164. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates geändert wird
Gemäß § 15 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2002 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2005, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, BGBl. II Nr. 95/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 54/2002, wird wie folgt geändert:
1. Der Verordnungstitel lautet:
„Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder des Umweltsenates (Umweltsenats-Vergütungsverordnung)“
2. In § 1 Abs. 1 lautet der erste Halbsatz:
„Den Mitgliedern des Umweltsenates gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit in den Kammern für jeden der Kammer zugeteilten Fall im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 62,-- € wie folgt:“
3. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Wird ein Mitglied einer Kammer zur unterstützenden Tätigkeit zugeteilt, erhält es eine Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 für jede vollendete Arbeitsstunde.“
4. In § 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „/Ersatzmitglied“.
5. In § 3 entfällt die Wortfolge „und Ersatzmitglied“.
6. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Auszahlung der Vergütung erfolgt am Quartalsende im Nachhinein auf Grund der von den Mitgliedern vorgelegten Verrechnungsunterlagen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“
7. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2007 ist für Abrechnungen ab dem dritten Jahresquartal 2007 anzuwenden.“
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