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BGBl II 164/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

164. Verordnung: Änderung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005

164. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005 geändert wird

Auf Grund des § 48 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005, BGBl. II Nr. 91, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 5. Abschnitt „Wahlen an Pädagogischen Hochschulen“; § 50 lautet „§ 50 Pädagogische Hochschulvertretung“; nach § 50 wird ein Abschnitt 5a. „5a. Abschnitt Wahlen an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen“ mit § 50a „§ 50a. Wahl der Jahrgangsvertretung“, § 50b „§ 50b. Wahl der Studiengangsvertretung“ und § 50c „§ 50c. Wahl der Fachhochschul-Studienvertretung“, eingefügt; nach § 59 wird § 59a „§ 59a. Einsprüche gegen die Wahlen an Pädagogischen Hochschulen“ und § 59b „§ 59b. Einsprüche gegen Wahlen an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen“ eingefügt.

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesvertretung gehören die von den Universitätsvertretungen, den Pädagogischen Hochschulvertretungen, den Fachhochschul-Studienvertretungen, der Wahlgemeinschaft und den Listenverbänden gewählten Mandatarinnen und Mandatare an.“

3. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen bestehenden Pädagogischen Hochschulvertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter für die Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 HSG 1998 dieser Pädagogischen Hochschule zu wählen. Die Wahl hat in dem Semester, in dem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl gemäß § 34 Abs. 1 HSG 1998 durchgeführt wird, stattzufinden. In der Folge hat die Pädagogische Hochschulvertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben. Nachnominierungen sind zulässig.“

4. In § 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(6)“ die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“ und Abs. 4 (neu) lautet:

„(4) Die Fachhochschul-Studienvertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter für die Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierenden gemäß § 4a FHStG dieses Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen oder dieser Fachhochschule zu wählen. Die Wahl hat in dem Semester, in dem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl gemäß § 34 Abs. 1 HSG 1998 durchgeführt wird, stattzufinden. In der Folge hat die Fachhochschul-Studienvertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben. Nachnominierungen sind zulässig. Die Wahl kann bei der Konstituierung der Fachhochschul-Studienvertretung erfolgen.“

5. § 4 Abs. 5 (neu) erster Satz lautet:

„Mitglieder der Universitätsvertretungen, Pädagogischen Hochschulvertretungen und Fachhochschul-Studienvertretungen, die die Wahlgemeinschaft bilden, wählen die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung.“

6. Die Überschrift zum 5. Abschnitt lautet:

„Wahlen an Pädagogischen Hochschulen“

7. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „Direktorin oder dem Direktor der Akademie“ durch die Wortfolge „Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.

8. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Zeit und Ort der Wahl sind den Studierenden rechtzeitig durch Aushang in der Pädagogischen Hochschule bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Studienganges in der Pädagogischen Hochschule anwesend sind.“

9. § 49 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl sollen ihre Kandidatur bis längstens einen Tag vor der Wahl der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule persönlich, möglichst in schriftlicher Form, bekannt geben.“

10. § 49 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Rektorin oder der Rektor hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende an Pädagogischen Hochschulen zu überprüfen.“

11. In § 49 Abs. 5 wird die Wortfolge „Direktorin oder der Direktor der Akademie“ durch die Wortfolge „Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule“, in § 49 Abs. 6 wird die Wortfolge „Direktorin oder der Direktor “ durch die Wortfolge „Rektorin oder der Rektor“ ersetzt.

12. Die Überschrift zu § 50 lautet:

„Pädagogische Hochschulvertretung“

13. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Alle Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter einer Pädagogischen Hochschule bilden die Pädagogische Hochschulvertretung. Die Rektorin oder der Rektor hat alle gewählten Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter zu einer konstituierenden Sitzung der Päda-gogischen Hochschulvertretung einzuladen. In dieser konstituierenden Sitzung hat die Rektorin oder der Rektor die Wahl der oder des Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu leiten.“

14. In § 50 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Akademievertretung“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretung“ ersetzt.

