183. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2006)
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird im Schlussteil nach der Wortfolge „die mehr als“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
2. § 17 Abs. 3 Z 3 lautet:
- „3. die einer Behandlung oder Wiederverwendung zugeführten Massen je Sammel- und Behandlungskategorie und“
3. Im § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Anlage“ durch die Wortfolge „den Anhang“ ersetzt.
4. § 27 lautet:
„§ 27. Mit dieser Verordnung werden
- 1. die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 106,
- 2. die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19,
- 3. die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005 S. 65,
- 4. die Entscheidung 2005/717/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005 S. 48, und
- 5. die Entscheidung 2005/747/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18,
umgesetzt.“
5. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 27 und Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.“
6. Im Anhang 2 lauten die Z 7 und 8:
- „7. Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)
- 8. Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich“
7. Im Anhang 2 entfällt die Z 9.
8. Im Anhang 2 lautet die Z 11:
- „11. Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten sowie Cadmiumbeschichtungen, ausgenommen Verwendungen, die gemäß der Richtlinie 91/338/EWG zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 186 vom 12.07.1991 S. 59, verboten sind“
9. Im Anhang 2 werden nach Z 12 folgende Z 13 bis 19 angefügt:
- „13. Deca-Bromdiphenylether (Deca-BDE) in Polymerverwendungen
- 14. Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen
- 15. Blei in Einpresssteckverbindungen mit flexibler Zone
- 16. Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul
- 17. Blei und Cadmium in optischen Gläsern und Glasfiltern
- 18. Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei
- 19. Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen“
Pröll
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