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BGBl II 308/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

308. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

308. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule

Aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6 und 29, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I wird dem § 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

2. In der Anlage (Lehrplan der Polytechnischen Schule) Abschnitt IV (Stundentafel) Z 1 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

3. In der Anlage Abschnitt IV Z 1 Unterabschnitt D (Unverbindliche Übungen) wird die Wortgruppe „Interessen- und Begabungsförderung, Sport“ durch die Wortgruppe „Interessen- und Begabungsförderung, Bewegung und Sport“ ersetzt.

4. In der Anlage Abschnitt IV Z 2 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

5. In der Anlage Abschnitt VII (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet die den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnittsüberschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT“

6. In der Anlage Abschnitt VII Unterabschnitt A Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ lautet Abs. 1 der Bildungs- und Lehraufgabe:

„Der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport soll einen wichtigen Beitrag zur ganzheitlichen Bildung und Erziehung des Schülers leisten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind für den Schüler ausreichend und regelmäßig motorische Aktivitäten sicherzustellen. Im Unterricht soll die Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz des Schülers entwickelt und gefördert werden.“

7. In der Anlage Abschnitt VII Unterabschnitt A Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ lautet der die didaktischen Grundsätze betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht erfordert besondere Bemühungen, die Schüler bis zum Schulabschluss ausreichend zu befähigen und anzuregen, Bewegung, Spiel und Sport auch über die Schulzeit hinaus zu betreiben.

Die Unterrichtsverfahren und die Leistungsanforderungen sind besonders auf das motorische Entwicklungs- und Leistungsniveau abzustellen und der unterschiedliche Stand von Erfahrung und Können der Schüler ist so zu berücksichtigen, dass sich in der Folge möglichst eine lebenslange Bewegungsfreude entwickelt. Sinnvolle Kooperationen mit sportlich- und gesundheitsorientierten Freizeiteinrichtungen können sowohl den Unterricht wie auch das Freizeitverhalten der Jugendlichen nachhaltig bereichern.

Mit den Lehrinhalten soll nicht nur der motorische Bereich angesprochen werden, sondern über einen argumentierenden Unterricht auch der affektive, soziale und kognitive Anteil im sportlichen Handeln berücksichtigt werden. Je nach den Interessen und Bedürfnissen der Schüler kann eine Schwerpunktsetzung im Lehrstoff erfolgen (z.B. Trendsportarten, Pflege lokaler und historischer Bewegungskultur).

Durch das Bilden schwerpunktmäßiger Gruppen (auch klassenübergreifend) für bestimmte Bewegungsformen auch über längere Zeit hinweg kann Schülerinteressen besser entsprochen werden und damit ein Beitrag zum Bewusst machen lebensbegleitenden Sporttreibens erfolgen.

Querverbindungen zu anderen Gegenständen sind anzustreben; fachbezogener Projektunterricht und fächerübergreifender Projektunterricht können vor allem im Rahmen von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen motivierend wirken.

Als eine mögliche Motivation zum sportlichen Handeln sind Wettkämpfe und Wettspiele (innerhalb der Klasse, innerhalb der Schule, mit anderen Schulen und im außerschulischen Sport) sowie der Erwerb von Leistungsabzeichen zu fördern.

Inhalte und Organisation des Unterrichtes sollen nicht nur von den Rahmenbedingungen am jeweiligen Schulstandort abhängen. Insbesondere eröffnet die Einbeziehung von Schulveranstaltungen und/oder von Kooperationen mit außerschulischen Partnern die angestrebte Vielfalt der Unterrichtsangebote.

Im Unterricht ist zu jeder Zeit ein höchstmögliches Maß an Sicherheit der Schüler zu gewährleisten.“

8. In der Anlage Abschnitt VII Unterabschnitt D (Unverbindliche Übungen) wird die Bezeichnung der unverbindlichen Übung „Interessen- und Begabungsförderung, Sport“ durch die Bezeichnung „Interessen- und Begabungsförderung, Bewegung und Sport“ ersetzt.

9. In der Anlage Abschnitt VII Unterabschnitt D wird im Lehrstoffbereich „Bewegung - Sport - Gesundheit“ der unverbindlichen Übung „Interessen- und Begabungsförderung, Sport“ die Wendung „der Leibesübungen“ durch die Wendung „von Bewegung, Sport“ ersetzt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

1. Die Anlage (Lehrplan der Polytechnischen Schule) Abschnitt VI (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. f der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, lautet:

„f) Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.“

2. Die Anlage Abschnitt VI lit. h der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, lautet:

„h) Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004.“

3. In der Anlage Abschnitt VI der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, werden nach lit. h folgende lit. i und j angefügt:

„i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j) Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 225/1992.“

Gehrer

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