47. Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lauten der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes „Vertretung der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen“, § 20a. „§ 20a. Studierendenvertretung an den Pädagogischen Hochschulen“, § 20b. „§ 20b. Infrastruktur der Pädagogischen Hochschulvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen“ und § 45a. „§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Studiengangsvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschul-Studiengängen“.
2. In § 1 Abs. 1 entfallen die Z 4 bis 7, und Z 1 bis 3 lauten:
- „1. den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,
- 2. den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
- 3. der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22,“
3. § 1 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden im Folgenden als Pädagogische Hochschulen bezeichnet.
(4) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet.“
4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nur dann an, wenn sie zu Studien zugelassen sind, deren Curricula mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.“
5. In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „sofern sie an einer Akademie abgehalten werden, der Direktorin oder dem Direktor,“ durch die Wortfolge „sofern sie an einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor,“ ersetzt.
6. § 4a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Rektorin oder der Rektor hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Pädagogischen Hochschule zu enthalten.“
7. In § 4a Abs. 5 wird das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 8“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 3“ und das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
8. § 7 Abs. 1 Z 4 lautet:
- „4. die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen von Pädagogischen Hochschulen mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,“
9. § 7a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschulvertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Pädagogischen Hochschulvertretungen).“
10. Die Überschrift zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes lautet:
„Vertretung der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen“
11. Die Überschrift zu § 20a lautet:
„Studierendenvertretung an den Pädagogischen Hochschulen“
12. § 20a Abs. 1 lautet:
„(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind einzurichten:
- 1. eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,
- 2. eine Pädagogische Hochschulvertretung.“
13. In § 20a Abs. 2 erster Satz werden die Ziffern „400“ jeweils durch die Ziffer „250“ ersetzt und § 20a Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule in geheimer Abstimmung durchzuführen.“
14. § 20a Abs. 4 bis 6 lauten:
„(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges, wenn sie zu Studien zugelassen sind, deren Curricula mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(5) Der Pädagogischen Hochschulvertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Pädagogischen Hochschule an. Die Pädagogische Hochschulvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Pädagogischen Hochschulvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule gegenüber den Organen der Pädagogischen Hochschule (insbesondere Rektorin oder Rektor und Lehrpersonal).
(6) An Pädagogischen Hochschulen mit weniger als 250 Studierenden kann die Pädagogische Hochschulvertretung beschließen, dass eine Pädagogische Hochschulvertretung direkt von allen Studierenden an der Pädagogischen Hochschule zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Pädagogische Hochschulvertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.“
15. In § 20a Abs. 7 wird das Wort „Akademievertretung“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretung“ ersetzt.
16. Die Überschrift zu § 20b lautet:
„Infrastruktur der Pädagogischen Hochschulvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen“
17. § 20b Abs. 1 lautet:
„(1) Der Hochschulerhalter hat der Pädagogischen Hochschulvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Pädagogischen Hochschulgebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.“
18. In § 20b Abs. 2 wird das Wort „Akademievertretung“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretung“ ersetzt, in § 20b Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Akademievertretung“ durch die Wortfolge „Pädagogische Hochschulvertretung“ ersetzt und in § 20b Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Akademien“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.
19. § 21 Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. die Mitglieder der Pädagogischen Hochschulvertretungen,“
20. In § 21 Abs. 1 Z 9 wird das Wort „Akademievertretungen“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ ersetzt und in § 21 Abs. 5 wird die Wortfolge „Akademievertretung ist von der Direktorin oder dem Direktor“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretung ist von der Rektorin oder dem Rektor“ ersetzt.
21. § 22 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter verringern das Stundenausmaß der freien Wahlfächer bzw. an Pädagogischen Hochschulen der ergänzenden Studien für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:“
22. § 23 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. an Pädagogischen Hochschulen durch einen Beschluss der jeweiligen Pädagogischen Hochschulvertretung,“
23. § 25 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung mit einem die Pädagogische Hochschule kennzeichnenden Zusatz.“
24. § 29 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an Pädagogischen Hochschulen ist von der Rektorin oder dem Rektor in geeigneter Weise zu überprüfen.“
25. § 30 Abs. 3 lautet:
„(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat für Pädagogische Hochschulvertretungen 85 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Pädagogischen Hochschulvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen mit einer Studierendenanzahl von
- 1. bis zu 400 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 500 Euro,
- 2. bis zu 800 einen Grundbetrag in der Höhe von 5 000 Euro,
- 3. bis zu 1.200 einen Grundbetrag in der Höhe von 7 500 Euro und
- 4. über 1.200 einen Grundbetrag in der Höhe von 10 000 Euro
erhalten.“
26. In § 33 Abs. 6 wird das Wort „Akademievertretung“ jeweils durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretung“ ersetzt.
27. In § 34 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Akademievertretungen“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ ersetzt.
28. § 35a Abs. 2 lautet:
„(2) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen bestehenden Pädagogischen Hochschulvertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Pädagogischen Hochschule zu wählen.“
29. § 35a Abs. 4 erster Satz lautet:
„Mitglieder der Universitätsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen an Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft.“
30. In § 35a Abs. 6 und Abs. 7 wird das Wort „Akademievertretungen“ jeweils durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ ersetzt.
31. In der Überschrift zu § 45a wird das Wort „Akademien“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt und in § 45a wird das Wort „Akademievertretungen“ durch die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ ersetzt.
32. § 52 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:
- 1. drei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,
- 2. einer oder einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter,
- 3. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,
- 4. zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,
- 5. einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.“
33. Dem § 56 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes, §§ 1, 3, 4, 4a, 7, 7a, 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, §§ 21, 22, 23, 25, 29, 30, 33, 34, 35a, 45a samt Überschrift, §§ 52 und 59 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“
34. § 59 lautet:
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,
- 2. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
- 3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.“
Fischer
Gusenbauer
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