaben | 835,554 |
1/40107 | Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) | 153,615 | |
21 | 7,861 | ||
22 | 23,549 | ||
41 | 122,205 | ||
1/40108 | 41 | Aufwendungen | 893,613 |
Summe 401 | 1948,405 | ||
1/4061 | Heeresunteroffiziersakademie: *) | ||
1/40610 | 41 | Personalausgaben | 5,176 |
1/40617 | Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) | 0,266 | |
21 | 0,001 | ||
22 | 0,087 | ||
41 | 0,178 | ||
1/40618 | 41 | Aufwendungen | 1,293 |
Summe 4061 | 6,735 | ||
Summe 406 | 7,002 | ||
*) Anwendung der Flexibilisierungsklausel | |||
Millionen Euro | |||
Kapitel 40 | Militärische Angelegenheiten | ||
2/401 | Heer und Heeresverwaltung: | ||
2/40104 | Erfolgswirksame Einnahmen | 19,708 | |
41 | 19,667 | ||
Summe 401 | 19,716 | ||
2/4061 | Heeresunteroffiziersakademie: *) | ||
2/40614 | 41 | Erfolgswirksame Einnahmen | 0,010 |
Summe 406 | 0,019 | ||
*) Anwendung der Flexibilisierungsklausel |
9. Der Allgemeine Teil des Stellenplanes 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008) wird wie folgt geändert:
a) Im Punkt 3 wird nach dem Absatz 5 folgender Absatz 5a angefügt:
„(5a) Abweichend von Abs. 5 können vom Bundeskanzler für Ersatzaufnahmen im Zusammenhang mit der Entsendung nationaler Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration tätig ist, insgesamt bis zu 48 Sonderplanstellen befristet für die Dauer der Entsendung zugewiesen werden.“
b) Im Punkt 5 wird nach dem Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß §§ 78e, 231a BDG 1979 bzw. §§ 20a, 47a VBG in Anspruch nehmen, können befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten.“
c) Im Punkt 3 Absatz 6 3. Zeile sowie im Punkt 4 Absatz 6 1. und 2. Zeile wird die Textpassage „der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst“ durch „dem Bundeskanzler“ ersetzt.
Im Punkt 7 vorletzte Zeile wird die Textpassage „Die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst“ durch „Der Bundeskanzler“ ersetzt.
10. Teil II.A des Stellenplanes 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008) erhält jeweils mit Wirksamkeit ab 1. April 2008 in seinen Planstellenbereichen 04 „Verwaltungsgerichtshof“, 1000 „Zentralleitung“, 1154 „Unabhängiger Bundesasylsenat“, 1170 „Sicherheitsexekutive“ sowie 2000 „Zentralleitung und Vertretungsbehörden (2010)“ die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
11.Teil II.A des Stellenplanes 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008) wird jeweils mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2008 wie folgt geändert:
a) der Planstellenbereich 1013 „Asylgerichtshof“ wird neu eingefügt und erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung;
b) die Planstellenbereiche 1100 „Zentralleitung“, 1152 „Bundesasylamt“ sowie 1170 „Sicherheitsexekutive“ erhalten jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
12. Im Teil II.A des Stellenplanes 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008) entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2008 der Planstellenbereich 1154 „Unabhängiger Bundesasylsenat“
Anlage
Fischer
Gusenbauer
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