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BGBl II 256/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

256. Verordnung: Grundausbildungsverordnung-BMF

256. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)

Auf Grund der §§ 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2007, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird verordnet:

1. Abschnitt

Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seinen Dienststellen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger, oder Bedienstete, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung von Grund- und Übersichtskenntnissen (fachlich, sozial und methodisch), welche die Kernbereiche des jeweiligen Aufgabenbereiches (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst) betreffen und von allgemeiner Bedeutung sind. Darüber hinaus sollen die Grundlagen der Organisationskultur, die Werte des Finanzressorts sowie Grundsätze des Gender Mainstreamings vermittelt werden.

(2) Die für einen konkreten Arbeitsplatz erforderlichen Wissensinhalte und besonderen Anforderungen sind nach Absolvierung der Grundausbildung im Rahmen der praktischen Arbeit und durch an den Bedarf orientierte Qualifizierungsmaßnahmen zu vertiefen.

§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die einzelnen Module je Verwaltungszweig sind der Anlage „Module Übersicht“ zu entnehmen.

(2) In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehr- und Lernformen (Lernmethodiken) zum Einsatz (Präsenzveranstaltungen, E-Learning, Blended Learning, praktische Verwendung in verschiedenen Arbeitsbereichen).

(3) Die Grundausbildung umfasst auch eine eigenverantwortliche Auseinandersetzung der auszubildenden Bediensteten mit den Lerninhalten in den verschiedenen Formen des Selbststudiums. Die alternative Möglichkeit, Lerninhalte eines Moduls im Selbststudium oder im Wege der Teilnahme an der Präsenzveranstaltung zu erwerben (Lernmethodik) wird vom Bediensteten entschieden und ist der Anlage „Module Übersicht“ zu entnehmen. Die Lernmethodik („Präsenz“ oder „Selbststudium“) ist für das jeweilige Modul im Ausbildungsplan festzulegen.

§ 4. (1) In jeder Dienstbehörde (erforderlichenfalls auch in anderen Organisationseinheiten) ist die Funktion eines Ausbildungsleiters einzurichten.

(2) Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Auszubildenden einen Ausbildungsmentor auszuwählen, welcher den auszubildenden Bediensteten in allen Ausbildungsfragen unterstützt.

(3) Der Ausbildungsleiter hat für jeden auszubildenden Bediensteten innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind der Dienstvorgesetzte, der Ausbildungsmentor sowie der auszubildende Bedienstete einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen. Dem Bediensteten ist der Ausbildungsplan zur Kenntnis zu bringen. Nach Klärung der Anrechnungsfragen gemäß § 5 Abs. 6 gilt er als der Grundausbildung zugewiesen.

(4) In den Ausbildungsplan sind die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen Module laut Anlage „Module Übersicht“ aufzunehmen sowie die Lernmethodik je Modul festzulegen. Weiters ist im Ausbildungsplan auch über die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen (insbesondere die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz) abzusprechen, die von den auszubildenden Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan ist der Bundesfinanzakademie zu übermitteln.

(5) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt möglich ist. Einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu vermitteln, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG 1948 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf allfällige Sonderregelungen (wie etwa in § 67 Abs. 4 VBG 1948) ist Bedacht zu nehmen.

(6) Die Grundausbildung ist durch die Bundesfinanzakademie zu evaluieren.

§ 5. (1) Die Organisation und Durchführung der Module laut Anlage „Module Übersicht“ erfolgt durch die Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen. Die Bestellung der Vortragenden für die Module der Grundausbildung obliegt dem Leiter der Bundesfinanzakademie.

(2) Die Festlegung der inhaltlichen Ausrichtung und Zielsetzungen der Grundausbildung obliegt der Bundesfinanzakademie.

