58. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geändert wird
Auf Grund
- 1. der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2008, sowie
- 2. der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 70/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 219/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis 2. Teil (Besondere Bestimmungen) 2. Abschnitt lautet die Überschrift:
„Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen“
2. § 5 Abs. 4 entfällt.
3. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum nach dem vierten Semester ablegen oder für die wegen der Dauer des Praktikums die Hauptferien verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten sechs Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.“
4. Im § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Prüfungskandidaten der Fachschulen mit Betriebspraktikum findet die Hauptprüfung innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der letzten neun Wochen eines Halbjahres statt.“
5. Im § 10 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„An den Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ eine Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen.“
6. Im § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Schulleiter hat die Prüfungsgebiete bzw. die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen der Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 53 Abs. 3 spätestens acht Wochen nach Beginn des Unterrichtsjahres durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.“
7. Dem § 11 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die Prüfungsdauer hat an Meisterschulen höchstens 60 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen.“
8. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Deutsch“ oder im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ und“
9. Im § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.“
10. Im 2. Teil (Besondere Bestimmungen) 2. Abschnitt wird die Überschrift „Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen“ durch die Überschrift „Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen“ ersetzt.
11. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
- 1. an den Meister- und Bauhandwerkerschulen höchstens zwei fachtheoretische, fachpraktische oder betriebstechnische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) und
- 2. an den Werkmeisterschulen höchstens zwei fachtheoretische, fachpraktische oder betriebstechnische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) oder einen vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“.“
12. § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Prüfungsgebiet „Fachprüfung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
- 1. einen fachtheoretischen, fachpraktischen oder betriebstechnischen Pflichtgegenstand oder
- 2. einen Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“.“
13. § 22 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand (Zuteilungsgegenstand), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.“
14. Im § 22 Abs. 4 lautet der zweite Satz:
„Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.“
15. § 23 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. dd und ee lauten:
- „dd) „Geschichte und politische Bildung“ oder
- ee) „Wirtschaft und Recht“,“
16. § 23 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:
- 1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden, und zwar:
- a) jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oder
- b) jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b schwerpunktmäßig zuzuordnen sind und
- 2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des fünften bis achten Semesters, und zwar:
- a) jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oder
- b) jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.“
17. § 30 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, und zwar:
- 1. jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
- 2. jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.“
18. § 36 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und“
19. § 36 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftliche Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.“
20. Der 20. Abschnitt lautet:
„20. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
Klausurprüfung
§ 52. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
- 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
- a) eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) oder
- b) eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ und
- 3. nach Wahl des Prüfungskandidaten
- a) eine achtundzwanzigstündige schriftliche und/oder graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
- b) eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes.
(3) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst höchstens vier fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die zusätzliche Beiziehung von Laboratorien.
(4) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst höchstens vier fachtheoretische Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die zusätzliche Beiziehung von Laboratorien. Die Diplomarbeit ist von den Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 53. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
- 1. eine mündliche Teilprüfung
- a) im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gewählt hat, oder
- b) im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gewählt hat,
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Religion“,
- b) „Deutsch“,
- c) „Zweite Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache), sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde,
- d) „Geschichte und Politische Bildung“ oder
- e) „Angewandte Mathematik“, sofern der Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ nicht gemäß Z 3 lit. a zum Prüfungsgebiet oder gemäß Z 3 lit. b im Rahmen des Prüfungsgebietes „Fachkolloquium“ gewählt wurde, und
- 3. nach Wahl des Prüfungskandidaten
- a) zwei mündliche Teilprüfungen gemäß Abs. 3, sofern der dem jeweiligen Prüfungsgebiet entsprechende Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet wurde und das Gesamtausmaß der unterrichteten Wochenstunden der Prüfungsgegenstände beider Teilprüfungen mindestens zwölf Wochenstunden beträgt, oder
- b) eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst zwei Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3, die im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtet wurden.
(3) Die Festlegung der für die Prüfungskandidaten zur Wahl stehenden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a bzw. die für das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b erfolgt durch den Schulleiter aus den im III., IV. und V. Jahrgang unterrichteten Pflichtgegenständen aus den nachstehenden Lehrplanbereichen:
- 1. an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ schulautonom eingeführte Pflichtgegenstände,
- 2. an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,
- 3. an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“ und „Produktion- und Technologie“,
- 4. an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
- 5. an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,
- 6. an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technik“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Technische Naturwissenschaften und Informatik“ der Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“,
- 7. an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ und „Forstliches Ingenieurwesen“,
- 8. an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Ernährung“ und
- 9. an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „ Lebensmittel- und Biochemie“.“
21. Die Überschrift des § 54 lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
22. Dem § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
- 1. § 7 Abs. 2 sowie die Überschriften der §§ 54 und 55 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2. § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. dd, ee und Abs. 3, § 30 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2007/2008 anzuwenden;
- 3. das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift im 2. Teil 2. Abschnitt, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2a, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 sowie der 20. Abschnitt (§§ 52 und 53) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden;
- 4. § 5 Abs. 4 sowie § 56 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
23. Die Überschrift des § 55 lautet:
„Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften“
24. § 56 samt Überschrift entfällt.
Schmied
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