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BGBl II 184/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

184. Verordnung: Änderung der Altfahrzeugeverordnung
(CELEX-Nr. 32000L0053]

184. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie, insbesondere die Kennzeichnungsnormen gemäß Anlage 6 für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, vor allem um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können.“

2. § 13 lautet:

§ 13. Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34,
  2. 2. die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94,
  3. 3. die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19,
  4. 4. die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69, und
  5. 5. die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58,

umgesetzt.“

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.“

4. Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile

Anwendungs­bereich und Befristung der Ausnahme

Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen (§ 4 Abs. 3)

Blei als Bestandteil einer Legierung

  1. 1. Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
  
  1. 2. a) Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent

1. Juli 2008

 
  1. 2. b) Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent
  
  1. 3. Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
  
  1. 4. Lagerschalen und -buchsen

1. Juli 2008

 

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

  1. 5. Batterien
 

X

  1. 6. Schwingungsdämpfer
 

X

  1. 7. a) Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Anwendungen der Flüssigkeits­handhabung und der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

1. Juli 2006

 
  1. 7. b) Haftvermittler für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent
  
  1. 8. Lötmittel in elektronischen Leiterplatten und sonstigen elektrischen Anwendungen
 

X 111)) Die Demontage, die grundsätzlich für zu kennzeichnende Werkstoffe und Bauteile verpflichtend ist, kann entfallen, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8 und 11 ein durchschnittlicher Schwellenwert von jeweils 60 Gramm pro Fahrzeug nicht überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.)

  1. 9. Kupfer in Reibmaterialien der Bremsbeläge mit einem Bleianteil von über 0,4 Gewichtsprozent

1. Juli 2007

X

  1. 10. Ventilsitze

Für Motortypen, die vor dem 1. Juli 2003 entwickelt wurden: 1. Juli 2007

 
  1. 11. Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramikmatrix enthalten, ausge­nommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen
 

X 1) (für andere als piezoelektrische Bau­teile in Motoren)

  1. 12. Pyrotechnische Auslösegeräte

Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahr­zeuge und Ersatzaus­lösegeräte für diese Fahrzeuge

 

Sechswertiges Chrom

  1. 13. a) Korrosionsschutzschichten

1. Juli 2007

 
  1. 13. b) Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahr­zeuggestells

1. Juli 2008

 
  1. 14. Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen
 

X

Quecksilber

  1. 15. Entladungslampen und Instrumententafelanzeigen
 

X

Kadmium

  1. 16. Dickschichtpasten

1. Juli 2006

 
  1. 17. Batterien und Akkumulatoren für Elektrofahr­zeuge

Nach dem 31. De­zember 2008 dürfen NiCd-Batterien nur noch als Ersatzteile für Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden.

X

  1. 18. Optische Komponenten in Glasmatrizes für Fahrerunterstützungssysteme

1. Juli 2007

X

Anmerkungen:

  1. - Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff ist zulässig.
  2. - Die Wiederverwendung von Werkstoffen und Bauteilen, die zum Zeitpunkt des Auslaufens einer sie betreffenden Ausnahme bereits in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig.
  3. - Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.“

5. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 angefügt:

„Anlage 6

Kennzeichnungsnormen

Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 100 Gramm gelten folgende Normen:

  1. - ÖNORM EN ISO 1043-1 „Kunststoffe - Kennbuchstaben und Kurzbezeichnungen - Teil 1: Basis-Polymere und ihre besonderen Eigenschaften (ISO 1043-1: 2001)“, ausgegeben am 1. Juni 2002
  2. - ÖNORM EN ISO 1043-2 „Kunststoffe - Kennbuchstaben und Kurzzeichen - Teil 2: Füllstoffe und Verstärkungs­stoffe (ISO 1043-2:2000)“, ausgegeben am 1. Mai 2002
  3. - ÖNORM EN ISO 11469 „Kunststoffe - Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen (ISO 11469:2000)“, ausgegeben am 1. Oktober 2000
  4. - DIN ISO 1629 „Kautschuk und Latices - Einteilung, Kurzzeichen (ISO 1629:1995)“, ausgegeben im November 2004. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Reifen.

Pröll

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