vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 122/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

122. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

122. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige geändert wird

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 erster Satz lautet:

„Zur Ablegung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit sind Studierende im zweit- oder drittletzten Semester berechtigt, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie im 5. Semester.“

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen muss die Art der Bearbeitung im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die zu verwendenden Hilfsmittel sind bei der Aufgabenstellung anzugeben. Es dürfen nur solche zugelassen werden, die

  1. 1. im Unterricht verwendet wurden und
  2. 2. die Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen.“

3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Umfang der Prüfungsgebiete

§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst

  1. 1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt wird, oder
  2. 2. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

(2) Das Prüfungsgebiet ,,Religion“ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums über jene Semester nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.

(3) Abweichend von Abs. 1 umfasst das Prüfungsgebiet ,,Informatik“ am Gymnasium und am Realgymnasium für Berufstätige den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes und des betreffenden Freigegenstandes.“

4. In § 6 werden der dritte Abs., der die Absatzbezeichnung „(2)“ führt, in „(3)“ und die bisherigen Abs. 3 und 4 in „(4)“ und „(5)“ umbenannt. In Abs. 2 Z 2 und im neuen Abs. 3 werden die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 5 wird die Wendung „eines oder zweier Unterrichtsgegenstände“ durch die Wendung „eines oder zweier (schulautonomer) Unterrichtsgegenstände“ ersetzt.

6. § 9 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. nach Wahl des Prüfungskandidaten „Darstellende Geometrie“ oder „Informatik“ (nur am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie mit einem Gesamtstundenausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden) oder ein noch nicht gewähltes Prüfungsgebiet gemäß Z 2.“

7. § 15 erster Satz lautet:

„Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ hat drei oder vier Aufgaben, die verschiedene geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung zu betreffen haben, zu umfassen.“

8. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ,,Informatik“ am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie

§ 15a. Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Informatik“ hat zwei oder drei Aufgaben zu umfassen. Es ist zumindest eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. Ist bei der Aufgabenstellung eine unterschiedliche Gewichtung vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.“

9. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten zu umfassen:

  1. 1. Gegenstandsgruppe A: „Religion“, „Deutsch“, „Geschichte und Sozialkunde“, „Psychologie und Philosophie“; Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand;
  2. 2. Gegenstandsgruppe B: „Fremdsprachen“;
  3. 3. Gegenstandsgruppe C: „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Mathematik“, „Darstellende Geometrie“, „Biologie und Umweltkunde“, „Chemie“, „Physik“, „Informatik“; Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand;
  4. 4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige): „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Biologie und Umweltkunde“, „Psychologie und Philosophie“, „Informatik“, „Ökonomie“, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand.“

10. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein (schulautonomer) Unterrichtsgegenstand ist als Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung wählbar, wenn sein Gesamtstundenausmaß mindestens fünf Semesterwochenstunden beträgt.“

11. In § 17 Abs. 4 wird die Wendung „zusätzlich zur Kern- und zur Spezialfrage“ durch die Wendung „abweichend von § 17 Abs. 1 eine Kernfrage sowie“ ersetzt.

12. In § 17 Abs. 6 wird die Wendung „, „Latein“, „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache““ durch die Wendung „und „Fremdsprachen““ ersetzt.

13. In § 17 Abs. 7 wird die Wendung „im Prüfungsgebiet „Deutsch“, „Latein“, „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache““ durch die Wendung „in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Fremdsprachen“ ersetzt.

14. Dem § 20 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3, § 4 Abs. 1, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2 Z 4, § 15, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 1a, 4, 6 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2007 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind, mit Ausnahme der Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden.“

Schmied

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)