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BGBl II 57/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Verordnung: Änderung der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr - AVO Verkehr

57. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr - AVO Verkehr) geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2006 wird verordnet:

Die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr, BGBl. II Nr. 422/2006, wird wie folgt geändert

1. Der Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

2. Nach § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.“

3. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 samt Überschriften eingefügt:

„Sicherheitsbericht

§ 4. (1) Im Rahmen eines Sicherheitsberichtes gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Sicherheitsberichte gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
  2. 2. Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,
  3. 3. Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,
  4. 4. Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
  5. 5. Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
  6. 6. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

Betriebsbewilligung

§ 5. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
  2. 2. Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
  3. 3. Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3,
  4. 4. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Z 4,
  5. 5. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Z 5,
  6. 6. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
  7. 7. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6.“

Faymann

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