304. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen und den akademischen Grad „Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2006 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
Lehrgang „Coaching und Personalentwicklung“
§ 1. Das Österreichische Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren ist berechtigt, den Lehrgang „Coaching und Personalentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Coaching und Personalentwicklung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Coaching und Personalentwicklung“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Experte für Coaching und Personalentwicklung“ zu verleihen.
„Master-Lehrgang Coaching und Personalentwicklung“
§ 2. Das Österreichische Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Coaching und Personalentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des „Master-Lehrganges Coaching und Personalentwicklung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Coaching and Human Ressources)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Lehrgang „Coaching und Mediation“
§ 3. Das Österreichische Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren ist berechtigt, den Lehrgang „Coaching und Mediation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Coaching und Mediation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Coaching und Mediation“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Experte für Coaching und Mediation“ zu verleihen.
„Master-Lehrgang Coaching und Mediation“
§ 4. Das Österreichische Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Coaching und Mediation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des „Master-Lehrganges Coaching und Mediation“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Coaching und Mediation)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
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