(3) Die in der Anlage „Module Übersicht“ angeführten Unterrichtseinheiten stellen das Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls dar. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann die Bundesfinanzakademie innerhalb des Moduls Verschiebungen von Unterrichtseinheiten zwischen den jeweiligen Gegenständen durchführen. Das Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Moduls wird hierdurch nicht verändert. Inhalte, die im Selbststudium oder in der praktischen Ausbildung erarbeitet werden sind hiervon nicht betroffen.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können einzelne Module auch bei Bundesdienststellen außerhalb des Ressorts oder von anderen geeigneten Einrichtungen außerhalb des Bundes auf Veranlassung der Bundesfinanzakademie durchgeführt bzw. Bedienstete dorthin verwiesen werden. Allenfalls vorgesehene Teilprüfungen oder Prüfungen sind in der jeweils vorgesehenen Prüfungsart abzulegen (siehe Anlage „Module Übersicht“).

(5) Bei der Zuweisung von auszubildenden Bediensteten zu einem bestimmten Modul hat die Bundesfinanzakademie auf einen möglichst einheitlichen Ausbildungsstand und auf möglichst einheitliche Vorkenntnisse der Teilnehmer dieses Moduls Bedacht zu nehmen. Liegt ein entsprechender Ausbildungsstand nicht vor, hat die Bundesfinanzakademie die Dienstbehörde darauf hinzuweisen, und ist von dieser die Zuweisung zu diesem Modul zu unterlassen oder zu widerrufen.

(6) Die Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bediensteten absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig erscheint. Die Anrechnung kann die gesamte Grundausbildung oder Teile davon umfassen. Werden Teile der Grundausbildung angerechnet, ist die für diesen Teil (Anlage „Module Übersicht“) allenfalls vorgesehene Prüfung jedenfalls abzulegen. Vor der Anrechnung der gesamten Grundausbildung ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(7) Hat ein auszubildender Bediensteter die Lernmethodik „Präsenz“ im Ausbildungsplan gewählt und wurde mehr als ein Drittel des jeweils vorgesehenen Gesamtausmaßes eines zu besuchenden Moduls versäumt, so gilt dieses Modul als nicht absolviert und eine Zulassung zur Prüfung ist nicht möglich.

(8) Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A3 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt. Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a oder E 1 (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A2 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt.

§ 6. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus der Absolvierung aller im Ausbildungsplan vorgesehenen Module, sowie durch schriftliche, elektronische und mündliche Teilprüfungen. Die Art des Erfolgsnachweises ist der Anlage „Module Übersicht“ zu entnehmen.

(2) Schriftliche Prüfungen sind von Einzelprüfern zu beurteilen, mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat oder Einzelprüfer abzulegen.

(3) Eine schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn vom Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

A1, v1 80%

A2, v2 70%

A3, A4, A5, v3, v4 60%

der möglichen Punkteanzahl erreicht werden.

(4) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen Prüfungen entscheidet ein Einzelprüfer oder in bestimmten Modulen ein Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit - siehe Anlage „Module Übersicht“. In die Entscheidung mit einzubeziehen sind die Ergebnisse von schriftlichen Prüfungen, wenn diese im prüfungsrelevanten Modul abgelegt wurden.

(5) Die Organisation der Dienstprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

(6) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bzw. vom Einzelprüfer ein Prüfungszeugnis/Teilprüfungszeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(7) Eine nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden (§ 31 Abs. 7 BDG) und ist in mündlicher Form abzulegen.

(8) Bedient sich ein auszubildender Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 7. (1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Haben auszubildende Bedienstete eine schriftliche Teilprüfung zweimal nicht bestanden, ist diese in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen, der in diesen Fällen aus dem Vorsitzenden, den Beisitzern und einem zusätzlichen Mitglied besteht.

(3) Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist in diesen Fällen die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(4) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zum Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ist der Leiter der Bundesfinanzakademie zu bestellen.

(5) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(6) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission durch den Bundesminister für Finanzen für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden. Dies gilt auch für die Zusammensetzung der Dienstprüfungskommission im Zusammenhang mit den Sondermodulen der Finanzprokuratur.

(7) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

2. Abschnitt

Grundausbildung für die Verwendung im rechtskundigen Dienst bei der Finanzprokuratur

§ 8. Die Grundausbildung soll unter Bedachtnahme auf die in § 2 festgehaltenen Ziele die für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere auf den Gebieten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung, vermitteln, erweitern und vertiefen. Der Auszubildende ist während seiner Ausbildungsphase tunlichst in verschiedenen Geschäftsfeldern zu verwenden.

