305. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln geändert wird
Auf Grund der §§ 34 und 36 Abs. 13 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:
Die Verordnung über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln, BGBl. Nr. 581/1996, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (Temperaturkontrollverordnung)“
2. Die §§ 1 und 2 entfallen.
3. § 3 erhält die Bezeichnung „§ 1“ und lautet:
„§ 1. (1) Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln sind in Bezug auf
- 1. die Probenahme (Anlage 1),
- 2. das Analyseverfahren (Anlage 2),
nach den in den Anlagen beschriebenen Methoden durchzuführen.
(2) Die in Abs. 1 beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen lässt.“
4. § 4 entfällt.
Rauch-Kallat
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