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BGBl II 165/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

165. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV
[CELEX-Nr.: 32007L0068]

165. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Worte „und Nahrungsergänzungsmitteln“ gestrichen.

2. In § 1 Abs. 1 werden im Klammerausdruck die Worte „einschließlich Nahrungsergänzungsmittel“ gestrichen.

3. § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a letzter Gedankenstrich letzter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für die in Anhang III genannten und dort nicht ausgenommenen Zusatzstoffe oder Zutaten.“

4. § 4 Abs. 1 Z 7 lit. g lautet:

  1. „g) ungeachtet der Bestimmungen der lit. b, c, d und e ist jede Zutat, die in Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen und dort nicht ausgenommen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält. Ungeachtet der Bestimmungen der lit. f wird jeder Stoff, der aus einer in Anhang III genannten Zutat gewonnen und dort nicht ausgenommen wurde, und der - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, als Zutat betrachtet und ist mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat, aus der er gewonnen wurde, zu deklarieren.“

5. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Ungeachtet des Abs. 1 Z 4 ist jedoch bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede Zutat, die in Anhang III angeführt und dort nicht ausgenommen ist, zu deklarieren, wenn sie in diesen Getränken vorhanden ist. Diese Angabe umfasst das Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen in der Sachbezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten angeführt ist.“

6. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Ungeachtet des Abs. 1 Z 4 ist jedoch bei den unter Abs. 1 Z 4 zweiter bis vierter Gedankenstrich aufgezählten Waren jede Zutat die in Anhang III angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang III gewonnen und dort nicht ausgenommen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.“

7. § 8 lautet:

§ 8. Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 - gegebenfalls gemäß § 5 - und der deutliche Hinweis auf die in Anhang III genannten und dort nicht ausgenommenen Zutaten und Stoffe. Hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 gilt § 3 Abs. 2 nicht.“

8. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2008, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2008, entsprechen und vor dem 31. Mai 2009 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“

9. Dem § 13 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

  1. „— Richtlinie 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten, ABl. Nr. L 310 vom 28. November 2007.“

10. Anhang III lautet:

„Anhang III

1. Glutenhaltige Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1)

b) Maltodextrine auf Weizenbasis (1)

c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis

d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke

2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse

4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird

b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird

5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse

6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1)

b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen

c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester

d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen

7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke

b) Lactit

8. Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke

9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse

10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse

11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse

12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2

13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse

14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.“

11. Anhang IV wird aufgehoben.

Kdolsky

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