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BGBl II 199/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

199. Verordnung: MKS-Verordnung
[CELEX-Nr.: 32003L0085]

199. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)

Auf Grund des § 1 Abs. 5 und 6, des § 2c, des § 23 Abs. 2, und der §§ 31, 31a und 32 des Tier­seuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

§ 3 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben

§ 4 Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe

§ 5 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle

oder einem Transportmittel

§ 6 Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht

§ 7 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben

§ 8 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben

mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten

§ 9 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos,

Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen

und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten

§ 10 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Zirkussen

§ 11 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Schlachthöfen,

Grenzkontrollstellen und Transportmitteln

§ 12 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten

in freier Wildbahn

§ 13 Tierhaltungsbetriebe im MKS-Sperrgebiet

§ 14 Epidemiologische Untersuchungen

§ 15 Schutz- und Überwachungszone

§ 16 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone

§ 17 Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone

§ 18 Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere von außerhalb

der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in oder durch die Schutzzone

§ 19 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und

Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren

§ 20 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und

Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone

§ 21 Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone

hergestellten Fleischerzeugnissen

§ 22 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Schutzzone

gehaltenen Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen

§ 23 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen,

die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden

§ 24 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma,

Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§ 25 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten

in der Schutzzone

§ 26 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen

von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§ 27 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren

und Schweineborsten aus der Schutzzone

§ 28 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen

aus der Schutzzone

§ 29 Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh

aus der Schutzzone

§ 30 Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone

§ 31 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone

§ 32 Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone

§ 33 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem,

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone

stammenden Tieren empfänglicher Arten

§ 34 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem,

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der

Überwachungszone

§ 35 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Überwachungszone

gehaltenen Tieren empfänglicher Arten und von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen

§ 36 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen,

die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden

§ 37 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten

in der Überwachungszone

§ 38 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen

und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 39 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren

empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 40 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren

und Schweineborsten aus der Überwachungszone

§ 41 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen

aus der Überwachungszone

§ 42 Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 43 Notimpfungen und Therapieversuche

§ 44 Wiederbelegung

§ 45 Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit

§ 46 Entschädigungen und Strafbestimmungen

§ 47 Verweisungen, Überschriften und personenbezogene Bezeichnungen

§ 48 Umsetzung von EU-Bestimmungen

§ 49 In-Kraft-Treten

Definition eines Seuchenausbruchs

Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

(gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG)

Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren

Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion

Wiederbelegung von Seuchenbetrieben

Verbringungsbeschränkungen für Equiden

Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs

zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

Behandlung von frischem Fleisch und zusätzliche Maßnahmen

Behandlung von Milch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Tieren der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche (MKS) vorliegt oder ein MKS-Ausbruch festgestellt wird.

(2) Die Maßnahmen dieser Verordnung betreffen Tiere empfänglicher Arten, einschließlich deren Sperma, Eizellen und Embryonen, sowie Tiere nicht empfänglicher Arten, die Träger des MKS-Erregers sein könnten, und erstrecken sich auf

  1. 1. alle Tierhaltungsbetriebe, einschließlich Tiergärten, Zoos und Zirkusse,
  2. 2. Schlachthöfe, Grenzkontrollstellen und Transportmittel,
  3. 3. das Verbringen von Erzeugnissen dieser Tierarten,
  4. 4. Tiere empfänglicher Arten in freier Wildbahn.

Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. amtlicher Tierarzt: ein für die zuständige Behörde tätiger Amtstierarzt oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Tierarzt;
  2. 2. amtlicher Tierarzt gemäß § 24 LMSVG: ein bestellter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 dritter Satz oder ein beauftragter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG;
  3. 3. Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
  4. 4. Biosicherheitsmaßnahmen: Maßnahmen, die helfen, Krankheiten nicht in Populationen, Herden oder Gruppen einzubringen, in welchen sie noch nicht existieren oder die Weiterverbreitung innerhalb der Populationen, Herden oder Gruppen zu beschränken;
  5. 5. Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundes­ministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; veröffentlicht. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (www.bmgfj.gv.at ) ;
  6. 6. Epidemiologische Untersuchung: eine Untersuchung über das Auftreten und die Verteilung der MKS innerhalb von Populationen empfänglicher Arten unter besonderer Berücksichtigung von geographischen Regionen sowie von Zeit- und Risikofaktoren;
  7. 7. Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung: die gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchen­bekämpfung, BGBl. II Nr. 324/2004, beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtete Kommission;
  8. 8. Fo-Wert: Fo ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen; ein Fo-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121° C (250° F) in drei Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen;
  9. 9. Fleischbetrieb: ein Schlacht-, Zerlegungs-, oder sonstiger Lebensmittel- bzw. Produktionsbetrieb, in dem frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse gewonnen, hergestellt, gelagert oder in Verkehr gebracht werden;
  10. 10. Inkubationszeit: die Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome der MKS; für die Zwecke dieser Verordnung beträgt sie für Rinder und Schweine 14 Tage, für Schafe, Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten gemäß dieser Verordnung 21 Tage;
  11. 11. Kontaktbetriebe: Tierhaltungsbetriebe, bei denen der amtliche Tierarzt feststellt hat oder auf der Grundlage bestätigter Daten zur Auffassung gelangt ist, dass der MKS-Erreger durch den Verkehr von Personen, Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Fahrzeugen oder auf andere Art entweder aus anderen Tierhaltungsbetrieben in einen Tierhaltungsbetrieb gemäß § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 oder aus einem Tierhaltungsbetrieb gemäß § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 in andere Tierhaltungsbetriebe eingeschleppt worden sein könnte;
  12. 12. LMSVG: Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, idF Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007;
  13. 13. Milchverarbeitungsbetrieb: Betrieb, in dem Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet oder behandelt werden;
  14. 14. MKS-Krisenplan: der „Krisenplan der Republik Österreich zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche“, veröffentlicht auf der Homepage des BMGFJ (www.bmgfj.gv.at ) in der aktuellen Fassung;
  15. 15. Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Standort Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
  16. 16. Reinigung und Desinfektion: Desinfektionsverfahren einschließlich der erforderlichen angemessenen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen entsprechend der Bestimmungen des Desinfektionserlasses, des MKS-Krisenplanes und der Anlage 4 („Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfek­tion“), unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes;
  17. 17. RL 2002/99/EG : die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 108 vom 23.01.2003;
  18. 18. RL 2003/85/EG : die Richtlinie des Rates 2003/85/EG vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2003;
  19. 19. Sentineltiere: Tiere empfänglicher Arten, die nachweislich frei vom Erreger der MKS sind;
  20. 20. Seuchenbetrieb: ein Tierhaltungsbetrieb, sowie eine Grenzkontrollstelle oder ein Schlachthof, in dem der Ausbruch von MKS amtlich bestätigt wurde;
  21. 21. Sonderschlachtung: eine Schlachtung von Tieren, bei denen ein Verdacht auf eine Krankheit oder auf einen Zustand besteht, der eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann;
  22. 22. Sonstige Einrichtungen: sonstige Einrichtungen, in denen Tiere empfänglicher Arten vorüber­gehend oder dauernd gehalten werden, die aber nicht unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ gemäß Z 26 fallen; zu dieser Kategorie gehören
    1. a) Schlachthöfe,
    2. b) Transportmittel und
    3. c) Grenzkontrollstellen;
  23. 23. Sperrgebiet: das vom Landeshauptmann bei Ausbrüchen von MKS bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn gemäß § 12 („Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn“) festzulegende Gebiet;
  24. 24. Sperrzone: der Tierbestand (an Haustieren), das Gehöft, die Weidefläche, der geschlossene Gemeindeteil oder das gesamte Gemeindegebiet, über die eine Sperre gemäß § 20 oder § 24 TSG verfügt wurde;
  25. 25. Tiere empfänglicher Arten: Tiere der Unterordnungen Wiederkäuer (Ruminantia), Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda) der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla); für besondere Maßnahmen, insbesondere im Sinne von § 9 („Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstier­einrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten“), können auch Tiere der Ordnungen Nagetiere (Rodentia) oder Rüsseltiere (Proboscidea) als für MKS empfänglich angesehen werden;
  26. 26. Tierhaltungsbetrieb (oder Haltungsbetrieb): alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung - Orte, wo Tiere empfänglicher Arten gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, einschließlich Besamungsanstalten, Samendepots und Embryotransfereinheiten; nicht unter den Begriff Tierhaltungsbetrieb fallen sonstige Einrichtungen gemäß Z 22, in denen Tiere empfänglicher Arten vorübergehend oder dauernd gehalten werden;
  27. 27. Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialien­gesetz-TMG), BGBl. I Nr. 141/ 2003 idF BGBl. I Nr. 13/2006;
  28. 28. Verordnung (EG) 1774/2002 : die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829/2007 , ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S. 1;
  29. 29. Verordnung (EG) 852/2004 : Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26;
  30. 30. Verordnung (EG) 853/2004 : Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevor­schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26;
  31. 31. Verordnung (EG) 854/2004 : Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvor­schriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeug­nissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26.

(2) Im Übrigen gelten für diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich anders ausgeführt, die Begriffsbestimmungen der Verordnungen der EG gemäß Abs. 1 Z 28 bis 31.

2. Abschnitt

Maßnahmen bei MKS-Verdacht

Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben

§ 3. (1) Unmittelbar nach der Anzeige des Seuchenverdachts hat der Bürgermeister gemäß § 20 TSG oder gegebenenfalls die Behörde gemäß § 24 Abs. 2 TSG eine vorläufige Sperre über den betroffenen Tierhaltungsbetrieb zu verhängen und Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan einzuleiten, um den Verdacht auf MKS auszuschließen oder zu bestätigen.

