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BGBl II 258/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

258. Verordnung: Hochschul-Einstufungsverordnung

258. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen

§ 2. Die nachstehend genannten, nach § 10 Abs. 1 der Hochschul-Curriculaverordnung - HCV, BGBl. II Nr. 495/2006, verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche (Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen) werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

1. Humanwissenschaften .......... LVG I,

  1. 2. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:
    1. a) den Pflichtgegenständen der jeweiligen Schulart zuordenbare Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt … . LVG I,
    2. b) den Pflichtgegenständen der jeweiligen Schulart zuordenbare Lehrveranstaltungen mit ausschließlich praktischem Schwerpunkt .. LVG III,
    3. c) sonstige Lehrveranstaltungen ......... . LVG II,
  2. 3. Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien:
    1. a) Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings ........ .. LVG II,
    2. b) sonstige Lehrveranstaltungen ....... .. LVG III,
  3. 4. Ergänzende Studien:
    1. a) Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrecht) … …. LVG I,
    2. b) Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Blended Learning, Mediendidaktik, Politische Bildung oder Informatik … … LVG II,
    3. c) Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Sprecherziehung, Studiertechniken oder Darstellendes Spiel ..... .. LVG III.

Einstufung der Studienfachbereiche der Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung

§ 3. Die nachstehend genannten, nach § 16 Abs. 1 und 2 der Hochschul-Curriculaverordnung - HCV (Studiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung) verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

1. Humanwissenschaften ... ........ LVG I,

  1. 2. Fachwissenschaften und Fachdidaktiken:
    1. a) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Fachliche Bildung, Angewandte Informatik, Deutsch und Kommunikation, Fremdsprache, Ernährungswissenschaft, Textilchemie, Werkstättenbetriebslehre, Netzwerktechnik … …. LVG I,
    2. b) Lehrveranstaltungen mit ausschließlich praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Küchenpraxis, Modeatelier … … LVG III,
    3. c) sonstige Lehrveranstaltungen .... . LVG II,
  2. 3. Schulpraktische Studien und begleiteter Schuldienst:
    1. a) Lehrveranstaltungen im Bereich der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings ......... ... LVG II,
    2. b) sonstige Lehrveranstaltungen ........... ... LVG III,
  3. 4. Ergänzende Studien:
    1. a) Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen (zB Schulrecht) … …. LVG I,
    2. b) Lehrveranstaltungen mit überwiegend wissenschaftlichem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Blended Learning, Mediendidaktik, Politische Bildung oder Informatik … …. LVG II,
    3. c) Lehrveranstaltungen mit überwiegend praktischem Schwerpunkt zu Themenstellungen wie Bewegung und Sport … .. LVG III.

Humanwissenschaften

§ 4. (1) Die Humanwissenschaften umfassen die Ausbildung in den Bereichen der für eine Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Allgemeine Sonderpädagogik und Religionspädagogik.

(2) Im Anwendungsbereich des § 3 umfassen die für eine Unterrichtstätigkeit maßgebenden pädagogischen Erfordernisse überdies Themenstellungen zu Betriebssoziologie und Angewandte Berufspädagogik.

(3) Die Humanwissenschaften haben als Studienfachbereich Modelle für die Planung, Realisierung und Reflexion für Erziehung und Unterricht zu bieten. Alle humanwissenschaftlichen Disziplinen haben in einem integrativ konzipierten Studium die Analyse der Strukturen und Bedingungen von Erziehung und Unterricht in der Schule zu ermöglichen und zum Aufbau beruflicher Kompetenzen zu führen.

Fachwissenschaften

§ 5. Die Fachwissenschaften haben im Rahmen der Fachausbildung ergänzend zum Bildungsgut der höheren Schulen oder sonstigen Vorbildung die fachlichen Voraussetzungen für den Unterricht in der jeweiligen Schulart zu schaffen. Es werden vor allem Einsichten in Fachstrukturen, in fachspezifische Denkweisen und Arbeitsformen sowie in die gegenwärtige und zukünftige Bedeutung der Inhalte geboten. Eine bestimmte Fachsystematik steht nicht im Vordergrund.

Fachdidaktiken

§ 6. Die Fachdidaktiken beschäftigen sich mit den Bildungszielen der Fachbereiche, der Auswahl von Inhalten, den Vermittlungsformen und Medien, mit den Bezügen zu anderen Fächern sowie mit spezifischen Fragen des Lernens und Lehrens im speziellen Fach- und Lernbereich. Sie sollen zu einer theorieorientierten Planung und Durchführung einer selbstständigen, eigenverantwortlichen und reflektierten Unterrichtspraxis befähigen.

Schulpraktische Studien bzw. Schul- und berufspraktische Studien

§ 7. Die Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien haben die Studierenden im Sinne einer möglichst umfassenden Berufsvorbildung für die Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer zu qualifizieren. Sie sollen zu jener Sicherheit im Planen und Bewältigen von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben befähigen, die zur verantwortungsbewussten, selbstständigen Arbeit mit den Schülerinnen bzw. Schülern notwendig ist. Die Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien haben den Aspekten des berufsbezogenen Handelns, den Kriterien der Bewältigbarkeit der Aufgabenstellungen bei ansteigender Komplexität und der Berücksichtigung des Lernstandes der Studierenden gerecht zu werden.

Ergänzende Studien

§ 8. Ergänzende Studien dienen der Vermittlung und dem Aufbau notwendiger über die §§ 4 bis 7 hinausgehender Kenntnisse für den Lehrberuf sowie der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes, die für die angestrebte Unterrichtstätigkeit zusätzlich von Bedeutung sind.

Zusammenwirken der Studienfachbereiche

§ 9. Die Studienfachbereiche gemäß §§ 4 bis 8 haben in einem modular zu gestaltenden und integrativ zu konzipierenden Studium zusammen zu wirken, um durch aufeinander abgestimmte und studienfachbereichsübergreifende Angebote zu einer wissenschaftlich orientierten, forschungsgeleiteten und praxisbezogenen Ausbildung der künftigen Lehrerinnen und Lehrer beizutragen.

Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen

§ 10. Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß § 37 des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in den §§ 2 und 3 für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend.

Einstufung der Studienfachbereiche im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge

§ 11. Auf die Einstufung der Studienveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 sind die §§ 2 bis 8 und 10 anzuwenden.

Einstufung der Lehrveranstaltungen

§ 12. (1) Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu den in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereichen bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.

(2) Die nicht verpflichtend zu inskribierenden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Eigenkönnen werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IVa und diejenigen zur Vertiefung des Eigenkönnens werden grundsätzlich in die Lehrverpflichtungsgruppe IV eingestuft. Hievon abweichende Einstufungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

Einstufung der Studienfächer der Lehrgänge für Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten

§ 13. Die nachstehend genannten, nach § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988 (Lehrgänge für Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) verpflichtend vorzusehenden Studienfächer werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

1. Schulrecht ............. . LVG I,

2. Allgemeine Didaktik ...... .. LVG II,

3. Fachdidaktiken .......... .... LVG I,

4. Erziehung und Schule … … LVG II.

Verweisungen

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten bzw. Außer-Kraft-Treten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II Nr. 325/2001, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

Schmied

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