168. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:
„Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben. Für den Fall, dass ein Altfahrzeug einer Marke, von der keine Fahrzeuge in Österreich in Verkehr gesetzt wurden, anfällt, ist jener Hersteller oder Importeur zur Rücknahme verpflichtet, dessen Rücknahmestelle zum Anfallsort am nächsten gelegen ist. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen:“
2. Im § 5 Abs. 1 Z 4, § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 und Abs. 3, § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 und in der Anlage 4 Punkt 2., 4., 5., 6. und 8. wird jeweils die Wortfolge „drei Wochen“ durch „drei Monaten“ ersetzt.
3. Im § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 und in der Anlage 4 Punkt 3. und 7. wird jeweils das Datum „31. März“ durch „21. April“ ersetzt.
4. Im § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Pröll
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