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BGBl II 255/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

255. Verordnung: Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (HStBV-HAUP)

255. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Studienbeiträge an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (HStBV-HAUP)

Aufgrund des § 69 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005.

(2) Diese Verordnung gilt für Studierende im Rahmen ihres Erststudiums an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien. Für den Besuch von Studien zur Erlangung eines weiteren Lehramtes ist kein Studienbeitrag zu leisten.

(3) Die Teilnahme an Hochschullehrgängen und Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags ist frei von der Leistung von Studienbeiträgen.

(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Studienangebote, die die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) anbietet.

Einhebung des Studienbeitrages

§ 2. (1) Die Einhebung des Studienbeitrages hat gemeinsam mit der Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zu erfolgen.

(2) Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist mittels einer geeigneten Evidenz sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind.

(3) Bei einem Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen ist der Studienbeitrag an einer der besuchten Einrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden nur einmal zu entrichten. Der Studienbeitrag ist unter den beteiligten Einrichtungen jeweils im Verhältnis der für den jeweiligen Studienanteil vorgesehenen ECTS-Credits aufzuteilen.

(4) Das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.

Verwendung der Studienbeiträge

§ 3. Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrags gemäß § 8 Abs. 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 zu verwenden.

Anmeldung zum Studium

§ 4. (1) Die von den Studierenden an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu Beginn eines jeden Semesters vorzunehmende Anmeldung (Inskription) erfolgt durch die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages. Bei Erlass des Studienbeitrages gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt die Anmeldung lediglich durch die Einzahlung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages.

(2) Studierende, die Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen durchführen, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.

(3) Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Anmeldung (Inskription) nach Einzahlung des Studienbeitrages der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.

Verweisungen

§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

Pröll

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