121. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1 und 36 Abs. 13 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird verordnet:
Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 und in Anhang II Teil B Z 1 Anmerkung 3 wird die Wortfolge „zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung)“ durch die Wortfolge „zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung)“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 6 und 9 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.
3. In der in Anhang II Teil B Z 1 angeführten Tabelle lautet der in der 2. Zeile der 3. Spalte angeführte Klammerausdruck wie folgt:
„(Anmerkung 3, 4 und 6)“
4. In Anhang II Teil B Z 1 wird folgende Anmerkung 6 angefügt:
„Anmerkung 6: Wird weniger als 10 m³ Wasser pro Tag aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entnommen und wird aufgrund einer Untersuchung gemäß § 5 Z 2 festgestellt, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren.“
Kdolsky
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