§ 9. Gegenstände der Grundausbildung sind:

  1. 1. Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht (Handels- und Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht), einschließlich des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes, sowie Grundzüge des Internationalen Privatrechtes und des Europarechts;
  2. 2. Verfassungsrecht, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Grundzüge des Verwaltungsrechtes und des Verwaltungsverfahrensrechtes;
  3. 3. Grundzüge des Abgabenrechtes;
  4. 4. Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten und
  5. 5. für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur in besonderem Maße bedeutsame Rechtsvorschriften.

§ 10. (1) Die Grundausbildung kann in Form der Schulung am Arbeitsplatz, der praktischen Verwendung, des Selbststudiums und des Besuches von Seminaren und Lehrgängen (einschließlich elektronischer Medien) erfolgen.

(2) Auf die Grundausbildung sind der Besuch von Übungskursen zur Ausbildung von Richteramtsanwärtern gemäß § 14 RDG sowie der Besuch von Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter gemäß der nach § 37 Z 3 RAO erlassenen Ausbildungsrichtlinie anzurechnen.

§ 11. (1) Die Prüfung für den Finanzprokuratursdienst besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Mit der schriftlichen Prüfung hat der auszubildende Bedienstete nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine eingehende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes aus dem Gebiet der unter § 9 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 angeführten Gegenstände der Grundausbildung vorzunehmen.

(3) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen und umfasst die Gegenstände der Grundausbildung. Die Dienstbehörde kann den mit einem Erfolgsnachweis verbundenen Besuch eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung aus dem Gebiet der unter § 9 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 angeführten Gegenstände der Grundausbildung als Teilprüfung anrechnen.

(4) Über die erfolgreiche Absolvierung der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit. Wurde die Zahl der Mitglieder des Prüfungssenats infolge einer gemäß Abs. 3 vorgenommenen Anrechnung gemäß Abs. 6 reduziert und besteht bei gerader Anzahl der Prüfungssenatsmitglieder Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Stellt der Prüfungssenat darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus …“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(5) Eine nicht bestandene Gesamtprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(6) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Hat die Dienstbehörde eine Anrechnung gemäß Abs. 3 vorgenommen, so reduziert sich die Zahl der Mitglieder des Prüfungssenates entsprechend dieser Anrechnung.

(7) Vorsitzender des Prüfungssenates ist ein Bediensteter der Finanzprokuratur; er hat zumindest einen Gegenstand der mündlichen Prüfung zu prüfen. Der Vorsitzende bestellt die Mitglieder des Prüfungssenates, dabei sind jedenfalls ein Richter oder ein Bediensteter des Bundesministeriums für Justiz und ein weiterer Bediensteter der Finanzprokuratur vorzusehen.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen/Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 485/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2005 außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurden (Zuweisung), sind nach In-Kraft-Treten der Verordnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit nach den Bestimmungen der bisherigen Verordnung.

(3) Die Bestimmung des § 5 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 30. April 2009 außer Kraft.

Anlage „Module Übersicht“

Modul

Unterrichts-einheiten

Zu absolvieren von Bediensteten

Verwendungs-/
Entlohnungsgruppen 111) Für Beamte der Verwendungsgruppe A, B, C, D und E gelten die Ausbildungsinhalte der vergleichbaren Verwendungsgruppen gemäß dieser Übersicht.

Prüfungsart/ Lernmethodik

     

Basismodul

20

   

Organisation GAB

2

des Allgemeinen Dienstes,
der Steuerverwaltung,
der Zollverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

Keine;
Anwesenheit obligatorisch

Aufbau- und Ablauforganisation

3

IT-Basis

2

Vorstellung der Sektionen

4

Performance Management

2

Organisationskultur, Leitbild, interne und externe Kommunikation

4

Gesundheitsförderung

1

Managementdialog

2

des Allgemeinen Dienstes,
der Steuerverwaltung,
der Zollverwaltung

A1, v1

     

Verfassung/Behördenaufbau/EU

24

   

