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BGBl II 257/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

257. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden

257. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird

Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 324/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 24/2003 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden“

2. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „den Akademien für Sozialarbeit,“.

3. § 5 lautet:

§ 5. Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:

  1. 1. Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen Hochschulen
    1. a) bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 .. ............... 150 vH,
    2. b) bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750 ........ .......... 300 vH,
    3. c) bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100 ....... ........ 400 vH,
    4. d) bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100 ………………… … 500 vH,

wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.

  1. 2. 100 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. a) Sachunterricht,
    2. b) Biologie,
    3. c) humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen,
    4. d) betriebswirtschaftliche und rechtskundliche Lehrveranstaltungen,
    5. e) fachtheoretische Lehrveranstaltungen.
  2. 3. 80 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. a) Bildnerische Erziehung,
    2. b) Ernährung und Haushalt,
    3. c) Werkerziehung/technischer Bereich,
    4. d) Werkerziehung/textiler Bereich,
    5. e) fachpraktische Lehrveranstaltungen,
    6. f) sozialethische und medizinische Lehrveranstaltungen (an Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).
  3. 4. 64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
  4. 5. 80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
  5. 6. 80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
  6. 7. 40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
  7. 8. 40 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Wäsche für den Küchenbetrieb.
  8. 9. 80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
  9. 10. 160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.“

4. In § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2007 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Der Titel mit 1. März 2007,
  2. 2. § 1 Abs. 1 sowie § 5 mit 1. Oktober 2007.“

Schmied

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