306. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird
Auf Grund
- 1. der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, sowie
- 2. der §§ 7, 8 und 36a bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006,
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2004, wird wie folgt geändert:
wird verordnet:
1. Dem § 18 wird folgender Abs. 7 angeführt:
„(7) Die Anlagen A.2 und G dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
2. In Anlage A.2 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen) Abschnitt Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen werden in lit. a sublit. bb und lit. b sublit. bb die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Methodik der Leibesübungen an Schulen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Methodik von Bewegung und Sport an Schulen“ ersetzt.
3. In Anlage G (Befähigungsprüfungszeugnis) wird das Prüfungsgebiet „Methodik der Leibesübungen an Schulen“ durch das Prüfungsgebiet „Methodik von Bewegung und Sport an Schulen“ ersetzt.
Gehrer
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