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BGBl I 12/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998
(NR: GP XXIII IA 97/A AB 26 S. 14 . BR: AB 7659 S. 743 .)

12. Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2005 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2006, wird wie folgt geändert:

§ 35a Abs. 4 lautet:

„(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Abs. 3 entspricht. Diese Wahl hat ehestmöglich nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattzufinden. Jedes Mitglied der Wahlgemeinschaft ist berechtigt, einen Wahlvorschlag zu erstellen. In den Vorschlag können nur Personen aufgenommen werden, die Mitglied der Wahlgemeinschaft sind. Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für jede gewählte Mandatarin oder jeden gewählten Mandatar ist eine Ersatzperson zu wählen. Für die Wahl der Ersatzpersonen gilt dasselbe Wahlverfahren. Die Wahl wird von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft durchgeführt. Die Wahlgemeinschaft ist auch dann wahlfähig, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen.“

Fischer

Gusenbauer

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