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BGBl II 164/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

164. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

164. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates geändert wird

Gemäß § 15 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2002 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2005, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, BGBl. II Nr. 95/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 54/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der Verordnungstitel lautet:

„Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder des Umweltsenates (Umweltsenats-Vergütungsverordnung)“

2. In § 1 Abs. 1 lautet der erste Halbsatz:

„Den Mitgliedern des Umweltsenates gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit in den Kammern für jeden der Kammer zugeteilten Fall im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 62,-- € wie folgt:“

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wird ein Mitglied einer Kammer zur unterstützenden Tätigkeit zugeteilt, erhält es eine Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 für jede vollendete Arbeitsstunde.“

4. In § 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „/Ersatzmitglied“.

5. In § 3 entfällt die Wortfolge „und Ersatzmitglied“.

6. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Auszahlung der Vergütung erfolgt am Quartalsende im Nachhinein auf Grund der von den Mitgliedern vorgelegten Verrechnungsunterlagen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

7. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2007 ist für Abrechnungen ab dem dritten Jahresquartal 2007 anzuwenden.“

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