15. § 50 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden der Pädagogischen Hochschule durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Bundesministerin oder der Bundesminister sowie die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vom Wahlergebnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

16. § 50 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden durch Pädagogische Hochschulvertretungen Mandatarinnen oder Mandatare unmittelbar in die Bundesvertretung gewählt, so hat dies die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis zum letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben.“

17. § 50 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Pädagogischen Hochschule kann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter mit der Durchführung der Wahlen beauftragen.“

18. Nach § 50 wird ein 5a. Abschnitt eingefügt, dessen Überschrift lautet:

„5a. Abschnitt

Wahlen an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen“

19. § 50a samt Überschrift lautet:

„Wahl der Jahrgangsvertretung

§ 50a. (1) Die Wahl der Jahrgangsvertretung für jeden Studiengang ist innerhalb der letzten beiden Monate des Studienjahres vom Erhalter bzw. von einer vom Erhalter bestimmten Person, die nicht dem Kreis der Wahlberechtigten angehören darf, in geheimer Abstimmung durchzuführen. Studierende des ersten Studienjahres wählen jedenfalls innerhalb der ersten beiden Monate ihre jeweiligen Jahrgangsvertretungen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden der jeweiligen Jahrgangsvertretung unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. In die jeweilige Jahrgangsvertretung sind bei bis zu 150 Studierenden pro Jahrgang drei, ab 151 Studierenden pro Jahrgang fünf Jahrgangs-vertreterinnen bzw. Jahrgangsvertreter zu wählen.

(2) Zeit, Ort und Dauer der Wahl sind den Studierenden nach Absprache mit der Fachhochschul-Studienvertretung rechtzeitig durch Aushang sowie gegebenenfalls auch durch Verlautbarung bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Jahrgangs in der Fachhochschule bzw. an den Fachhochschul-Studiengängen anwesend sind.

(3) Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl sollen ihre Kandidatur bis längstens drei Wochen vor der Wahl dem Erhalter bzw. der vom Erhalter bestimmten Person in schriftlicher Form unter sinngemäßer Verwendung der Anlage 4 bekannt geben. Die Jahrgangsvertretung, für die kandidiert werden soll, muss eindeutig erkenntlich sein. Studierende des ersten Studienjahres sollen ihre Kandidatur bis längstens eine Woche vor der Wahl bekannt geben. Wenn sich für einen Jahrgang weniger Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bewerben, als Mandate zu vergeben sind, ist der Wahltermin einmalig auf einen späteren geeigneten Zeitpunkt zu verschieben.

(4) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende, zu überprüfen.

(5) Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat Stimmzettel mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten des jeweiligen Jahrgangs in ausreichender Anzahl vorzubereiten. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel dürfen maximal so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie Mandate vergeben werden. Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden des Erhalters durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben.

(6) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Gegebenenfalls ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch das Aufstellen von Wahlzellen zu gewährleisten.

(7) Die Mandate für die Jahrgangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los. Die Mandatarinnen oder Mandatare der Jahrgangsvertretung wählen unter sinngemäßer Anwendung des § 24 HSG bei der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Jahrgangs-vertretung.“

20. § 50b samt Überschrift lautet:

„Wahl der Studiengangsvertretung

§ 50b. (1) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist innerhalb der letzten beiden Monate des Studienjahres vom Erhalter bzw. von einer vom Erhalter bestimmten Person, die nicht dem Kreis der Wahlberechtigten angehören darf, in geheimer Abstimmung durchzuführen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studiengangs unabhängig von ihrer Staats-bürgerschaft. In die jeweilige Studiengangsvertretung sind drei Studiengangsvertreterinnen bzw. Studiengangsvertreter zu wählen.

(2) Zeit, Ort und Dauer der Wahl sind den Studierenden nach Absprache mit der Fachhochschul-Studienvertretung rechtzeitig durch Aushang sowie gegebenenfalls auch durch Verlautbarung bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Studiengangs in der Fachhochschule bzw. an den Fachhochschul-Studiengängen anwesend sind.

