vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 361/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

361. Verordnung: LMSVG-Kontrollgebührenverordnung - LMSVG-KoGeV

361. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG in zugelassenen Lebensmittelbetrieben, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG sowie die Kontrolle auf Rückstände bei lebenden Tieren und in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft (LMSVG-Kontrollgebührenverordnung - LMSVG-KoGeV)

Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 1 und 3 und 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

  1. 1. in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4
  2. a. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Untersuchung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genannten Tierarten (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004),
    1. b) die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,
    2. c) die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1,
    3. d) die Rückstandskontrollen gemäß § 56 und
    4. e) die Hygienekontrollen gemäß § 54;
  3. 2. Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben;
  4. 3. Rückstandskontrollen gemäß § 56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;
  5. 4. Kontrollen infolge Wahrnehmung von Verstößen in gemäß § 15 Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, gesperrten Tierhaltungsbetrieben oder bei Höchstwertüberschreitungen gemäß § 18 Rückstandskontrollverordnung 2006 oder auf Grund von Hinweisen auf Verstöße gemäß § 13 Rückstandskontrollverordnung 2006.

(2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.

Höhe der Gebühren

§ 2. (1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt

  1. 1. je amtlichem Tierarzt als Erstuntersucher im Sinne von Abs. 4 und angefangene ? Stunde: 16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für
    1. a) die Schlachttieruntersuchung,
  2. b. die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,
  3. c. Hygienekontrollen nach § 54 LMSVG und
  4. d. Kontrollen in gemäß § 15 Rückstandskontrollverordnung 2006 gesperrten Tierhaltungsbetrieben oder bei Höchstwertüberschreitungen gemäß § 18 Rückstandskontrollverordnung 2006 oder auf Grund von Hinweisen auf Verstöße gemäß § 13 Rückstandskontrollverordnung 2006;
  5. 2. für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Abs. 4 je 10,50 € und angefangene ? Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z 1; sind diese jedoch amtliche Fachassistenten und bei einer Gebietskörperschaft angestellt, so richtet sich die Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;
  6. 3. je Aufsichtsorgan und angefangene ? Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.

(2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je

  1. 1. Schlachttag bei bis zu vier Untersuchungsplätzen gemäß § 7 Abs. 4 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, und der maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO: 53,45 €; für darüber hinausgehende Arbeitszeiten oder Untersuchungsplätze ist je weiterem Untersuchungsplatz 7,50 € zu berechnen;
  2. 2. Hygienekontrolle nach § 31 Abs. 1 oder § 54 LMSVG: 11,95 €.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.

(4) Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden.

Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben

§ 3. (1) Die Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach § 2 für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und - vorbehaltlich Abs. 2 und 3 - deren Beurteilung beträgt

  1. 1. je geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG
    1. a) Rinder und Einhufer: 0,45 €,
    2. b) Schweine: 0,10 €,
    3. c) Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,25 €
    4. d) Geflügel:
    5. 0,79 €/1000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
    6. 0,79 €/100 Stück Puten,
    7. e) Kaninchen und Hasenartige: 0,79 €/100 Stück;
  2. 2. für die Trichinenuntersuchung per Verdauungsmethode
  3. a. für Sachaufwand je Ansatz 13 €, sofern dieser Sachaufwand nicht direkt vom Betrieb getragen wird und
  4. b. für Personalaufwand für den ersten Ansatz eines Schlachttages 45 €, für jeden weiteren Ansatz 15 €, sofern nicht auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit verrechnet wird; wird jedoch die Untersuchung von amtlichen Fachassistenten, die bei einer Gebietskörperschaft angestellt sind, durchgeführt, so richtet sich die Stundenvergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten;
  5. c. alternativ den Wert der anfallenden Kosten für Sach- und Personalaufwand, wenn die Untersuchung in einem vom Landeshauptmann hierfür zugelassenen Untersuchungslabor durchgeführt wird.
  6. 3. für Sachaufwand gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG je beprobtem Tier 5,16 €;
  7. 4. für Sachaufwand bei Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d je beprobtem Tier 5,16 €.

(2) Die Zuschläge gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 erhöhen sich um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG bzw. der Untersuchungsanstalten der Länder.