(2) Anschließend haben der Bürgermeister oder gegebenenfalls die Behörde die in § 20 TSG angeführten Maßnahmen für den vorläufig gesperrten Tierhaltungsbetrieb zu verfügen sowie eine Probennahme durch einen amtlichen Tierarzt im Anschluss an die klinische Untersuchung aller verdächtigen Tiere vornehmen zu lassen. Die Proben sind seuchensicher an das nationale Referenzlabor zu verbringen. Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie der Probenanalysen sind unverzüglich dem Landeshauptmann zu übermitteln.

(3) Im Rahmen dieser Untersuchungen hat der amtliche Tierarzt auch die Kennzeichnung aller im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007), BGBl. II Nr. 166/2007 (TKZVO 2007) oder der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (RKZVO 1998) sowie andere nach veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu führenden Aufzeichnungen über den Tierbestand zu überprüfen.

(4) Alle im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere sind unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes oder eines anderen Organs der Behörde gemäß § 21 Abs. 4 TSG zu zählen. Dabei ist für jede Kategorie der Tiere empfänglicher Arten aufzuzeichnen, wie viele Tiere bereits verendet sind und wie viele Tiere seuchen- oder ansteckungsverdächtig sind. Die Zählung ist vom Tierhalter regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Informationen sind vom Tierhalter auf Verlangen dem amtlichen Tierarzt vorzulegen und von diesem bei jedem Kontrollbesuch zu überprüfen.

(5) Weiters ist vom amtlichen Tierarzt ein Bestandsverzeichnis aller Betriebsvorräte an Milch, Milcherzeugnissen, Fleisch, Fleischerzeugnissen, Tierkörpern, Häuten und Fellen, Wolle, Sperma, Embryonen, Eizellen, Gülle, Mist sowie Futtermitteln und Einstreu zu errichten und aufzubewahren.

(6) Sofern dies im Interesse einer raschen Tilgung der Seuche geboten ist, hat die Behörde gemäß § 25 TSG die tierschutzgerechte Tötung von seuchenverdächtigen Tieren des betroffenen Tierhaltungs­betriebes anzuordnen.

(7) Anlässlich der Tötung von Tieren sind vom amtlichen Tierarzt in ausreichender Menge Proben für die epidemiologischen Untersuchungen gemäß § 14 zu entnehmen. Die erforderliche Anzahl der hierbei zu entnehmenden Proben richtet sich nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung sowie den diesbezüglichen Bestimmungen des MKS-Krisenplanes.

(8) Alle verendeten und gemäß Abs. 6 getöteten Tiere sowie tierische Produkte und Gegenstände, die Träger des MKS-Erregers sein können, sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.

Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe

§ 4. (1) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse die Maßnahmen des § 3 auch auf Kontaktbetriebe auszuweiten, sofern die Gefahr der Seuchenverbreitung dadurch vermindert werden kann. Für Kontaktbetriebe gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Tierhaltungsbetrieb, in dem der erste Seuchenverdacht aufgetreten ist.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse eine Sperrzone festlegen, innerhalb derer alle Tierhaltungsbetriebe wie Kontaktbetriebe zu behandeln sind. Die Liste der betroffenen Tierhaltungsbetriebe einer Sperrzone ist dem Landeshauptmann zu übermitteln.

(3) Sofern und soweit die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dies nach Anhörung des Landeshauptmannes gemäß § 31 Abs. 2 TSG anordnet, hat die Behörde die tierschutzgerechte Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Rahmen eines präventiven Tilgungsprogrammes für eine Sperrzone zu verfügen.

(4) Anlässlich der Tötung von Tieren empfänglicher Arten sind vom amtlichen Tierarzt in ausreichender Menge Proben für epidemiologische Untersuchungen gemäß § 14 zu entnehmen. Die erforderliche Anzahl der hierbei zu entnehmenden Proben richtet sich nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung sowie den diesbezüglichen Bestimmungen des MKS-Krisen­planes.

(5) Alle verendeten und gemäß Abs. 3 getöteten Tiere, sowie tierische Produkte und Gegenstände, die Träger des MKS-Erregers sein können, sind, unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.

(6) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 und 7 (Biosicherheitsmaßnahmen, Reinigung und Desinfek­tion von Fahrzeugen und sonstigen Transportmitteln) gelten sinngemäß auch für die Sperrzone.

Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof,
einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel

§ 5. (1) Besteht in einem Schlachthof oder bei Tieren empfänglicher Arten in einem Transportmittel Verdacht auf MKS, so ist sinngemäß nach den §§ 3 und 4 vorzugehen.

(2) Besteht in einer Grenzkontrollstelle Verdacht auf MKS, ist gemäß § 11 Abs. 4 und 5 vorzugehen.

(3) Mit Tieren empfänglicher Arten beladene Transportmittel sind bei Vorliegen eines Verdachtes von der Behörde den nächst­gelegenen, dafür geeigneten und vom Landeshauptmann dafür bestimmten Stallungen oder Quarantänestationen zuzuweisen.

Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht

§ 6. Die Maßnahmen nach den §§ 3 bis 5 sind aufzuheben, sobald der Verdacht auf MKS amtlich ausgeschlossen wurde.

3. Abschnitt

Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs

Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben

§ 7. (1) Nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs hat die Behörde Maßnahmen gemäß § 24 TSG zu treffen und die tierschutzgerechte Tötung aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes gemäß § 25 TSG anzuordnen.

(2) Darüber hinaus sind von der Behörde folgende Maßnahmen zu veranlassen:

  1. 1. Anlässlich der Tötung von Tieren empfänglicher Arten sind in ausreichender Menge Proben für die epidemiologischen Untersuchungen gemäß § 14 zu entnehmen. Die erforderliche Anzahl der hierbei zu entnehmenden Proben richtet sich nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung sowie den diesbezüglichen Bestimmungen des MKS-Krisenplanes.
  2. 2. Frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Milch, Milcherzeug­nisse, Häute, Sperma, Eizellen und Embryonen, das/die in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Tierhaltungsbetrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist/sind, vorhandene Tierkörper und Futtermittel, vorhandene Einstreu und Gülle, sowie vorhandener Mist und Dung sind unter amtlicher Aufsicht unverzüglich in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln , dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.
  3. 3. Danach sind alle Räumlichkeiten, in denen die Tiere aufgestallt waren oder mit denen sie direkten oder indirekten Kontakt hatten, sowie alle derartigen Gegenstände unter Berück­sichtigung der Umweltverträglichkeit der verwendeten Substanzen und Methoden zu reinigen und zu desinfizieren.
  4. 4. Besteht begründeter Verdacht, dass Wohn- oder Bürobereiche des Tierhaltungsbetriebes mit MKS-Erregern kontaminiert sind, so sind auch diese Betriebsbereiche mit geeigneten Mitteln zu desinfizieren.
  5. 5. Zusätzlich ist eine Entwesung gemäß Desinfektionserlass und MKS-Krisenplan durchzuführen.
  6. 6. Für die Wiederbelegung gelten die Bestimmungen des § 44.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse eine Sperrzone festlegen, innerhalb derer alle Tierhaltungsbetriebe wie Kontaktbetriebe zu behandeln sind. Die Liste der betroffenen Tierhaltungsbetriebe einer Sperrzone ist dem Landeshauptmann zu übermitteln.

(4) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse die Maßnahmen des Abs. 1 und 2 auch auf Kontaktbetriebe auszuweiten, sofern die Gefahr der Seuchenverbreitung dadurch vermindert werden kann. Die Ausweitung der Maßnahmen auf Kontaktbetriebe ist vor deren Anordnung dem Landeshauptmann bekannt zu geben.

(5) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Tierhaltungsbetrieb amtlich festgestellt, so kann die Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht MKS-empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchen­bekämpfung erforderlich ist.

(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht für Tiere nicht MKS-empfänglicher Arten, wie insbesondere Einhufer und Hunde, die

  1. 1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden können, dass eine Verschleppung des Erregers der MKS ausgeschlossen ist, und
  2. 2. im Falle von Einhufern, gemäß Equidenpass (Entscheidung der Kommission 93/623/EWG über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass), ABl. Nr. 298 vom 03.12.1993 S. 45, in der Fassung der Entscheidung 2000/68, ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2000 S. 72) gekennzeichnet sind, sodass ihre Verbringung kon­trolliert werden kann.

Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben
mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten

§ 8. (1) Im Falle von Tierhaltungsbetrieben mit zwei oder mehr getrennten Produktionseinheiten kann die Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken beschließen, für nicht MKS-befallene Produktionseinheiten von § 7 Abs. 1 (Tötung aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungs­betriebes gemäß § 25 TSG) abzuweichen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 wird nur gewährt, wenn der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 bestätigt, dass zur Verhütung der Übertragung des MKS-Erregers zwischen den Produktionseinheiten gemäß Abs. 1 seit mindestens zwei Inkubationszeiträume vor dem Datum, an dem die MKS in dem betreffenden Tierhaltungsbetrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren:

  1. 1. Struktur einschließlich Verwaltung und Größe der Betriebsanlage gestatten eine völlig gesonderte Unterbringung und Haltung der einzelnen Bestände von Tieren empfänglicher Arten, einschließlich Luftraumtrennung.
  2. 2. Die Arbeiten in den verschiedenen Produktionseinheiten, insbesondere die Versorgung der Ställe und Weideflächen, die Fütterung sowie die Beseitigung von Gülle oder Mist, erfolgen völlig getrennt und werden von unterschiedlichem Personal durchgeführt.
  3. 3. Die in den Produktionseinheiten verwendeten Maschinen, Arbeitstiere nicht MKS-empfänglicher Arten, Ausrüstungen, Anlagen, Instrumente und Desinfektionsvorrichtungen sind völlig vonein­ander getrennt.

