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BGBl I 133/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

133. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
(NR: GP XXIII IA 915/A S. 72. BR: 8016 AB 8020 S. 760.)

133. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 16b lautet der erste Halbsatz:

„Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind,“

2. Im § 3 Abs. 1 Z 16b werden folgende Sätze angefügt:

„Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.“

3. § 68 Abs. 2 lautet:

„(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei.“

4. Im § 124b entfallen in der Ziffer 140 der zweite und dritte Satz.

5. Nach § 134 wird folgender § 135 angefügt:

§ 135. § 3 Abs. 1 Z 16b und § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Im § 124b wird folgende Ziffer 147 angefügt:

  1. „147. § 3 Abs. 1 Z 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2008 ist anzuwenden, wenn
    1. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,
    2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.

Die §§ 68 Abs. 2 und 124b Z 140 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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