(3) Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl haben ihre Kandidatur bis längstens drei Wochen vor der Wahl dem Erhalter bzw. der vom Erhalter bestimmten Person in schriftlicher Form unter sinngemäßer Verwendung der Anlage 4 bekannt zu geben. Wenn sich für einen Studiengang weniger Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bewerben, als Mandate zu vergeben sind, reduziert sich die Kandidaturfrist auf eine Woche vor der Wahl. Die Wahlen haben zu einem Termin stattzufinden, der es ermöglicht die Fachhochschul-Studienvertretung fristgerecht zu konstituieren.

(4) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende zu überprüfen.

(5) Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat Stimmzettel mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten des jeweiligen Studiengangs in ausreichender Anzahl vorzubereiten. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel dürfen maximal so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie Mandate vergeben werden. Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden des Erhalters durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben.

(6) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Gegebenenfalls ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch das Aufstellen von Wahlzellen zu gewährleisten.

(7) Die Mandate für die Studiengangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los. Die Mandatarinnen oder Mandatare der Studiengangsvertretung wählen unter sinngemäßer Anwendung des § 24 HSG bei der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Studien-gangsvertretung.“

21. § 50c samt Überschrift lautet:

„Wahl der Fachhochschul-Studienvertretung

§ 50c. (1) Alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen eines Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen oder einer Fachhochschule bilden die Fachhochschul-Studienvertretung. Bei Erhaltern mit weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich die Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung. Ist die oder der Vorsitzende einer Studiengangsvertretung auch die oder der Vorsitzende einer Jahrgangsvertretung, so ist statt der oder dem Vorsitzenden der Jahr-gangsvertretung die oder der stellvertretende Vorsitzende der Jahrgangsvertretung Mitglied der Fachhochschul-Studienvertretung. Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat alle gewählten Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung zu einer konstituierenden Sitzung der Fachhochschul-Studienvertretung einzuladen. In dieser konstituierenden Sitzung hat der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachhochschul-Studienvertretung und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu leiten. Die konstituierende Sitzung der Fachhochschul-Studienvertretung hat, wenn im selben Jahr Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen durchgeführt werden, bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag gemäß § 34 Abs. 2 HSG 1998 zu erfolgen.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Fachhochschul-Studienvertretung sollen ihre Kandidatur bis längstens eine Woche vor der Wahl der Fachhochschul-Studienvertretung dem Erhalter bzw. der vom Erhalter bestimmten Person persönlich und in schriftlicher Form bekannt geben. Passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Erhalters. Durch die Wahl zur oder zum Vorsitzenden oder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter wird die gewählte Person jedenfalls Mitglied der Fachhochschul-Studienvertretung. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind, sofern sie nicht bereits Mitglied der Fachhochschul-Studienvertretung gemäß Abs. 1 sind, nicht stimmberechtigt.

(3) Die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachhochschul-Studienvertretung und der Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter ist in geheimer Abstimmung durchzuführen und erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 HSG. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen, wobei die Wahl der oder des Vorsitzenden zuerst durchzuführen ist. Auch diese Wahlen sind innerhalb der letzten beiden Monate des Studienjahres durchzuführen.

(4) Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden des Erhalters durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Bundesministerin oder der Bundesminister sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vom Wahlergebnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die einzelnen Schritte der Wahlen sind schriftlich zu protokollieren. Die Stimmzettel sind mindestens sechs Monate ab der Wahl aufzubewahren.

(5) Der Erhalter bzw. eine von ihm zur Durchführung der Wahlen bestimmte Person, ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft anzugeloben.

(6) Der Erhalter kann zusätzlich zur vom Erhalter für die Durchführung der Wahlen bestimmten Person weitere Personen zur Unterstützung für die Durchführung der Wahlen heranziehen. Studierenden der jeweiligen Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen ist die Beobachtung der Wahlen nach §§ 50a und 50b zu ermöglichen, sofern dies den Wahlvorgang nicht beeinträchtigt. Die Höchstzahl der Wahlbeobachter ist von dem Erhalter bzw. einer von dem Erhalter für die Durchführung der Wahlen bestimmten Person festzulegen.