(3) Für Milch kann in Milcherzeugerbetrieben eine Ausnahme von § 7 Abs. 2 Z 2 gewährt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1. Der Tierhaltungsbetrieb erfüllt die Bedingungen gemäß Abs. 2.
  2. 2. Das Melken wird in jeder Produktionseinheit separat durchgeführt.
  3. 3. Die Milch wird in jeder Produktionseinheit separat gelagert.
  4. 4. Je nach vorgesehener Verwendung wird die Milch mindestens einer der Behandlungen gemäß Anlage 9 („Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A oder B unterzogen.

Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos,
Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen
und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten

§ 9. (1) Nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in einem Tiergarten, einem Zoo, einem Schaugehege, einem Labor, einer Besamungsanstalten, einer Versuchstiereinrichtungen oder in einer Einrichtung zur Erhaltung seltener Arten sind grundsätzlich die Maßnahmen des § 7 anzuwenden.

(2) Sofern und soweit die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dies nach Anhörung des Landeshauptmannes anordnet, kann die Behörde auf Antrag des Betreibers solcher Einrichtungen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 genehmigen, wenn dies zum Schutz gefährdeter Arten und Rassen, die in den Anhängen I und II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzabkommen; Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 , ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1), namentlich angeführt sind, notwendig erscheint und eine Gefährdung anderer Tierhaltungsbetriebe durch eine mögliche Verbreitung von MKS-Erregern nicht zu befürchten ist.

Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Zirkussen

§ 10. Im Falle eines MKS-Ausbruchs in einem Zirkus gelten die Maßnahmen des § 7.

Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Schlachthöfen,
Grenzkontrollstellen und Transportmitteln

§ 11. (1) Wird in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel ein MKS-Ausbruch bestätigt, so sind die in diesen Einrichtungen oder Transportmitteln befindlichen Tiere empfänglicher Arten über Anordnung der Behörde unverzüglich zu töten.

(2) Die Körper der in Abs. 1 genannten Tiere, tierische Produkte und Gegenstände, die Träger des MKS-Erregers sein können, einschließlich Gülle, Mist, Futtermittel und Einstreu, sind in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.

(3) Die Einrichtungen, Fahrzeuge, Transportbehältnisse und Ausrüstungen sind unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren und dürfen frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion wieder mit Tieren in Kontakt gebracht werden.

(4) Für Ausbrüche von MKS im Amtsbereich einer Veterinärgrenzkontrollstelle, sowie bei Auftreten eines Verdachtes auf MKS im Rahmen der grenztierärztlichen physischen Untersuchung, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

  1. 1. ein Verdacht oder Ausbruch ist vom diensthabenden Grenztierarzt der vorgesetzten Dienststelle im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Zollamtsvorstand, dem Leiter der Grenzpolizei sowie der Behörde unverzüglich zu melden. Sämtlicher Fahrzeug- und Personenverkehr im Amtsbereich ist so lange zu unterbinden, bis geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten eingerichtet sind, die eine Einschleppung und Weiterverbreitung von Seuchenerregern verhindern können;
  2. 2. alle Tiere nicht empfänglicher Arten sind unter grenztierärztlicher Aufsicht so zu behandeln, dass eine Verbreitung von Seuchenerregern ausgeschlossen werden kann. Eine Weiterverbringung der Tiere ist gemäß Z 4 sowie den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung (EBVO 2001) BGBl. II Nr. 355/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2006, durchzuführen;
  3. 3. die epidemiologischen Untersuchungen gemäß § 14 sind vom diensthabenden Grenztierarzt durchzuführen; die Ergebnisse sind der vorgesetzten Dienststelle im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Zollamtsvorstand, dem Leiter der Grenzpolizei sowie der Behörde unverzüglich zu melden;
  4. 4. eine Wiederaufnahme der grenztierärztlichen Abfertigungen ist frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zulässig.

(5) Wenn die Seuchenlage es erfordert, insbesondere wenn ein zwingender Verdacht auf eine Infektion von Tieren empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben besteht, die sich in der Nähe der Einrichtungen oder Transportmittel gemäß Abs. 1 befinden, sind die Maßnahmen gemäß den Abs. 1 bis 3 sowie nach Maßgabe der Seuchensituation jene nach den §§ 3, 7 und 15 anzuwenden.

Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs
bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn

§ 12. (1) Im Falle von MKS-Ausbrüchen bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn (Wildtieren) hat der Landeshauptmann unverzüglich ein MKS-Sperrgebiet festzulegen und die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend davon zu unterrichten.

(2) Die Sperre dieses Gebiets oder dieser Gebiete ist durch die Behörde(n) ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des Sperrgebiets bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden.

(3) Der Landeshauptmann hat bei Ausbrüchen von MKS bei Wildtieren anzuordnen, dass im Sperrgebiet alle in freier Wildbahn erlegten oder verendet aufgefundenen Tiere empfänglicher Arten unverzüglich der Behörde zu melden und durch amtliche Tierärzte gem. § 24 LMSVG zu untersuchen sind. Im Zuge dieser Untersuchungen sind Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf MKS zu nehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden.

(4) Für die Dauer der Auszeichnung des Gebietes als Sperrgebiet sind Hunde im Freien an der Leine zu führen und Katzen in geschlossenen Räumen gesichert zu verwahren.

(5) Die Jagdtrophäen aller im Sperrgebiet geschossenen Tiere empfänglicher Arten sind gemäß Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) unter amtlicher Aufsicht so zu behandeln, dass eine Verbreitung von MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann. Die Trophäen dürfen frühestens 24 Stunden nach abgeschlossener Behandlung und Desinfektion wieder ausgefolgt werden.

(6) Die Körper toter bzw. verendet aufgefundener Tiere empfänglicher Arten in freier Wildbahn sind nach Untersuchung und Probennahme gemäß Abs. 3 unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.

Tierhaltungsbetriebe im MKS-Sperrgebiet

§ 13. (1) Bei Feststellung von MKS bei Wildtieren sind von der Behörde schnellstmöglich folgende Maßnahmen in den Tierhaltungsbetrieben innerhalb des Sperrgebiets gemäß § 12 Abs. 1 zu ergreifen:

  1. 1. Die Behörde hat unverzüglich alle im Sperrgebiet gelegenen Tierhaltungsbetriebe festzustellen und in diesen Tierhaltungsbetrieben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 durchzuführen, die stets auf dem neuesten Stand zu halten sind.
  2. 2. Alle Tiere empfänglicher Arten in den Tierhaltungsbetrieben des Sperrgebiets sind entweder in ihren gewöhnlichen Stallungen oder an einem anderen Ort, der ihre Isolierung von Wildtieren ermöglicht, untezubringen. Wildtiere dürfen keinen Zugang zu Materialien haben, die danach mit den im Tierhaltungsbetrieb gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Berührung kommen können.
  3. 3. Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb des Sperrgebiets gemäß § 12 Abs. 1 sind vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 2 verboten.

(2) Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb des Sperrgebiets gemäß § 12 Abs. 1 können nach Maßgabe der Seuchenlage von der Behörde auf Antrag des Tierhalters genehmigt werden, sofern:

  1. 1. die Tiere empfänglicher Arten aus Tierhaltungsbetrieben stammen, in denen alle Tiere empfäng­licher Arten innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf MKS untersucht worden sind, und
  2. 2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten in außerhalb des Sperrgebiets gelegene Tierhaltungsbetriebe, die Tiere empfänglicher Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf MKS untersucht worden sind und sichergestellt ist, dass
    1. a) die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 ergeben, und
    2. b) die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Tieren empfäng­licher Arten zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden, und
    3. c) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird, und
    4. d) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten sichergestellt ist,dass diese im Be­stimmungsbetrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der amtlichen Beobachtung unterliegen und nach Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf MKS untersucht werden,
  3. 3. im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten, diese nur in einen Schlachthof innerhalb des Sperrgebiets oder in einen vom Landeshauptmann bestimmten Schlachthof im Inland verbracht werden.,

(3) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 und 7 (Biosicherheitsmaßnahmen, Reinigung und Desinfek­tion von Fahrzeugen und sonstigen Transportmitteln) gelten sinngemäß auch für das Sperrgebiet.

(4) Alle erkrankten oder verendeten Tiere empfänglicher Arten in den Tierhaltungsbetrieben des Sperrgebietes sind der Behörde zu melden.

(5) Der Landeshauptmann hat anzuordnen, dass alle Schlachtungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb des Sperrgebietes der Untersuchungspflicht gemäß § 53 Abs. 6 LMSVG durch einen amtlichen Tierarzt gemäß § 24 LMSVG unterliegen. Im Zuge dieser Untersuchungen sind Proben zur serologischen Untersuchung auf MKS zu nehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden.

Epidemiologische Untersuchungen

§ 14. (1) Die epidemiologischen Erhebungen des amtlichen Tierarztes sind nach Bestätigung des Seuchenausbruchs laufend weiterzuführen und die Ergebnisse dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat die weiteren Maßnahmen in Absprache mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu organisieren und zu koordinieren.

(2) Die Untersuchungen sind durch die amtlichen Tierärzte unter Verwendung der im MKS-Krisen­plan enthaltenen Erhebungsprotokolle durchzuführen.

(3) Die Untersuchungsberichte haben alle Informationen bezüglich der Ursachen der Krankheit sowie die Gesamtheit der Faktoren, die zur Erkrankung geführt haben, des Ausmaßes der Infektion vor Bekanntwerden, der Möglichkeiten der Verbreitung, der möglichen Ansteckung anderer empfänglicher Tiere sowie der Verbringungen von Tieren, Personen, Fahrzeugen und Gegenständen, die Träger des MKS-Erregers sein könnten, zu enthalten.

