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BGBl II 120/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

120. Verordnung: Gewinnbeteiligungs-Verordnung-Krankenversicherung - GBVKVU

120. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Krankenversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung-Krankenversicherung - GBVKVU)

Auf Grund des § 18d Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 499/2006, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für Verträge der Krankenversicherung, die nach ihren Versicherungsbedingungen eine Gewinnbeteiligung vorsehen (gewinnberechtigte Krankenversicherungsverträge). Darunter fallen auch Verträge, die eine vom wirtschaftlichen Ergebnis des Versicherungsunternehmens abhängige Prämienrückerstattung vorsehen.

§ 2. (1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (§ 81e Abs. 3 Z II.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften und allfälliger weiterer Beträge, die der Finanzierung einer außerordentlichen Erhöhung der Deckungsrückstellung oder der Vermeidung von Prämienerhöhungen dienen, haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85 vH der Bemessungsgrundlage zu betragen (Mindestbetrag). Auch aus der Zuführung solcher Beträge sind Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer auf die Alterungsrückstellung oder Anteile hievon nicht abzuleiten.

(2) Auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 können Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden, soweit diese in dem betreffenden Geschäftsjahr den erforderlichen Mindestbetrag gemäß Abs. 1 überschritten haben. Dabei ist der anrechnungsfähige Betrag für jedes Geschäftsjahr zwischen jenem, aus dem der anrechnungsfähige Betrag stammt, und jenem, für das die Anrechnung erfolgen soll, um 10 vH des ursprünglichen Betrages zu kürzen.

§ 3. (1) Die Bemessungsgrundlage ist zu jedem Bilanzstichtag folgendermaßen zu ermitteln:

+

Abgegrenzte Prämien (§ 81e Abs. 3 Z II.1. VAG)

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG)

-

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG)

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 3 Z II.3. VAG)

-

Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 81e Abs. 3 Z II.4. VAG)

-

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e Abs. 3 Z II.5. VAG)

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e Abs. 3 Z II.6. VAG)

-

Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (§ 81e Abs. 3 Z II.7. VAG)

-

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 81e Abs. 3 Z II.9. VAG)

-

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 3 Z II.10. VAG)

+

Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.5. VAG)

-

Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.6. VAG)

-

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 81e Abs. 5 Z IV.11. VAG)

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5 Z IV.13.a. VAG)

-

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5 Z IV.14.a. VAG)

=

Bemessungsgrundlage im Sinne des § 18d Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 VAG

(2) In der Berechnung des Abs. 1 sind zu berücksichtigen:

  1. 1. die Posten Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG) und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG) soweit sie den gewinnberechtigten Krankenversicherungsverträgen zuzurechnen sind und nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der gewinnberechtigten Krankenversicherungsverträge jeweils für das direkte Geschäft zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 81c Abs. 2 lit. B. VAG) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 81c Abs. 2 lit. F.II. VAG) des Unternehmens;
  2. 2. alle anderen Erträge und Aufwendungen nur insoweit, als sie auf gewinnberechtigte Krankenversicherungsverträge des direkten Geschäfts entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht, allenfalls mit Hilfe eines geeigneten Schlüssels, auf diese aufzuteilen.

(3) Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 von den abgegrenzten Prämien (§ 81e Abs. 3 Z II.1. VAG) höchstens 5 vH vorweg abzuziehen.

§ 4. Die Gewinnbeteiligung hat durch Verwendung der in der Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81c Abs. 3 lit. D. V. VAG) enthaltenen Beträge mit Ausnahme der noch nicht erklärten Beträge gemäß § 18d Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 5 VAG zugunsten der Versicherten binnen zwei Jahren nach Zuweisung dieser Beträge in die Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer, etwa durch Barauszahlung oder Verrechnung mit Prämien oder der Erhöhung der Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung), zu erfolgen.

§ 5. Die Gewinne sind verursachungsgerecht auf die Gewinn- und Abrechnungsverbände aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind dort erforderlich, wo das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde.

§ 6. (1) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer jährlich schriftlich über den letzten vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossenen Prozentsatz zu informieren, der dem Verhältnis der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 2 Abs. 1 zur Bemessungsgrundlage gemäß § 3 des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres entspricht. Dieser Prozentsatz ist zu erläutern. Wird von der Anrechnungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 oder der Abzugsmöglichkeit nach § 3 Abs. 3 Gebrauch gemacht, so ist auch das zu erläutern.

(2) Die Information der einzelnen Versicherungsnehmer gemäß Abs. 1 kann für Versicherungsverträge, die im betreffenden Geschäftsjahr nicht gewinnberechtigt sind, insoweit unterbleiben, als die Angaben im Anhang zum Jahresabschluss angeführt, erläutert und veröffentlicht werden.

§ 7. Diese Verordnung ist für die Bemessung von Gewinnanteilen von Krankenversicherungsverträgen anzuwenden, die auf Basis von nach dem 30. Juni 2007 der FMA vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen abgeschlossen werden, außer die Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt lediglich, um die schon vor dem 01. Juli 2007 verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen an die veränderten Kosten des Gesundheitswesens oder geänderte Wahrscheinlichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen anzupassen. Sie ist für die Bemessung von Gewinnanteilen anzuwenden, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 30. Dezember 2007 enden.

Pribil Traumüller

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