(3) Im Hinblick auf Abs. 1 Z 3 ist der Zuschlag

  1. 1. jedoch nur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird;
  2. 2. im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung jedenfalls zu tragen;
  3. 3. im Falle von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO jedenfalls zu tragen.

Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen

§ 4. Jährliche Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen sind gemeinsam mit der Gebühr nach § 2 Abs. 1 Z 3 im Nachhinein zu entrichten und zwar

1. vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,05 € je verarbeitete Tonne Milch;

2. von Eipackstellen oder Eibe- und -verarbeitungsbetrieben 0,09 € je 1000 Stück verpackter oder verarbeiteter Eier;

3. vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je verarbeitete Tonne Fischereierzeugnissen.

Zeiterfassung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen

§ 5. (1) Der Beginn der Schlachttieruntersuchung ist mit 15 Minuten vor Beginn der gemäß § 2 Abs. 1 FlUVO im Voraus angemeldeten Schlachtzeit anzusetzen. Die Schlachttieruntersuchung endet mit Untersuchung des letzten Schlachttieres. Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung sind auch die Kontrollen zur Einhaltung der Tierschutzbestimmungen hinsichtlich Transport, Entladung, Behandlung und Schlachtung der Tiere gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II Punkt C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchzuführen.

(2) Der Beginn der Fleischuntersuchung ist mit dem schriftlich angemeldeten Schlachtbeginn anzusetzen. Die Fleischuntersuchung endet mit der Beurteilung des letzten Tierkörpers. Sie darf den gemäß Anhang I der FlUVO vom Landeshauptmann je nach Tierart festgelegten Zeitaufwand für den jeweiligen Schlachthof nicht unterschreiten. Dabei ist die Zeit für die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern und deren Beurteilung gesondert zu berücksichtigen.

(3) Fallen zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 und 2 abgedeckten Untersuchungszeiten vom Betrieb verursachte Wartezeiten an, so sind diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 zu verrechnen. Die vom Schlachtbetrieb im Vorhinein festgelegten Arbeitspausen zählen nicht zu den Wartezeiten.

(4) Bei der Zeiterfassung ist eine zehnminütige Rüstzeit pro Untersuchungsplatz bis zur maximalen Arbeitszeit oder pro Kontrollvorgang gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c oder Z 3 hinzuzuzählen. Diese Zeit ist auch zu berechnen, wenn weniger als die maximale Arbeitszeit gearbeitet wird oder trotz Anmeldung keine Schlachtung oder Hygienekontrolle stattfindet. Ebenso ist der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 zu verrechnen.

(5) Das Aufsichtsorgan hat die Dauer der durchgeführten Untersuchungen, Revisionen und Hygienekontrollen in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Vorkommnisse, die auf die Untersuchungs- oder Revisions- oder Kontrolldauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung oder Kontrolle zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Dauer und Modalitäten führen. Diese Vorkommnisse sind zu beschreiben und zu begründen.

(6) Am Ende eines Schlachttages, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach der Untersuchung, hat der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder der von ihm damit betraute Erstuntersucher die Tagesergebnisse zu erfassen und in die von ihm gemäß § 8 FlUVO zu führende Dokumentation einzutragen. Für die gemäß § 8 FlUVO zu führenden Aufzeichnungen und Meldungen ist die aufgewendete Zeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 zu verrechnen, sofern nicht in einem Bescheid gemäß § 7 Abs. 4 FlUVO eine Durchschnittszeit festgelegt wurde.

(7) Die Dokumentation des Aufsichtsorgans ist dem Betriebsinhaber oder der von ihm beauftragten Person oder demjenigen, der über das zu untersuchende Tier, das Fleisch oder den Betrieb verfügungsberechtigt ist, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Allfällige Einsprüche der betreffenden Person sind den Aufzeichnungen anzuschließen.

(8) Der Beginn und das Ende der Zeiterfassung haben entweder in fünf Minuten-Schritten oder per Stechuhr zu erfolgen. Die ersten fünf Minuten der angefangenen ? Stunde gemäß § 2 Abs. 1 sind nicht in Rechnung zu stellen. Die Summe der berechneten Zeit darf die Gesamtzeit der Anwesenheit der Aufsichtsorgane im Betrieb nicht überschreiten.

Personenbezogene Bezeichnungen und Verweisungen

§ 6. (1) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder auf unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

Kdolsky

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)