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BGBl I 106/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

106. Bundesgesetz: Genehmigung der Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2007
(NR: GP XXIII RV 266 AB 398 S. 42 . BR: AB 7866 S. 751 .)

106. Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt und das Bundesfinanzgesetz 2007 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/65148 eine Vorbelastung in der Höhe von bis zu 1.910 Millionen Euro zu begründen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2007

Das Bundesfinanzgesetz 2007, BGBl. I Nr. 22, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2007, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2007):

1. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 47 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 48 angefügt:

  1. „48. beim Voranschlagsansatz 1/10128 bis zu einem Betrag von 0,66 Millionen Euro für die Ausstellung „90 Jahre Republik“, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,44 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 12 und hinsichtlich eines Betrages von 0,22 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 14 sichergestellt werden kann.“

2. Im Artikel X Abs. 1 Z 2a) werden nach dem Voranschlagsansatz „1/10078“ der Voranschlagsansatz „1/10128“, nach dem Voranschlagsansatz „1/54846“ die Voranschlagsansätze „1/60236, 1/60366“, nach dem Voranschlagsansatz „1/61278“ die Voranschlagsansätze „1/61286, 1/61288“, nach dem Voranschlagsansatz „1/63156“ die Voranschlagsansätze „1/63166, 1/63168“ und nach dem Voranschlagsansatz „1/65256“ die Voranschlagsansätze „1/65276, 1/65278“ eingefügt.

3. Im Artikel X Abs. 1 Z 2b) wird nach dem Voranschlagsansatz samt Klammerausdruck „1/65386 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive)“ der Voranschlagsansatz samt Klammerausdruck „1/65498 (für flussbauliche Gesamtprojekte)“ eingefügt.

4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10118:

„1/10128/43 90 Jahre Republik“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/10117:

„2/10124/43 90 Jahre Republik“

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/65137:

„2/6514 Eisenbahnen:

2/65140/33 Brenner Basistunnel (zweckgeb. Einnahmen)“

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/65504:

„2/65505/33 Erfolgswirksame Einnahmen (Digit. Tachograph)“

Fischer

Molterer

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