Verfassung und Behördenaufbau

12

des Allgemeinen Dienstes,
der Steuerverwaltung,
der Zollverwaltung

A1/A2, v1/v2

schriftliche Prüfung

EU

12

     

Verfassung/Behördenaufbau/EU

16

   

Verfassung und Behördenaufbau

8

des Allgemeinen Dienstes,
der Steuerverwaltung,
der Zollverwaltung

A3, v3

schriftliche Prüfung

EU

8

     

Dienst- und Besoldungsrecht

10

des Allgemeinen Dienstes,
der Steuerverwaltung,
der Zollverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

schriftliche Prüfung

Arbeiten im Team/Kommunikation

21

des Allgemeinen Dienstes,
der Steuerverwaltung,
der Zollverwaltung

A1/A2/A3/A4/A5,
v1/v2/v3/v4

Keine
Anwesenheit obligatorisch

     

Einführung Staat-Bundesverwaltung-Gesellschaft

7

des Allgemeinen Dienstes,
der Steuerverwaltung,
der Zollverwaltung

A4/A5v4

schriftliche Prüfung

     

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts

14

des Allgemeinen Dienstes,
der Steuerverwaltung,
der Zollverwaltung

A4/A5, v4

schriftliche Prüfung

     

Der öffentliche Dienst

7

des Allgemeinen Dienstes,
der Steuerverwaltung,
der Zollverwaltung

A4/A5, v4

schriftliche Prüfung

     

AVG-Verfahren in einem Bundesministerium

16

des Allgemeinen Dienstes
ausgenommen Finanzprokuratur

A1/A2, v1/v2

schriftliche Prüfung

     

Grundzüge des Haushaltswesens u. der Haushaltsverrechnung

32

des Allgemeinen Dienstes
ausgenommen Finanzprokuratur

A1/A2, v1/v2

Teil der mündlichen kommissionellen Dienstprüfung;
Anwesenheit obligatorisch

     

Wirtschaftspolitik und Finanzmarkt

32

des Allgemeinen Dienstes
ausgenommen Finanzprokuratur

A1/A2, v1/v2

Teil der mündlichen kommissionellen Dienstprüfung;
Anwesenheit obligatorisch

     

Wirtschaftspolitik und Finanzmarkt

20

des Allgemeinen Dienstes
ausgenommen Finanzprokuratur

A3/v3

schriftliche Prüfung

Abgabenrecht

40

des Allgemeinen Dienstes
ausgenommen Finanzprokuratur

A1/A2, v1/v2

Teil der mündlichen kommissionellen Dienstprüfung;
Anwesenheit obligatorisch

     

Abgabenrecht

30

des Allgemeinen Dienstes
ausgenommen Finanzprokuratur

A3/v3

schriftliche Prüfung

Controlling

10

des Allgemeinen Dienstes
ausgenommen Finanzprokuratur

A1/A2, v1/v2

schriftliche Prüfung

     

AVG-Verfahren und Haushaltswesen

28

   

AVG-Verfahren

7

des Allgemeinen Dienstes
ausgenommen Finanzprokuratur

A3, v3

mündliche Prüfung;
Anwesenheit obligatorisch

Haushaltswesen und Haushaltsverrechnung

21

     

Einschreitungsbefugnisse der Finanzprokuratur samt verfahrensrechtlicher Besonderheiten

6

der Finanzprokuratur

A2/A3/A4/A5, v2/v3/v4

mündliche Prüfung

Zivilverfahren

20

Gerichtszuständigkeiten

2

der Finanzprokuratur

A2/A3, v2/v3

mündliche Prüfung

Verfahrensrechtliche Fristen

2

Grundzüge des Erkenntnisverfahrens (Rechtsmittelwesen) und besondere Verfahrensarten

6

Grundzüge des Exekutionsverfahrens

5

Zustellrecht

2

Honorarrecht

3

AVG-Verfahren

7

Behördenzuständigkeit und Fristen

3

der Finanzprokuratur

A2/A3, v2/v3

mündliche Prüfung

Grundsätze des Verfahrens

4

Gerichts- und Behördenzuständigkeiten

4

der Finanzprokuratur

A4/A5, v4

schriftliche Prüfung

Fristen und Zustellrecht

4

der Finanzprokuratur

A4/A5, v4

schriftliche Prüfung

Steuern/Buchhaltung

324

   

