110. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft (Rückstandskontrollverordnung 2006)
Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
§§ 2 bis 9
§§ 10 bis 12
§§ 13 bis 19
§§ 20 bis 23
§ 24
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft.
(2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. amtliche Probe: Probe, die von einem Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG oder von einem beauftragten amtlichen Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG oder von einem zugelassenen Tierarzt gemäß § 27 Abs. 1 LMSVG entnommen wird und auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang dieser Verordnung untersucht werden soll;
- 2. Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gehalten werden;
- 3. Erstverarbeitungsbetrieb: Betrieb, der Primärerzeugnisse tierischer Herkunft nach der Primärproduktion erstmals be- oder verarbeitet;
- 4. Erzeugnisse der Aquakultur: Fischereierzeugnisse gemäß Anhang I Z 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004), sofern sie in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufgezogen werden, sowie Fische, die in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben; keine Erzeugnisse der Aquakultur sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Inverkehrbringen gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen;
- 5. Herkunftsbetrieb: Betrieb, der Tiere hält, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind, und von denen die betreffende Charge, Los oder Partie stammt;
- 6. nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Erzeugnisse, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;
- 7. Nutztiere: Tiere der in Anhang I Z 1.2. bis Z 1.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Arten, soweit diese Tiere zur Lebensmittelgewinnung gehalten werden;
- 8. Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die auf Lebensmittel tierischer Herkunft übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;
- 9. Teichwirtschaft: Anlage mit einem oder mehreren Teichen oder Becken oder teichähnlichen, stehenden Gewässern und dazugehörigen Betriebsanlagen und Baulichkeiten zur Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur;
- 10. Tierhaltungsbetrieb: Betrieb, in dem Nutztiere gemäß Z 7 einschließlich Bienenvölker gehalten werden;
- 11. vom Landeshauptmann betraute Personen: Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG, beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG und zugelassene Tierärzte gemäß § 27 Abs. 1 LMSVG;
- 12. vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen;
- 13. Wartezeit: Zeitraum, der zwischen der letzten Verabreichung eines Arzneimittels an Tieren unter Einhaltung arzneimittelrechtlicher Bestimmungen und dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Tiere nicht zur Gewinnung von Arzneimitteln oder Lebensmitteln herangezogen werden dürfen, einzuhalten ist und der gewährleistet, dass Rückstände der verabreichten Substanzen in diesen Lebensmitteln die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990 S. 1) festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht überschreiten;
- 14. zugelassenes Laboratorium: Labors der Agentur gemäß § 65 LMSVG, der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG sowie Labors anderer zur Untersuchung und Begutachtung Berechtigter gemäß § 73 LMSVG.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des LMSVG und der dieses Gesetz und diese Verordnung betreffenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.
2. Abschnitt
Überwachungsplan und Probenahme
Umfang und Häufigkeit der Kontrollen
§ 2. Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Rückständen in lebenden Tieren, deren Ausscheidungen, Futter und Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch richten sich nach:
- — Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 10) sowie
- — Entscheidung 97/747/EG vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 303 vom 6. November 1997 S. 12).
Überwachungsplan
§ 3. (1) Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände erfolgt die amtliche Kontrolle von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch mittels Stichproben auf Grund eines von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet erstellten Überwachungsplanes.
(2) Der Überwachungsplan nach Abs. 1 hat Folgendes zu beinhalten:
- 1. die Gruppen von Stoffen gemäß dem Anhang dieser Verordnung, gegliedert nach Tierart oder tierischen Primärerzeugnissen;
- 2. die Maßnahmen zur Untersuchung auf das Vorhandensein von
- a) Stoffen gemäß dem Anhang dieser Verordnung in Tieren, in deren Futter und Tränkwasser sowie an allen Orten, an denen die Tiere aufgezogen oder gehalten werden,
- b) Rückständen dieser Stoffe in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie in tierischen Geweben und in tierischen Primärerzeugnissen;
- 3. die Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei den Probenahmen sowie den Umfang und die Häufigkeit der Probenahmen.
