163. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den 26. Nachtrag zum Arzneibuch
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2002 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird verordnet:
§ 1. Die in den Anlagen 1bis6 enthaltenen Monographien werden in das Österreichische Arzneibuch aufgenommen und in Kraft gesetzt.
§ 2. Die entsprechenden, bisher im Österreichischen Arzneibuch enthaltenen Monographien, die durch die in den Anlagen 1bis6 enthaltenen Monographien ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3. Der Nachtrag wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.
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Kdolsky
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