Lohnsteuer

10

der Steuerverwaltung

A1/A2, v1/v2

schriftliche Prüfung und mündliche Prüfung;
Anwesenheit obligatorisch

Zwischenstaatliches Recht

10

Einkommenssteuer, Kapitalertragsteuer

68

Umsatzsteuer

56

Körperschaftsteuer

30

Buchhaltung und Grundzüge des Bilanzwesens

60

Bundesabgabenordnung inkl. Einhebungs-, Exekutions-, Insolvenzrecht

54

Abgabeninformationssysteme

7

Fächer Kleinabgaben

8

Praktische Übungen

21

Steuern/Buchhaltung

266

   

Lohnsteuer

12

der Steuerverwaltung

A3, v3

schriftliche Prüfung
und mündliche Prüfung;
Anwesenheit obligatorisch

Zwischenstaatliches Recht

4

Einkommenssteuer, Kapitalertragsteuer

52

Umsatzsteuer

44

Körperschaftsteuer

14

Buchhaltung und Grundzüge des Bilanzwesens

60

Fächer Kleingaben

8

Bundesabgabenordnung inkl. Einhebungs-, Exekutions-, Insolvenzrecht

44

Abgabeninformationssysteme

7

Praktische Übungen

21

Finanzstrafrecht, Zoll, Betrugsbekämpfung, Verbrauchsteuern

35

   

Grundzüge des Finanzstrafrechts und des Finanzstrafverfahrens

16

der Steuerverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

schriftliche Prüfung

Grundzüge des Zollverfahrens

8

 

Verbrauchsteuern

8

 

Betrugsbekämpfung

3

 

Gebühren, Bewertung, Familienbeihilfe

28

   

Grundzüge des Familienlastenausgleichs

7

der Steuerverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

schriftliche Prüfung

Gebühren und Verkehrsteuern

14

 

Bewertung

7

 
     

KIAB

21

   

Rolle der KIAB in der Betrugsbekämpfung BMF und Aufgabenstellung

5

der Steuerverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

schriftliche Prüfung

arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen

4

   

Betretungsrechte/Befugnisse

4

   

Strafbestimmungen, Amtspartei

4

   

Verfahrenslauf einer Strafanzeige AVG/VSTG

3

   

AVRAG/Richtlinie 96/71

1

   

Zoll Modul I

106

   

Zollrecht
Verbote und Beschränkungen

38

der Zollverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

A1/A2/A3, v1/v2/v3:
schriftliche Prüfung;
Anwesenheit obligatorisch

Zolltarif

26

Verbrauchsteuern
Umsatzsteuer
Bundesabgabenordnung

36

Betrugsbekämpfung

6

 
     

Zoll Modul II

272

   

Zollrecht inkl. Praktische Übungen
IT-Systeme der Zollverwaltung
Zollwert / Ursprung und Präferenzen

110

der Zollverwaltung

A1/A2/A3, v1/v2/v3

A1/A2, v1/v2: schriftliche Prüfung

A3, v3: schriftliche und mündliche Prüfung;
Anwesenheit obligatorisch

Zolltarif und Warenkunde
Verbote und Beschränkungen

70

Verbrauchsteuern
Bundesabgabenordnung

36

Marktordnung
Außenhandelsrecht

20

Zollkassenvorschrift

20

Finanzstrafrecht

16

Zoll Modul III

284

   

Zollrecht
IT-Systeme der Zollverwaltung
Zollwert / Ursprung und Präferenzen

102

der Zollverwaltung

A1/A2, v1/v2

schriftliche und
mündliche Prüfung;
Anwesenheit obligatorisch

Zolltarif und Warenkunde
Verbote und Beschränkungen

118

Verbrauchsteuern
Bundesabgabenordnung

32

Marktordnung
Außenhandelsrecht

22

Finanzstrafrecht

10

Molterer

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