(4) Die in Abs. 3 genannten Untersuchungsberichte dürfen in personenbezogener Form nur Daten über Personen, die Überträger des MKS-Erregers sein könnten, enthalten und sind auf folgende Datenarten zu beschränken:

  1. 1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
  2. 2. Beruf bzw. Tätigkeit,
  3. 3. Namen und Anschrift des(r) Dienstgeber(s),
  4. 4. Zeitpunkt des Kontakts mit Tieren des Bestandes bzw. deren Blut oder Ausscheidungen,
  5. 5. Aufenthaltsorte, Reisen und Kontaktpersonen seit dem mutmaßlichen Beginn einer möglichen Infektion bzw. Kontamination der betreffenden Person,
  6. 6. amtliche Kennzeichen der von diesen Personen benutzten Kraftfahrzeuge.

(5) Die in Abs. 4 Z 1 bis 6 genannten Daten dürfen nur so weit verarbeitet werden (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005), als dies zur behördlichen Bekämpfung und Tilgung der MKS erforderlich ist. Eine Übermittlung (§ 4 Z 12 DSG 2000) ist nur an solche Empfänger zulässig, für die die Bekämpfung und Tilgung der MKS eine gesetzlich übertragene Aufgabe darstellt.

Schutz- und Überwachungszone

§ 15. (1) Die Behörde hat unmittelbar nach Ausbruch von MKS folgende Zonen einzurichten:

  1. 1. eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km rund um den Seuchenbetrieb, und
  2. 2. eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km rund um den Seuchenbetrieb, die Schutzzone inbegriffen; die Überwachungszone hat hierbei unmittelbar an die Schutzzone anzuschließen.

(2) Bei der Festlegung der Zone gemäß Abs. 1 sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. 1. die Tierdichte,
  2. 2. die topographischen und meteorologischen Verhältnisse,
  3. 3. die Verbringungs- und Handelsstrukturen von Tieren empfänglicher Arten und
  4. 4. das Vorhandensein von Schlachthöfen.

(3) Überschreitet das Gebiet der erforderlichen Schutz- oder Überwachungszone die Bezirks- oder Landesgrenze, so hat die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Seuchenbetrieb befindet, frühestmöglich vor Einrichtung der Schutz- und Überwachungszone in ihrem örtlichen Zuständigkeits­bereich den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Behörden zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Der Landeshauptmann hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.

(4) Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet der erforderlichen Schutz- oder Überwachungszone hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Die Bundesministerin hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.

(5) Die Behörde hat Untersuchungen durchzuführen über den Verbleib

  1. 1. von Tieren empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein­schleppung des Erregers der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung der Schutz- oder Überwachungszone aus in diesen Zonen gelegenen Tierhaltungsbetrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind; die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind unverzüglich dem Landeshauptmann und von diesem der Bundesministerin für Gesundheit und, Familie und Jugend mitzuteilen;
  2. 2. von Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus diesen Zonen, das oder die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Erregers der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb und der Festlegung der Schutz- oder Überwachungszone gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind; die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind unverzüglich dem Landeshauptmann und von diesem der Bundesministerin für Gesundheit , Familie und Jugend mitzuteilen.

(6) Der Tierhalter hat nach Anweisung der Behörde alle Personen, die den Tierhaltungsbetrieb betreten oder verlassen, einschließlich des Betreuungspersonals des Tierhaltungsbetriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur Verhütung der Verschleppung von MKS-Erregern angemessene Biosicherheitsmaß­nahmen einzuhalten. Insbesondere sind nach Anweisung der Behörde geeignete Desinfektionsmaßnahmen

  1. 1. an Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie
  2. 2. an Ein- und Ausfahrten des Tierhaltungsbetriebes für Fahrzeuge,

zu treffen.

(7) Fahrzeuge und sonstige Transportmittel, die in der Schutz- oder Überwachungszone zur Beförderung von Tieren empfänglicher Arten oder Gegenständen, die Träger von MKS-Erregern sein können, benutzt werden, dürfen die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegenen Tierhaltungsbetriebe und Schlachthöfe und die Schutz- oder Überwachungszone selbst erst verlassen, nachdem sie nachweislich gereinigt und desinfiziert und daraufhin vom amtlichen Tierarzt überprüft und erneut für Zwecke des Transports freigegeben worden sind. Die ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge und Transportmittel sind vom amtlichen Tierarzt durch eine amtliche Bescheinigung gemäß MKS-Krisenplan schriftlich zu bestätigen. Diese Bescheinigung(en) ist/sind vom Transportführer (Fahrzeughalter) für die Dauer der behördlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen.

(8) Der Landeshauptmann hat anzuordnen, dass alle Schlachtungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone der Untersuchungspflicht gemäß § 53 Abs. 6 LMSVG durch einen amtlichen Tierarzt gemäß § 24 LMSVG unterliegen.

4. Abschnitt

Maßnahmen in der Schutzzone

Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone

§ 16. (1) Die Behörde hat unverzüglich alle in der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetriebe mit Tieren empfänglicher Arten festzustellen.

(2) Alle Tierhaltungsbetriebe gemäß Abs. 1 sind vom amtlichen Tierarzt einer regelmäßigen Veterinärkontrolle zu unterziehen. Die Erstkontrolle hat hierbei innerhalb der ersten sieben Tage nach Errichtung der Zone zu erfolgen. Bei diesen Kontrollen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  1. 1. Die Veterinärkontrolle ist so durchzuführen, dass in den Tierhaltungsbetrieben etwa vorhandene MKS-Erreger nicht weiterverbreitet werden.
  2. 2. Die Veterinärkontrolle hat insbesondere
    1. a) die Kontrolle der Kennzeichnung aller im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten und des Bestandsregisters gemäß der TKZVO 2007 oder der RKZVO 1998 sowie anderer nach veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu führenden Aufzeichnungen über den Tierbestand, und
    2. b) die Kontrolle der zur Verhütung der Einschleppung oder Ausbreitung des MKS-Erregers angewandten Maßnahmen

zu umfassen.

  1. 3. Die Veterinärkontrolle muss zudem
    1. a) eine klinische Untersuchung, wie im MKS-Krisenplan und in Anlage 3 („Klinische Unter­suchung und Probennahmeverfahren“) Z 1 („Klinische Untersuchung“) beschrieben, und
    2. b) die Entnahme von Proben empfänglicher Tiere gemäß Z 2.2 („Stichprobenuntersuchungen in Tierhaltungsbetrieben“) und Z 2.3 („Stichprobenuntersuchungen in Schutzzonen“) der Anlage 3

beinhalten.

  1. 4. Die Veterinärkontrolle kann auch die Entnahme von Proben von Tieren empfänglicher Arten gemäß MKS-Krisenplan und Anlage 3 Z 2.1.1.1 („Serologische Stichprobenuntersuchungen nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung“) umfassen.

(3) Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus ihrem Haltungsbetrieb verbracht werden und sind, soweit dies möglich ist, nach Arten getrennt aufzustallen.

(4) Abweichend von Abs. 3 und § 17 dürfen Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Aufsicht der Behörde und mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf direktem Wege zur Sonderschlachtung in einen innerhalb derselben Schutzzone gelegenen Schlachthof oder, falls sich in dieser Zone kein Schlachthof befindet, in einen vom Landeshauptmann bezeichneten Schlachthof außerhalb dieser Zone befördert werden; die Beförderung darf hierbei nur in einem nach jeder Beförderung unter amtlicher Aufsicht gereinigten und desinfizierten Transportmittel erfolgen.

(5) Die Verbringung gemäß Abs. 4 kann von der Behörde genehmigt werden, sofern:

  1. 1. alle im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten von einem amtlichen Tierarzt zuvor gemäß Anlage 3 Z 1 klinisch untersucht worden sind, und
  2. 2. der amtliche Tierarzt auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung und der Bewertung der epidemiologischen Lage bestätigt, dass kein Grund für einen Seuchen- oder Ansteckungsverdacht bei den Tieren dieses Tierhaltungsbetriebs besteht.

(8) Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Tieren empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone sind von den in § 17 Abs. 1 TSG genannten Personen der Behörde zu melden. Die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen von MKS zu veranlassen.

Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone

§ 17. (1) Innerhalb der Schutzzone ist Folgendes verboten:

  1. 1. die Verbringung und Beförderung von Tieren empfänglicher Arten zwischen Tierhaltungsbetrieben;
  2. 2. die Abhaltung von Tierausstellungen, Tiermärkten, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Tieren empfänglicher Arten, einschließlich Abholung und Verteilung;
  3. 3. der ambulante Deckverkehr mit Tieren empfänglicher Arten;
  4. 4. die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten.

(2) Tiere nicht empfänglicher Arten dürfen innerhalb der Schutzzone nur mit Genehmigung der Behörde aus oder zu einem Tierhaltungsbetrieb verbracht werden.

(3) Im Falle von Equiden sind die Bestimmungen der Anlage 6 („Verbringungsbeschränkungen für Equiden“) anzuwenden.

(4) Zirkusse, die Tiere empfänglicher Arten mit sich führen, dürfen ihren Standort nicht wechseln.

(5) Die Abhaltung von Vorstellungen in Zirkussen, die Tiere empfänglicher Arten mit sich führen, ist ab dem Aussprechen des Verdachtes, der Bestätigung der Seuche, oder nach Festlegung einer Zone innerhalb derselben untersagt.

Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere
von außerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in oder durch die Schutzzone

§ 18. (1) Die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten von außerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in die Schutzzone ist vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 3 verboten.

