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BGBl II 123/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

123. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen

123. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 270/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1, § 6 Z 1, § 8 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 27 Z 2, § 40 Abs. 5 sowie in § 50 Abs. 1 werden die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier (schulautonomer) Pflichtgegenstände, die in einem Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden bis einschließlich der letzten oder vorletzten Schulstufe unterrichtet wurden, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung oder Erweiterung besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind (§ 5 Abs. 1) und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.“

3. Die §§ 9 bis 17 samt Überschriften lauten:

„Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch

§ 9. Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung und eines eine Textinterpretation zu sein hat. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Latein

§ 10. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Latein hat die Übersetzung einer oder mehrerer Textstellen in die Unterrichtssprache und deren Bearbeitung zu umfassen, wie zB Interpretation, Fragen zum textbezogenen Umfeld (Paraphrase, Textvergleich ua.). Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu umfassen.

(2) Die zur Übersetzung vorgelegte Textstelle hat bzw. die vorgelegten Textstellen haben bei vier Lernjahren (Kurzform) 140 bis 160 Wörter und bei sechs Lernjahren (Langform) 160 bis 180 Wörter zu umfassen. Der Text darf bzw. die Texte dürfen im Unterricht nicht übersetzt worden sein, er muss bzw. sie müssen sich aber thematisch und sprachlich-stilistisch an den in den Lektüremodulen des Oberstufenlehrplans behandelten Texten orientieren. Die Einleitung hat in die Situation der Textstelle bzw. Textstellen einzuführen, aber nicht Inhalt und/oder Interpretation vorwegzunehmen. Der Text ist bzw. die Texte sind mit für das Textverständnis notwendigen sprachlichen und inhaltlichen Erläuterungen zu versehen.

(3) Der Anteil der Aufgaben zur Interpretation und zum textbezogenen Umfeld hat hinsichtlich Arbeitsaufwand und Gewichtung ein Viertel bis zu einem Drittel zu umfassen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Griechisch

§ 11. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Griechisch hat die Übersetzung einer oder mehrerer Textstellen in die Unterrichtssprache und deren Bearbeitung zu umfassen, wie zB Interpretation, Fragen zum textbezogenen Umfeld (Paraphrase, Textvergleich ua.). Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu umfassen.

(2) Die zur Übersetzung vorgelegte Textstelle hat bzw. die vorgelegten Textstellen haben 140 bis 160 griechische Wörter zu umfassen. Der Text darf bzw. die Texte dürfen im Unterricht nicht übersetzt worden sein, er muss bzw. sie müssen sich aber thematisch und sprachlich-stilistisch an den in den Lektüremodulen des Oberstufenlehrplans behandelten Texten orientieren. Die Einleitung hat in die Situation der Textstelle bzw. Textstellen einzuführen, aber nicht Inhalt und/oder Interpretation vorwegzunehmen. Der Text ist bzw. die Texte sind mit für das Textverständnis notwendigen sprachlichen und inhaltlichen Erläuterungen zu versehen.

(3) Der Anteil der Aufgaben zur Interpretation und zum textbezogenen Umfeld hat hinsichtlich Arbeitsaufwand und Gewichtung ein Viertel bis zu einem Drittel zu umfassen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache

§ 12. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat

  1. 1. die Bearbeitung eines Hörtextes und
  2. 2. das Abfassen von drei Texten

zu umfassen. Alle Aufgaben haben sich an den Zielkompetenzen des Lehrplanes zu orientieren. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Z 1 die erste Stunde und auf jene gemäß Z 2 die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die Aufgaben gemäß Z 2 vorzulegen.

(2) Bei der Behandlung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 werden in zwei oder drei Hörtexten (minimale Gesamtlänge der Hördauer zehn Minuten, maximale Gesamtlänge der Hördauer 15 Minuten) die zentralen Hörstrategien Globalverständnis, Detailverständnis und interpretierendes Hören durch eine Auswahl aus folgenden Testformaten überprüft: Auswahl der richtigen/besten Antwort, Multiple Choice, Vervollständigen von Sätzen oder eines Lückentextes, Zuordnen von Informationen sowie Ausfüllen einer Tabelle, Beantworten von Fragen. Das zweimalige Abspielen der Texte ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabe samt allfälligen Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.

(3) Bei den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Prüfungskandidat drei Texte zu verfassen:

  1. 1. einen Aufsatz im Umfang von 350 bis maximal 400 Worten, in dem der Prüfungskandidat ausgehend von einem genau definierten Schreibauftrag von etwa 150 Worten den persönlichen Standpunkt zu einem Thema darzulegen und zu argumentieren hat, und
  2. 2. zwei unterschiedliche kürzere Texte zu einem Thema, welches der Prüfungskandidat aus zwei zur Wahl gestellten Themen gewählt hat. Die beiden zu jedem dieser Themen gestellten Aufgaben können aus folgenden Textsorten stammen: verschiedene Briefformen, Artikel, Berichte, Geschichten sowie andere Textsorten diskursiver, deskriptiver oder narrativer Natur.

Die Gesamtlänge der gemäß Abs. 1 Z 2 zu verfassenden Texte soll mindestens 700 (in Russisch mindestens 600) und maximal 1000 Worte betragen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache

§ 13. (1) Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (vierjährig) ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und
  2. 2. die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.

(2) Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (sechsjährig) ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. die minimale Gesamtlänge der Hördauer sechs Minuten und die maximale Gesamtlänge der Hördauer acht Minuten beträgt und
  2. 2. das dreimalige Abspielen in die Arbeitszeit einzubeziehen ist.