(7) Werden durch Fachhochschul-Studienvertretungen Mandatarinnen oder Mandatare unmittelbar in die Bundesvertretung gewählt, so hat die oder der Vorsitzende der Fachhochschul-Studienvertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag gemäß § 34 Abs. 2 HSG 1998 (bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl) bekannt zu geben.

(8) Für die Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Gruppenvertretung), die nach § 4a FHStG durch die Satzung der Fachhochschul-Studienvertretung eingerichtet werden, sind bis zu sieben Mandatarinnen und Mandatare zu wählen. In Standortvertretungen können so viele Mandatarinnen und Mandatare ge-wählt werden, wie an dem jeweiligen Standort des Erhalters Studiengänge eingerichtet sind.“

22. § 52 Abs. 1 lautet:

„(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Mitglieder der Universitätsvertretungen von Universitäten, der Pädagogischen Hochschulvertretungen von Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen mit jeweils weniger als 1.000 Studierenden zur Wahl der Mandatarinnen und Mandatare für die Bundesvertretung zu laden. Diese Wahl hat ehestmöglich nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattzufinden.“

23. § 54 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung erfolgt nach Prüfung durch die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Grund der diesbezüglichen Wahlen an den Universitäten, den Pädagogischen Hochschulen, den Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen, der Wahlgemeinschaft sowie der Listen-verbände.“

24. § 54 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Werden von den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (§ 14) oder von den Pädagogischen Hochschulvertretungen (§ 50) oder von den Fachhochschul-Studienvertretungen (§ 50c) oder von den Listenverbänden (§ 51) nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bekannt gegeben oder durch die Wahlgemeinschaft keine Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung gewählt, so ist die Konstituierung der Bundesvertretung und die Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dennoch durchzuführen.“

25. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede wahlwerbende Gruppe für eine Universitätsvertretung sowie die Pädagogischen Hochschulvertretungen und die Fachhochschul-Studienvertretungen sind berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der Wahl-kommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen.“

26. § 59a samt Überschrift lautet:

„Einsprüche gegen die Wahlen an Pädagogischen Hochschulen

§ 59a. (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen an Pädagogischen Hochschulen in die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Bescheid zu ent-scheiden.

(2) Jede Kandidatin und jeder Kandidat für eine Studiengangsvertretung an einer Pädagogischen Hochschule ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der Rektorin oder dem Rektor bzw. bei der mit der Durchführung der Wahl beauftragten Person einzubringen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor bzw. die mit der Durchführung der Wahl beauftragte Person hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und ihre oder seine Stellungnahme der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtig zu stellen, die erfolgte Verlautbarung von der Rektorin oder dem Rektor bzw. bei der mit der Durchführung der Wahl beauftragten Person ist zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundes-minister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die jeweilige Studiengangsvertretung Parteistellung.“

27. § 59b samt Überschrift lautet:

„Einsprüche gegen Wahlen an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionenvon Fachhochschul-Studiengängen

§ 59b. (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren an Fachhochschulen bzw. Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen in die Hochschülerinnen- und Hoch-schülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede Kandidatin und jeder Kandidat für gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehene Ver-tretungseinrichtungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl beim Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person einzubringen.

(3) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und ihre oder seine Stellungnahme der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtig zu stellen, die erfolgte Verlautbarung des Erhalters bzw. der vom Erhalter bestimmten Person zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die jeweilige Vertretungseinrichtung Parteistellung.“

28. § 63 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bis zur Erlassung einer Satzung an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen durch die Fachhochschul-Studienvertretung wird für die konsekutiven, facheinschlägigen Bachelor-, Master- und Diplomstudiengänge eine gemeinsame Studiengangsvertretung gewählt.“

Hahn

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