(2) Sofern die Seuchenlage es erfordert, kann die Behörde das Verbot des Abs. 1 auch auf die Verbringung von Tieren nicht empfänglicher Arten ausdehnen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Behörde auf Antrag Folgendes genehmigen:

  1. 1. Die Durchfuhr von Tieren aller Arten durch die Schutzzone, sofern der Transport ausschließlich über die Hauptverkehrsverbindungen erfolgt;
  2. 2. die Verbringung von Tieren empfänglicher (oder im Falle der Anwendung von Abs. 2 auch nicht empfänglicher) Arten zu einem vom Landeshauptmann bestimmten Schlachthof in der Schutzzone zur unverzüglichen Schlachtung unter folgenden Auflagen und Bedingungen:
    1. a) dem Antrag muss eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes beiliegen, dass die betreffenden Tiere aus Tierhaltungsbetrieben außerhalb der Schutzzone stammen;
    2. b) die Verbringung hat auf direktem Weg über eine von der Behörde zu genehmigenden Strecke zu erfolgen;
    3. c) die Transportmittel müssen nach der Anlieferung unter amtlicher Aufsicht im Schlachthof gereinigt und desinfiziert werden und
    4. d) die Reinigung und Desinfektion ist vom amtlichen Kontrollorgan durch eine amtliche Bescheinigung schriftlich zu bestätigen; diese Bescheinigung(en) ist/ sind vom Transportführer (Fahrzeughalter) für die Dauer der behördlichen Schutzmaßnahmen im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen;
  3. 3. die Verbringung von Tieren empfänglicher (oder im Falle der Anwendung von Abs. 2 auch nicht empfänglicher) Arten zu einem hierfür nach dem Tiermaterialiengesetz zugelassenen Verarbeitungsbetrieb oder an einen sonstigen geeigneten Ort in der Schutzzone, an dem sie unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes unverzüglich getötet und ihre Körper unschädlich beseitigt werden, oder
  4. 4. die Verbringung von Tieren empfänglicher (oder im Falle der Anwendung von Abs. 2 auch nicht empfänglicher) Arten in Ausnahmefällen, d.h. wenn besondere Umstände dies erforderlich machen, auch an andere, zuvor vom Landeshauptmann festzulegende, Orte in der Schutzzone.

Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem
und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren

§ 19. (1) Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten, sofern sie jeweils alle der nachstehend in Z 1 oder 2 angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:

  1. 1. Sie müssen
    1. a) gemäß der RL 2002/99/EG gekennzeichnet sein,
    2. b) anschließend in verplombten Behältnissen zu einem vom Landeshauptmann dafür als geeignet ausgewiesenen Fleischbetrieb befördert werden,
    3. c) dort zu Fleischerzeugnissen verarbeitet und
    4. d) zumindest einer der Behandlungen im Sinne von Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG “) unterzogen werden; oder
  2. 2. sie müssen
    1. a) mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt, zu dem eine Infektion mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone frühestens erfolgt sein kann, produziert worden sein;
    2. b) nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Fleisch so getrennt gelagert und befördert worden sein, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, und
    3. c) durch eine gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Kennzeichnung leicht von Fleisch unter­schieden werden können, welches für die Versendung aus der Schutzzone nicht geeignet ist.

Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem
und Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone

§ 20. (1) Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, das/die in Fleischbetrieben innerhalb der Schutzzone gewonnen bzw. hergestellt wurde/wurden ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen, das/die in Fleischbetrieben innerhalb der Schutzzone gewonnen bzw. hergestellt wurde/wurden, sofern sie jeweils alle der nachstehend angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:

1. Der Fleischbetrieb steht unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes gemäß § 24 LMSVG.

  1. 2. Der Fleischbetrieb be- oder verarbeitet nur frisches Fleisch, Faschiertes oder Fleisch­zubereitungen im Sinne von § 19 Abs. 2 Z 2 oder nur frisches Fleisch, Faschiertes oder Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, die außerhalb der Schutzzone aufgezogen und geschlachtet wurden, oder von Tieren empfänglicher Arten, die gemäß dem in § 18 Z 2 festgelegten Verfahren zum Zweck der Schlachtung in die Schutzzone befördert wurden.
  2. 3. Solcherart gewonnenes frisches Fleisch, ist mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) 854/2004 oder - im Falle von Fleischzubereitungen, Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung (anderes frisches Fleisch als frisches Schlachtkörperfleisch, einschließlich Eingeweide und Blut) - mit einer Identitäts­kennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) 853/2004 , zu versehen.
  3. 4. Alles/alle derartige frische Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen muss/müssen während des gesamten Erzeugungsprozesses deutlich gekennzeichnet sein und von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen, das/die gemäß dieser Verordnung für eine Verbringung aus der Schutzzone nicht in Frage kommen, getrennt befördert und gelagert werden.

(3) Für frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen, das bzw. die für den innergemein­schaftlichen Handel bestimmt ist/sind, ist die Einhaltung der Bedingungen des Abs. 2 von der für den Fleischbetrieb zuständigen Behörde vor der Verbringung aus dem Fleischbetrieb zu bestätigen. Der Landeshauptmann hat die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Behörde zu überwachen und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Falle der beabsichtigten innergemeinschaft­lichen Verbringung dieser Produkte eine Liste der betreffenden Fleischbetriebe zu übermitteln.

Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone
hergestellten Fleischerzeugnissen

§ 21. (1) Das Verbringen von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Fleischerzeugnisse, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

  1. 1. Sie wurden zumindest einer der Behandlungen gemäß Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG “) unterzogen, oder
  2. 2. sie wurden aus derart behandelten Fleisch oder
  3. 3. aus Fleisch im Sinne von § 20 Abs. 3, hergestellt.

Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen

§ 22. (1) Das Verbringen von Milch, die von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von Milcherzeugnissen, die aus dieser Milch hergestellt wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Abs. 3 und 4 verboten.

(2) Ebenso sind die Entnahme von Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als einem für die MKS-Diagnose zugelassenen Veterinär-Diagnoselabor sowie die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors verboten.

(3) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Milch und Milcherzeugnisse, sofern:

  1. 1. ihre Gewinnung, Be- oder Verarbeitung mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung erfolgt ist und ihre anschließende Lagerung und Beförderung, getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, so durchgeführt wurde, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, oder
  2. 2. sie einer Behandlung gemäß Anlage 9 („Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A („Konsummilch und Konsummilch­erzeugnisse“) oder Abschnitt B („Nicht zum menschlichen Verkehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse“) unterzogen wurden.

(4) Falls eine Behandlung der Milch und Milcherzeugnisse gemäß Abs. 3 Z 2 erfolgt ist, sind zusätzlich folgende Bestimmungen zu beachten:

  1. 1. Erfolgte die Behandlung in einem Milchverarbeitungsbetrieb in der Schutzzone, so
    1. a) hat der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht zu stehen;
    2. b) hat die Milch (d.h. haben die zu ihrer Aufbewahrung oder ihrem Transport verwendeten Behältnisse) während des gesamten Erzeugungsprozesses deutlich gekennzeichnet zu sein und hat sie getrennt von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Schutzzone bestimmt sind, befördert und gelagert zu werden;
    3. c) hat die Beförderung von Rohmilch aus Tierhaltungsbetrieben außerhalb der Schutzzone zu Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone ausschließlich in solchen Fahrzeugen zu erfolgen, die vor Fahrtantritt gereinigt und desinfiziert wurden und die danach nicht mehr mit Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone in Kontakt gekommen sind.
  2. 2. Erfolgte die Behandlung - weil kein Milchverarbeitungsbetrieb in der Schutzzone gelegen ist - in einem Milchverarbeitungsbetrieb außerhalb der Schutzzone, so sind bei der Beförderung von Rohmilch von Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone zu Milchverarbeitungsbetrieben außerhalb der Schutzzone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch folgende Bedingungen einzuhalten:
    1. a) Die Verarbeitung von Rohmilch, die von innerhalb der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten stammt, in Milchverarbeitungsbetrieben außerhalb der Schutzzone ist nur zulässig, sofern sie vor dem Abtransport der Milch aus dem Tierhaltungsbetrieb von der für den Tierhaltungsbetrieb zuständigen Behörde in Absprache mit den allenfalls übrigen betroffen(en) Gebietskörperschaften auf Antrag des Tierhalters genehmigt worden ist.
    2. b) Wird dem Antrag gemäß lit. a stattgegeben, so hat die Genehmigung Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum bezeichneten Milchverarbeitungsbetrieb zu enthalten.
    3. c) Die Beförderung hat ausschließlich in Fahrzeugen zu erfolgen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert und gewartet sind, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens oder der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt.
    4. d) Vor Verlassen jedes Tierhaltungsbetriebes, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, müssen die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert werden; ferner darf das Fahrzeug nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Schutzzone nicht mit Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sein.
    5. e) Die Transportmittel sind unter Aufsicht der Behörde entsprechend zu kennzeichnen und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde weiterfahren.

Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden

§ 23. (1) Das Verbringen von Milch, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von den daraus hergestellten Milcherzeugnissen, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Abs. 2 verboten, sofern diese Milch und die daraus erzeugten Produkte in Verarbeitungsbetrieben behandelt oder verarbeitet wurden, die in der Schutzzone gelegen sind.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Milch und Milcherzeugnisse aus Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone, sofern:

  1. 1. der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht steht und ihre Gewinnung, Be- oder Verarbeitung mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung erfolgt ist und ihre anschließende Lagerung und Beförderung - getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden - so durchgeführt wurde, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, oder
  2. 2. der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht arbeitet und sie einer Behandlung gemäß Anlage 9 („Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A („Konsummilch und Konsummilcherzeugnisse“) oder Abschnitt B („Nicht zum menschlichen Verkehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse“) unterzogen und entsprechend gekennzeichnet wurden.

Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§ 24. (1) Die künstliche Besamung von Tieren empfänglicher Arten sowie die Entnahme und das Verbringen von Eizellen und Embryonen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Abs. 2 und 3 verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen ist das Verbringen von gefrorenem Sperma, gefrorenen Eizellen und gefrorenen Embryonen, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone gewonnen und gelagert wurden.

(3) Gefrorenes Sperma, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nach dem in Abs. 2 genannten Datum gewonnen wurde, muss getrennt gelagert werden und kann auf Antrag durch die für die Besamungsstation örtlich zuständige Behörde freigegeben werden, wenn:

  1. a) alle im Zusammenhang mit dem MKS-Ausbruch getroffenen Maßnahmen gemäß § 30 aufgehoben wurden,
  2. b) alle in der Besamungsstation untergebrachten Tiere klinisch untersucht und gemäß Anlage 3 („Klinische Untersuchungen und Probennahmeverfahren“) Z 2.2 entnommene Proben zum Nachweis der Infektionsfreiheit der betreffenden Besamungsstation serologisch untersucht wurden und
  3. c) das Spendertier mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf MKS-Antikörper unterzogen wurde, wobei die dafür verwendete Probe nicht früher als 28 Tage nach der Sperma-Entnahme gezogen worden ist, und
  4. d) die Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie hiezu vorliegt.

Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§ 25. (1) Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben sowie aus innerhalb der Schutzzone gelegenen Schlachthöfen, Veterinärgrenzkontrollstellen oder Transportmitteln gemäß § 11, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Schutzzone sind, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Abweichend vom Verbot gemäß Abs. 1 kann von der Behörde der Abtransport von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone genehmigt werden, sofern der Abtransport

  1. 1. zu einer dafür bestimmten, gemäß Tiermaterialiengesetz zugelassenen, technischen Anlage zur Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel III („Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Abschnitt II („Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Teil A („Inverkehrbringen“) Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfolgt;
  2. 2. von Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone, auf die die Maßnahmen gemäß den §§ 3 oder 7 dieser Verordnung nicht angewendet werden, zum Ausbringen auf hierfür ausgewiesene Felder erfolgt und
    1. a) die gesamte Mist- und Güllemenge mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt worden ist und der Mist oder die Gülle in Bodennähe und in ausreichender Entfernung von Tierhaltungsbetrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, ausgebracht und sofort in den Boden eingearbeitet wird, oder
    2. b) im Falle von Rinder- oder Schweinegülle:
      1. aa) ein amtlicher Tierarzt alle im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere untersucht und das Vorhandensein von MKS-verdächtigen Tieren ausgeschlossen hat,
      2. bb) die gesamte Güllemenge mindestens vier Tage vor der Untersuchung gemäß lit. aa) erzeugt worden ist, und
      3. cc) die Gülle auf bestimmten Feldern in der Nähe des Herkunftsbetriebs und in ausreichender Entfernung von anderen Tierhaltungsbetrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Schutzzone in den Boden eingearbeitet wird.

Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§ 26. (1) Das Verbringen von Häuten und Fellen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Häute und Felle, die entweder

  1. 1. mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnenen Häuten und Fellen getrennt gelagert wurden, oder die
  2. 2. für sieben Tage mit Salz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurde, gesalzen wurden, oder die
  3. 3. für 42 Tage bei mindestens 20 °C getrocknet wurden.

Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren
und Schweineborsten aus der Schutzzone

§ 27. (1) Das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die in der Schutzzone gewonnen wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind unverarbeitete Wolle, Haare und Borsten, die

  1. 1. mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnener Wolle, Haaren und Borsten getrennt gelagert wurden, oder
  2. 2. den Erfordernissen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII („Vorschriften für Wolle, Haare, Schweine­borsten, Federn und Federteile“) Teil A Nr. 1 der Verordnung (EG) 1774/2002 entsprechen.

Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen
aus der Schutzzone

§ 28. (1) Das Verbringen von nicht in den §§ 19 bis 27 genannten anderen tierischen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Erzeugnisse im Sinne von Abs. 1, die

  1. 1. mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 gewonnen wurden und die von nach diesem Datum gewonnenen Erzeugnissen getrennt gelagert und befördert wurden oder
  2. 2. einer Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis mit einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder
  3. 3. einer Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur für mindestens 60 Minuten auf mindestens 70° C gehalten wird, unterzogen wurden oder
  4. 4. im Falle von Blut und Bluterzeugnissen, die Anforderungen gemäß Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A („Erzeugnisse tierischen Ursprungs“) Z 5 („Blut und Bluterzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten“) erfüllen, oder
  5. 5. im Falle von Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 6 („Schmalz und ausgeschmolzene tierische Fette“) erfüllen, oder
  6. 6. im Falle von Heimtierfutter und Kauspielzeug, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 7 („Heimtierfutter und Kauspielzeug“) erfüllen oder,
  7. 7. im Falle von Jagdtrophäen von Huftieren, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 8 („Jagdtrophäen von Huftieren“) erfüllen, oder
  8. 8. im Falle von Tierdärmen, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 9 (“Tierdärme“) erfüllen, oder
  9. 9. zusammengesetzte Produkte sind, die nicht weiter behandelt werden müssen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die entweder einer MKSV-inaktivierenden Behandlung gemäß Anlage 7 Abschnitt A unterzogen oder von Tieren gewonnen wurden, die nicht unter die Sperr­maßnahmen dieser Verordnung fallen; oder
  10. 10. als abgepackte Produkte zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika oder als Laborreagenzien bestimmt sind.

Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln,
Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone

§ 29. (1) Das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Erzeugnisse im Sinne von Abs. 1, die

  1. 1. entweder mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in Tierhaltungsbetrieben im Sinne von § 7 Abs. 1 erzeugt wurden und die von nach diesem Zeitpunkt erzeugten Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh getrennt gelagert und befördert wurden oder
  2. 2. vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt sind oder
  3. 3. in Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, erzeugt wurden, oder
  4. 4. in Betrieben erzeugt wurden, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die das Rohmaterial von den Betrieben im Sinne von Z 3 oder von Betrieben außerhalb der Schutzzone beziehen, oder
  5. 5. im Falle von Trockenfutter und Stroh, in Tierhaltungsbetrieben erzeugt wurden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sofern diese Erzeugnisse die Anforderungen von Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inakti­vierung des MKS-Erregers“) Abschnitt B („Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs“) Z 1 erfüllen.

Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone

§ 30. (1) Die Maßnahmen in der Schutzzone sind so lange aufrecht zu erhalten, bis

  1. 1. alle Maßnahmen zur Reinigung und Schlussdesinfektion der Seuchenbetriebe durchgeführt wurden und seither mindestens 15 Tage vergangen sind, und
  2. 2. die Tiere der empfänglichen Arten in allen Tierhaltungsbetrieben klinischen Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan und Anlage 3 („Klinische Untersuchungen und Probennahme­verfahren“) mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.

(2) Nach Aufhebung der Schutzzone wird dieses Gebiet zur Überwachungszone.

5. Abschnitt

Maßnahmen in der Überwachungszone

Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone

§ 31. (1) Die Behörde hat unverzüglich alle in der Überwachungszone gelegenen Tierhaltungsbetriebe festzustellen.

(2) Alle Tierhaltungsbetriebe sind vom amtlichen Tierarzt einer regelmäßigen Veterinärkontrolle zu unterziehen. Die Erstkontrolle hat hierbei schnellstmöglich nach Errichtung der Zone zu erfolgen. Bei diesen Kontrollen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  1. 1. Die Veterinärkontrolle ist so durchzuführen, dass in den Tierhaltungsbetrieben etwa vorhandene MKS-Erreger nicht weiterverbreitet werden;
  2. 2. Die Veterinärkontrolle hat insbesondere
    1. a) die Kontrolle der Kennzeichnung aller im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten und des Bestandsregisters gemäß der TKZVO 2007 oder der RKZVO 1998 sowie anderer nach veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu führenden Aufzeichnungen über den Tierbestand, und
    2. b) die Kontrolle der zur Verhütung der Einschleppung oder Ausbreitung von MKS-Erregern angewandten Maßnahmen

zu umfassen.

  1. 3. Die Veterinärkontrolle hat weiters
    1. a) die klinische Untersuchung, wie im MKS-Krisenplan bzw. in Anlage 3 („Klinische Unter­suchung und Probennahmeverfahren“) Z 1 beschrieben, und
    2. b) insbesondere in Schaf und Ziegen haltenden Tierhaltungsbetrieben die Entnahme von Proben von Tieren empfänglicher Arten gemäß MKS-Krisenplan bzw. Anlage 3 Z 2.4, Z 2.4.1, Z 2.4.2 und Z 2.4.3

zu beinhalten.

(3) Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus ihren Haltungsbetrieben verbracht werden und sind, soweit dies möglich ist, nach Arten getrennt aufzustallen.

(4) Wenn innerhalb der Überwachungszone keine oder nur unzulängliche Schlachtkapazitäten zur Verfügung stehen, kann die zuständige Behörde abweichend von dem Verbot des Abs. 4 genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, um unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem außerhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthof befördert zu werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 sind einer amtlichen Kontrolle unterzogen worden, und nach der epidemiologischen Lage des Tierhaltungsbetriebs besteht kein Verdacht auf Infektion oder Kontaminierung mit MKS-Erregern, und
  2. 2. der amtliche Tierarzt hat alle Tiere empfänglicher Arten im Haltungsbetrieb mit Negativbefund klinisch untersucht, und
  3. 3. der Schlachthof wurde vom zuständigen Landeshauptmann bestimmt und muss so nahe wie möglich an der Überwachungszone liegen und
  4. 4. das von den betreffenden Tieren gewonnene Fleisch wird der Behandlung gemäß § 33 unterzogen.