Die Gesamtlänge der zu verfassenden Texte soll mindestens 600 (in Russisch mindestens 500) und maximal 1000 Worte betragen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Mathematik

§ 14. Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern es ist auch Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie das Anwenden von Mathematik in außermathematischen Bereichen zu fordern. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist diese bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Darstellender Geometrie

§ 15. Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender Geometrie hat drei oder vier Aufgaben, die verschiedene geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung zu betreffen haben, zu umfassen. Mindestens eine Aufgabe hat eine konkrete Verbindung zur Technik aufzuweisen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist diese bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde

§ 16. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(2) Bei der Bearbeitung der Aufgaben sollen vom Prüfungskandidaten wesentliche Lerninhalte und Kompetenzen zum Verständnis für biologische Denk- und Arbeitsweisen in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form dargestellt bzw. nachgewiesen werden.

(3) Es können auch praxisorientierte oder experimentelle Aufgaben gestellt werden. Um die Lösung des theoretischen Teiles einer solchen Aufgabe auch dann zu ermöglichen, wenn der praxisorientierte oder experimentelle Teil der Aufgaben falsch oder nicht gelöst wurde, müssen fiktive Messergebnisse angegeben werden, durch welche die eigenständige Leistung beim Ablauf des Experiments keine Beeinträchtigung erfahren darf.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Physik

§ 17. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Physik hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(2) Bei der Bearbeitung der Aufgaben sollen vom Prüfungskandidaten wesentliche Lerninhalte und Kompetenzen zum Verständnis für physikalische Denk- und Arbeitsweisen in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form dargestellt bzw. nachgewiesen werden. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen.

(3) Es können auch experimentelle Aufgaben gestellt werden. Um die Lösung des theoretischen Teiles einer solchen Aufgabe auch dann zu ermöglichen, wenn der praxisorientierte oder experimentelle Teil der Aufgaben falsch oder nicht gelöst wurde, müssen fiktive Messergebnisse angegeben werden, durch welche die eigenständige Leistung beim Ablauf des Experiments keine Beeinträchtigung erfahren darf.“

4. In § 20 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende der lit. c durch die Wendung „, oder“ ersetzt und wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) mit Musikerziehung (im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht) bzw. mit Bildnerischer Erziehung (im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung).“

5. § 20 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. bei der ergänzenden Schwerpunktprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 eine Aufgabenstellung aus dem Prüfungsgebiet in Verbindung mit dem darauf bezogenen schulautonomen Pflicht- bzw. Wahlpflichtgegenstand (Abs. 1 Z 3 lit. a) bzw. eine Aufgabenstellung mit Methoden der Informatik (Abs. 1 Z 3 lit. b) bzw. eine Aufgabenstellung in der Fremdsprache (Abs. 1 Z 3 lit. c) bzw. eine Aufgabenstellung in Zusammenhang mit praktischem Können (Abs. 1 Z 3 lit. d) zu bearbeiten.“

6. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten, allenfalls auch einen diesen Unterrichtsgegenstand vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand (§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet hat, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein.“

7. § 26 samt Überschrift lautet:

„Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung

§ 26. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben.

(2) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen muss die Art der Bearbeitung im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die zu verwendenden Hilfsmittel sind bei der Aufgabenstellung anzugeben. Es dürfen nur solche zugelassen werden, die

  1. 1. im Unterricht verwendet wurden und
  2. 2. die Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen.

(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In Latein und Griechisch ist der jeweiligen Aufgabenstellung (§§ 10 und 11) eine dem Erwartungshorizont entsprechende Übersetzung in die Unterrichtssprache sowie eine Disposition zur Beantwortung der gestellten Aufgaben anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist der jeweiligen Aufgabenstellung (§§ 12 und 13) eine kurze Zusammenfassung des Hörtextes in deutscher Sprache anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie ist der jeweiligen Aufgabenstellung (§§ 14 und 15) eine Ausarbeitung anzuschließen. In Biologie und Umweltkunde sowie in Physik ist der jeweiligen Aufgabenstellung (§§ 16 und 17) eine Disposition anzuschließen.“

8. In § 29 Abs. 5 wird die Wendung „in den §§ 9 bis 14 genannte Arbeitsbehelfe“ durch die Wendung „gemäß § 26 Abs. 2 angegebenen Hilfsmittel“ ersetzt.

9. In § 35 Abs. 4 wird die Wendung „Kern- und Spezialfragen“ durch das Wort „Kernfragen“ ersetzt.

10. In § 38 wird die Wendung „Abs. 5 bis 8“ durch die Wendung „Abs. 6 bis 8“ ersetzt.

11. In § 40 Abs. 4 wird die Wendung „Abs. 2, 5 und 6“ durch die Wendung „Abs. 2 und 5“ ersetzt.

12. In § 53 Abs. 2 wird die Wendung „§ 5 Abs. 6“ durch die Wendung „§ 5 Abs. 5“ ersetzt.

13. Dem § 55 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2007 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 5 Abs. 1, § 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, §§ 9 bis 11 und 14 bis 17 jeweils samt Überschriften, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 samt Überschrift, § 27 Z 2, § 29 Abs. 5, § 35 Abs. 4, § 38, § 40 Abs. 4 und 5, § 50 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind, mit Ausnahme der Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden,
  2. 2. § 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift treten mit 1. September 2007 in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden.“

Schmied

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