184. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie, insbesondere die Kennzeichnungsnormen gemäß Anlage 6 für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, vor allem um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können.“
2. § 13 lautet:
„§ 13. Durch diese Verordnung werden
- 1. die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34,
- 2. die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94,
- 3. die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19,
- 4. die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69, und
- 5. die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58,
umgesetzt.“
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.“
4. Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Werkstoffe und Bauteile | Anwendungsbereich und Befristung der Ausnahme | Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen (§ 4 Abs. 3) |
---|---|---|
Blei als Bestandteil einer Legierung | ||
| ||
| 1. Juli 2008 | |
| ||
| ||
| 1. Juli 2008 | |
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen | ||
| X | |
| X | |
| 1. Juli 2006 | |
| ||
| X 1) | |
| 1. Juli 2007 | X |
| Für Motortypen, die vor dem 1. Juli 2003 entwickelt wurden: 1. Juli 2007 | |
| X 1) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) | |
| Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge | |
Sechswertiges Chrom | ||
| 1. Juli 2007 | |
| 1. Juli 2008 | |
| X | |
Quecksilber | ||
| X | |
Kadmium | ||
| 1. Juli 2006 | |
| Nach dem 31. Dezember 2008 dürfen NiCd-Batterien nur noch als Ersatzteile für Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden. | X |
| 1. Juli 2007 | X |
Anmerkungen:
- - Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff ist zulässig.
- - Die Wiederverwendung von Werkstoffen und Bauteilen, die zum Zeitpunkt des Auslaufens einer sie betreffenden Ausnahme bereits in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig.
- - Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.“
5. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 angefügt:
„Anlage 6
Kennzeichnungsnormen
Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 100 Gramm gelten folgende Normen:
- - ÖNORM EN ISO 1043-1 „Kunststoffe - Kennbuchstaben und Kurzbezeichnungen - Teil 1: Basis-Polymere und ihre besonderen Eigenschaften (ISO 1043-1: 2001)“, ausgegeben am 1. Juni 2002
- - ÖNORM EN ISO 1043-2 „Kunststoffe - Kennbuchstaben und Kurzzeichen - Teil 2: Füllstoffe und Verstärkungsstoffe (ISO 1043-2:2000)“, ausgegeben am 1. Mai 2002
- - ÖNORM EN ISO 11469 „Kunststoffe - Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen (ISO 11469:2000)“, ausgegeben am 1. Oktober 2000
- - DIN ISO 1629 „Kautschuk und Latices - Einteilung, Kurzzeichen (ISO 1629:1995)“, ausgegeben im November 2004. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Reifen.
Pröll
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