(5) Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Tieren empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone sind von den in § 17 Abs. 1 TSG genannten Personen der Behörde zu melden. Die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen von MKS zu veranlassen.

Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone

§ 32. (1) Innerhalb der Überwachungszone ist der Transport und die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für:

  1. 1. Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten zu einer Weide innerhalb der Überwachungs­zone frühestens 15 Tage nach dem letzten registrierten MKS-Ausbruch in der Schutzzone, ohne Kontakt mit Tieren empfänglicher Arten anderer Tierhaltungsbetriebe;
  2. 2. Beförderungen unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem Schlachthof innerhalb derselben Zone;
  3. 3. Beförderungen gemäß § 31 Abs. 4;
  4. 4. die Durchfuhr von Tieren aller Arten durch die Überwachungszone, sofern der Transport ausschließlich über die großen Verkehrsachsen oder auf Hauptschienenwegen erfolgt;
  5. 5. die Beförderung von Tieren empfänglicher Arten, sofern eine Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes mitgeführt wird, dass die Tier aus Tierhaltungsbetrieben außerhalb der Überwachungszone stammen und sie über eine festgelegte Strecke auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung zu einem vom zuständigen Landes­hauptmann bestimmten Schlachthof befördert werden, und sichergestellt ist, dass die Transportmittel nach der Anlieferung unter amtlicher Aufsicht im Schlachthof gereinigt und desinfiziert werden und diese Dekontamination im Kontrollbuch der Transportmittel vermerkt wird.

(3) Tierverbringungen im Sinne von Abs. 2 Z 1 können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn ein amtlicher Tierarzt alle Tiere empfänglicher Arten im Tierhaltungsbetrieb einschließlich der Durchführung von gemäß Anlage 3 Z 2.2 entnommenen Stichprobentests untersucht und die Präsenz seuchen- und ansteckungsverdächtiger Tiere ausgeschlossen hat.

(4) Tierverbringungen im Sinne von Abs. 2 Z 2 können von den zuständigen Behörden genehmigt werden, wenn die Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 und 2 mit zufrieden stellendem Ergebnis durchgeführt worden sind und sich kein Hinweis auf das Vorhandensein des MKS-Erregers und die Präsenz seuchen- und ansteckungsverdächtiger Tiere ergeben hat.

Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem,
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone
stammenden Tieren empfänglicher Arten

§ 33. (1) Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus hergestellten Fleisch­erzeugnissen ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten, sofern sie sofern sie jeweils alle der nachstehend in Z 1 oder 2 angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:

  1. 1. Sie müssen
    1. a) mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt, zu dem eine Infektion mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb der entsprechenden Schutzzone frühestens erfolgt sein kann, produziert worden sein, und
    2. b) nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch so getrennt gelagert und befördert worden sein, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, und
    3. c) durch eine gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichnung leicht von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen unterschieden werden können, die für die Versendung aus der Überwachungszone nicht geeignet sind; oder
  2. 2. sie müssen von Tieren gewonnen worden sein, die zum Schlachthof unter zumindest ebenso strengen Auflagen und Bedingungen, wie sie in § 31 Abs. 4 Z 1 bis 4 vorgesehen sind, befördert wurden, vorausgesetzt, auf das frische Fleisch, Faschierte, die Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse werden die Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 4 angewendet.

Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen
und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der Überwachungszone

§ 34. (1) Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleisch­erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, das/die in Fleischbetrieben innerhalb der Über­wachungszone gewonnen bzw. hergestellt wurde/wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 und 3 verboten.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen, das/die in Fleischbetrieben innerhalb der Überwachungszone gewonnen bzw. hergestellt wurde/wurden, sofern folgende Auflagen und Bedingungen erfüllt sind:

1. Der Fleischbetrieb steht unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes gemäß § 24 LMSVG.

  1. 2. Im Fleischbetrieb werden nur frisches Fleisch, Faschiertes oder Fleischzubereitungen im Sinne von § 33 Abs. 2 Z 2 vorbehaltlich der zusätzlichen Anforderungen gemäß Anlage 8 („Behand­lung von frischem Fleisch und zusätzliche Maßnahmen“) Abschnitt B oder nur frisches Fleisch, Faschiertes oder Fleischzubereitungen von Tieren, die außerhalb der Überwachungszone aufge­zogen und geschlachtet wurden, oder von Tieren, die gemäß § 32 Abs. 2 Z 5 zum Fleisch­betrieb/Schlachthof befördert wurden, verarbeitet.
  2. 3. Solcherart gewonnenes frisches Fleisch, ist mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I („Frischfleisch“) Abschnitt I („Aufgaben des amtlichen Tierarztes“) Kapitel III („Genusstauglichkeitskennzeichnung“) der Verordnung (EG) 854/2004 oder - im Falle von Fleischzubereitungen, Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung - mit einer Identitäts­kennzeichnung gemäß Anhang II („Vorschriften für mehrere Erzeugnisse tierischen Ursprungs“) Abschnitt I („Identitätskennzeichnung“) der Verordnung (EG) 853/2004 , versehen;
  3. 4. Während des gesamten Erzeugungsprozesses muss/müssen alles derartige frische Fleisch, Faschiertes oder alle derartigen Fleischzubereitungen deutlich gekennzeichnet sein und von frischem Fleisch, Faschiertem oder Fleischzubereitungen, das/die gemäß dieser Verordnung für die Verbringung aus der Überwachungszone nicht in Frage kommt/kommen, getrennt befördert und gelagert werden.

(3) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind zudem Fleischerzeugnisse, die in Fleischbetrieben der Überwachungszone hergestellt wurden, sofern sie entweder

  1. 1. aus frischem Fleisch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, das mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG versehen ist und unter amtlicher Aufsicht zu einem ausgewiesenen Betrieb zur Behandlung gemäß Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG “) befördert wurde, oder
  2. 2. aus Fleisch hergestellt wurden, das die Anforderungen von Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt.

(4) Für frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen, das/die für den innergemein­schaftlichen Handel bestimmt ist/sind, ist die Einhaltung der Bedingungen des Abs. 2 von der für den Fleischbetrieb zuständigen Behörde vor der Verbringung aus dem Fleischbetrieb zu bestätigen. Der Landeshauptmann hat die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Behörde zu überwachen und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Falle der beabsichtigten innergemein­schaftlichen Verbringung dieser Produkte eine Liste dieser Fleischbetriebe zu übermitteln.

Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Überwachungszone
gehaltenen Tieren empfänglicher Arten und von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen

§ 35. (1) Das Verbringen von Milch, die von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von Milcherzeugnissen, die aus dieser Milch hergestellt wurden, ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 3 und 4, verboten.

(2) Ebenso sind die Entnahme von Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben oder in sonstigen Einrichtungen innerhalb der Über­wachungszone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als einem für die MKS-Diagnose zugelassenen Veterinär-Diagnoselabor sowie die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors verboten.

(3) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Milch und Milcherzeugnisse, sofern:

  1. 1. ihre Gewinnung oder Erzeugung mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung erfolgt ist und ihre anschließende Lagerung und Beförderung getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, so durchgeführt wurde, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, oder
  2. 2. sie einer Behandlung gemäß Anlage 9 Abschnitt A („Konsummilch und Konsummilcherzeug­nisse“) oder Abschnitt B („Nicht zum menschlichen Verkehr bestimmte Milch und Milcherzeug­nisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse“) unterzogen wurden.

(4) Falls eine Behandlung der Milch und Milcherzeugnisse gemäß Abs. 3 Z 2 erfolgt ist, sind zusätzlich folgende Bestimmungen zu beachten:

  1. 1. Erfolgte die Behandlung in einem Milchverarbeitungsbetrieb in der Überwachungszone, so
    1. a) hat der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht zu stehen;
    2. b) hat die Milch (d.h. haben die zu ihrer Aufbewahrung oder ihrem Transport verwendeten Behältnisse) während des gesamten Erzeugungsprozesses deutlich gekennzeichnet zu sein und getrennt von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Überwachungszone bestimmt sind, befördert und gelagert zu werden;
    3. c) hat die Beförderung von Rohmilch aus Tierhaltungsbetrieben außerhalb der Überwachungs­zone zu Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone ausschließlich in solchen Fahrzeugen erfolgen, die vor Fahrtantritt gereinigt und desinfiziert wurden und die danach nicht mehr mit Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone in Kontakt gekommen sind.
  2. 2. Erfolgte die Behandlung - weil kein Milchverarbeitungsbetrieb in der Überwachungszone gelegen ist - in einem Milchverarbeitungsbetrieb außerhalb der Überwachungszone, so sind bei der Beförderung von Rohmilch von Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone zu Milchverarbeitungsbetrieben außerhalb der Überwachungszone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch folgende Bedingungen einzuhalten:
    1. a) Die Verarbeitung von Rohmilch, die von innerhalb der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten stammt, in Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Schutz- und Über­wachungszone muss zuvor von der für den Tierhaltungsbetrieb zuständigen Behörde in Absprache mit den übrigen allenfalls betroffen Gebietskörperschaften genehmigt worden sein;
    2. b) die Genehmigung gem. lit. a hat Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum bezeichneten Verarbeitungsbetrieb zu enthalten;
    3. c) Die Beförderung hat ausschließlich in Fahrzeugen zu erfolgen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert sind und gewartet werden, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens oder der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt;
    4. d) vor Verlassen jedes Tierhaltungsbetriebes, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, müssen die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert werden; ferner darf das Fahrzeug nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Überwachungszone nicht mit Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone in Kontakt gekommen sein;
    5. e) die Transportmittel sind unter Aufsicht der Behörde entsprechend zu kennzeichnen und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde weiterfahren.

Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen,
die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden

§ 36. (1) Das Verbringen von Milch, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von den daraus hergestellten Milcherzeugnissen, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Abs. 3 und 4 verboten, sofern diese Milch und die daraus erzeugten Produkte in Milchverarbeitungsbetrieben behandelt oder erzeugt wurden, die in der Überwachungszone gelegen sind.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Milch und Milcherzeugnisse aus Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone, sofern:

  1. 1. der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht arbeitet, ihre Gewinnung oder Erzeugung mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung erfolgt ist und ihre anschließende Lagerung und Beförderung - getrennt von Milch und Milch­erzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden - so durchgeführt wurde, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, oder
  2. 2. der Milchverarbeitungsbetrieb unter strenger amtlicher Aufsicht steht und sie einer Behandlung gemäß Anlage 9 Abschnitt A („Konsummilch und Konsummilcherzeugnisse“) oder Abschnitt B („Nicht zum menschlichen Verkehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse“) unterzogen und entsprechend gekennzeichnet wurden.

Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle
von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 37. (1) Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Über­wachungszone gelegenen Tierhaltungsbetrieben sowie aus innerhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthöfen, Veterinärgrenzkontrollstelle oder Transportmitteln gemäß § 11, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Überwachungszone sind, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen ist der Abtransport von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Überwachungszone, wenn dieser:

  1. a) zu einer dafür bestimmten, gemäß Tiermaterialiengesetz zugelassenen, technischen Anlage zur Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel III („Vorschriften für Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte“) Abschnitt II („Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülle­produkte“) Teil A („Inverkehrbringen“) Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 , oder
  2. b) zur Zwischenlagerung

erfolgt und

  1. c) jeweils zuvor von der Behörde genehmigt worden ist.

Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma,
Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 38. (1) Die künstliche Besamung von Tieren empfänglicher Arten sowie die Entnahme und das Verbringen von Eizellen und Embryonen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Abs. 2 und 3, verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen ist das Verbringen von gefrorenem Sperma, gefrorenen Eizellen und gefrorenen Embryonen, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Überwachungszone gewonnen und gelagert wurden.

(3) Gefrorenes Sperma, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nach dem in Abs. 2 genannten Datum gewonnen wurde, muss getrennt gelagert werden und kann auf Antrag durch die für die Besamungsstation örtlich zuständige Behörde freigegeben werden, wenn:

  1. a) alle im Zusammenhang mit dem MKS-Ausbruch getroffenen Maßnahmen gemäß § 7 aufgehoben wurden,
  2. b) alle in der Besamungsstation untergebrachten Tiere klinisch untersucht und gemäß Anlage 3 („Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren“) Z 2.2 entnommene Proben zum Nachweis der Infektionsfreiheit der betreffenden Besamungsstation serologisch untersucht wurden und
  3. c) das Spendertier mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf MKS-Antikörper unterzogen wurde, wobei die dafür verwendete Probe nicht früher als 28 Tage nach der Spermaentnahme gezogen worden ist, und
  4. d) die Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie hiezu vorliegt.

Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen
von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 39. (1) Das Verbringen von Häuten und Fellen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Häute und Felle, die entweder

  1. 1. mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger im Sinne von § 7 Abs. 1 in einem Tierhaltungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnenen Häuten und Fellen getrennt gelagert wurden, oder
  2. 2. für sieben Tage mit Salz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurde, gesalzen wurden, oder
  3. 3. für 42 Tage bei mindestens 20° C getrocknet wurden.

Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle,
Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Überwachungszone

§ 40. (1) Das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die in der Überwachungszone gewonnen wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind unverarbeitete Wolle, Haare und Borsten, die

  1. 1. mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger im Sinne von § 7 Abs. 1 in einem Tierhaltungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnener Wolle, Haaren und Borsten getrennt gelagert wurden, oder
  2. 2. den Erfordernissen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII („Vorschriften für Wolle, Haare, Schweine­borsten, Federn und Federteile“) Teil A Nr. 1 der Verordnung (EG) 1774/2002 entsprechen.

Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen
aus der Überwachungszone

§ 41. (1) Das Verbringen von anderen als den in den §§ 33 bis 40 genannten tierischen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus der Überwachungszone, ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Erzeugnisse im Sinne von Abs. 1, die

  1. 1. mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 gewonnen wurden und die von nach diesem Datum gewonnenen Erzeugnissen getrennt gelagert und befördert wurden oder
  2. 2. einer Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis mit einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder
  3. 3. einer Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur für mindestens 60 Minuten auf mindestens 70° gehalten wird, unterzogen wurden, oder
  4. 4. im Falle von Blut und Bluterzeugnissen, die Anforderungen gemäß Anlage 7 („Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A („Erzeugnisse tierischen Ursprungs“) Z 5 („Blut und Bluterzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten“) erfüllen, oder
  5. 5. im Falle von Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 6 („Schmalz und ausgeschmolzene tierische Fette“) erfüllen, oder
  6. 6. im Falle von Heimtierfutter und Kauspielzeug, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 7 („Heimtierfutter und Kauspielzeug“) erfüllen, oder
  7. 7. im Falle von Jagdtrophäen von Huftieren, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 8 („Jagdtrophäen von Huftieren“) erfüllen, oder
  8. 8. im Falle von Tierdärmen, die Anforderungen gemäß Anlage 7 Abschnitt A Z 9 („Tierdärme“) Erfüllen, oder
  9. 9. zusammengesetzte Produkte sind, die nicht weiter behandelt werden müssen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die entweder einer MKSV-inaktivierenden Behandlung gemäß Anlage 7 Abschnitt A unterzogen oder von Tieren gewonnen wurden, die nicht unter die Sperr­maßnahmen dieser Verordnung fallen; oder
  10. 10. als abgepackte Produkte zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien bestimmt sind.

Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 42. (1) Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind aufrecht zu erhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. a) Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben oder sonstigen Einrichtungen mit bestätigtem MKS-Ausbruch und dem Abschluss der Grobreinigung und Schlussdesinfektion sind mindestens 30 Tage vergangen;
  2. b) nach Aufhebung der für die Schutzzone erlassenen Maßnahmen sind die Maßnahmen für die Überwachungszone gemäß den §§ 31 bis 41 in Kraft geblieben, und
  3. c) alle Tiere empfänglicher Arten in allen Tierhaltungsbetrieben oder sonstigen Einrichtungen der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wurden klinischen Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan und gemäß Abs. 2 mit negativem Ergebnis unterzogen.

(2) Die Untersuchung nach Abs. 1 lit. c) zum Nachweis der Infektionsfreiheit in der Überwachungs­zone ist nach den Verfahrensvorschriften der Anlage 3 („Klinische Untersuchungen und Probennahme­verfahren“) Z 1 durchzuführen. Sie umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlage 3 Z 2.1 die Maßnahmen nach Anlage 3 Z 2.4.

6. Abschnitt

Sonstiges

Notimpfungen und Therapieversuche

§ 43. (1) Impfungen gegen MKS sind verboten, es sei denn sie wurden von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend angeordnet (Notimpfungen). In diesem Fall hat die Durchführung dieser Impfungen gemäß MKS-Krisenplan zu erfolgen.

(2) Therapieversuche bei konkretem Verdacht oder bestätigten Fällen von MKS sind verboten.

Wiederbelegung

§ 44. (1) Betriebe, in denen die MKS amtlich bestätigt wurde, dürfen - unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes und unter Beachtung der in Anlage 5 („Wiederbelegung von Seuchenbetrieben“) enthaltenen Grundsätze - frühestens 21 Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion der Betriebe wieder mit Tieren empfänglicher Arten belegt werden.

(2) Bei Betrieben, die sich nur schwer reinigen und desinfizieren lassen (insbesondere Freiland­betrieben) hat die Behörde vorzuschreiben, dass

  1. a) für die Wiederbelegung nur Sentineltiere verwendet werden dürfen und
  2. b) während der Wiederbelegung zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen durchzu­führen sind.

Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit

§ 45. (1) Nach einem MKS-Ausbruch gilt der Status der MKS-Freiheit als wiederhergestellt, wenn

  1. 1. alle Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen abgeschlossen sind und
  2. 2. seit dem letzten registrierten MKS-Ausbruch mindestens drei Monate vergangen sind und
  3. 3. im Rahmen der vorgeschriebenen abschließenden klinischen und serologischen Untersuchungen kein weiterer Fall von MKS bestätigt wurde.

(2) Nach Notimpfungen gilt der Status der MKS-Freiheit als wiederhergestellt, wenn

  1. 1. seit der Tötung des letzten geimpften Tieres mindestens drei Monate vergangen sind und serologische Untersuchungen nach den Leitlinien gemäß MKS-Krisenplan durchgeführt wurden, oder
  2. 2. seit dem letzten MKS-Ausbruch bzw. seit der letzten Notimpfung, je nachdem, welcher Zeit­punkt zuletzt eintrat, mindestens sechs Monate vergangen sind, und auf der Grundlage einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Erregers, die nach den Leitlinien gemäß MKS-Krisenplan durchgeführt wurde, nachgewiesen wurde, dass die geimpften Tiere infektionsfrei sind.

Entschädigungen und Strafbestimmungen

§ 46. (1) Auf Entschädigungen sind die Abschnitte VI und VII des TSG anzuwenden.

(2) Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Vorschriften des VIII. Abschnittes des TSG.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

§ 47. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Umsetzung von EU-Bestimmungen

§ 48. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2003/85/EG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in österreichisches Recht umgesetzt.

Inkrafttreten

§ 49. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2008, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

Anlage

Anlage 1 

Anlage

Anlage 2 

Anlage

Anlage 3 

Anlage

Anlage 4 

Anlage

Anlage 5 

Anlage

Anlage 6 

Anlage

Anlage 7 

Anlage

Anlage 8 

Anlage

Anlage 9 

Kdolsky

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