Kriterien des Überwachungsplanes
§ 4. Bei der Erstellung des Überwachungsplanes gelten folgende Kriterien:
- 1. bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen;
- 2. bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe
- a) im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung,
- b) im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstmengen oder Höchstwerte folgender Rechtsvorschriften:
- aa) Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ,
- bb) Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002,
- cc) Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 77 vom 8. März 2001 S. 1) und
- c) im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten auch die Richt- und Höchstwerte für Schadstoffe des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage,
zu berücksichtigen.
Probenahme
§ 5. (1) Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann. Dieser hat auf Grund des Überwachungsplanes gemäß § 3 einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben die Proben unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend eine vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten zu erfolgen.
(2) Für die Auswahl der Tiere, der Tierkörper, des Fleisches oder der tierischen Primärerzeugnisse, von denen eine Probe zu entnehmen ist, hat die vom Landeshauptmann betraute Person insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1. Geschlecht, Alter, Tierart, Haltungs- und Produktionssystem der Tiere;
- 2. Informationen über den Unternehmer;
- 3. Hinweise auf die Verwendung oder das Vorhandensein von im Anhang genannten Stoffen;
- 4. übliche Praxis in Bezug auf die Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen.
(3) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- 1. bei lebenden Tieren, Erzeugnissen der Aquakultur und Fleisch: Tierart, Art und Menge, Entnahmeart, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Identität, Alter, Geschlecht und genaue Angaben zur Herkunft des Tieres sowie des Fleisches;
- 2. bei Milch, Eiern und Honig: Art, Menge, Entnahmeart, Entnahmeort, Entnahmedatum sowie Herkunft des Primärerzeugnisses.
(4) Für die Entnahme der amtlichen Proben von Fleisch und von Erzeugnissen der Aquakultur gelten folgende Bestimmungen:
- 1. die Probe ist, soweit eine Teilung der Probe technisch möglich ist und der Verfügungsberechtigte nicht ausdrücklich darauf verzichtet, in eine amtliche Probe und in eine Probe der gleichen Art (Gegenprobe) zu teilen, sofern die gleiche Beschaffenheit gewährleistet und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet ist. Die Gegenprobe ist beim Verfügungsberechtigten zurückzulassen;
- 2. der Verfügungsberechtigte oder der Übernehmer der Gegenprobe ist über die Bedingungen einer sachgerechten Lagerung und Aufbewahrung im Sinne des § 36 Abs. 8 LMSVG zu informieren;
- 3. anlässlich der Probenziehung ist eine Kopie oder Durchschrift des Probenbegleitschreibens gemäß § 6 der Gegenprobe anzuschließen;
- 4. ein Unternehmer, bei dem die Gegenprobe zurückgelassen wurde und der nicht über die Gegenprobe verfügungsberechtigt ist, hat gemäß § 36 Abs. 7 des LMSVG vorzugehen;
- 5. der Verfügungsberechtigte kann die Gegenprobe auf eigene Kosten und Gefahr einer Untersuchung zuleiten;
- 6. eine Entschädigung für die amtliche Probe und die Gegenprobe ist nicht zu leisten.
(5) Abs. 4 ist für die Entnahme der amtlichen Probe, die von lebenden Tieren stammt, nur dann anzuwenden, wenn der über das Tier Verfügungsberechtigte die Gegenprobe ausdrücklich verlangt.
(6) Bei der Entnahme der amtlichen Proben von Milch, Eiern und Honig gelten die Bestimmungen des § 36 LMSVG.
Laboruntersuchung
§ 6. Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium zu senden und dort nach den von der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Kriterien untersuchen zu lassen. Proben von Milch, Eiern oder Honig sind an das zuständige Labor gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG zu senden. Den entnommenen Proben ist ein von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Inhalt und Form festzulegendes, vollständig ausgefülltes Probenbegleitschreiben anzuschließen.
Aufzeichnungen über die Probenahme
§ 7. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben Aufzeichnungen über die entnommenen Proben zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen. Der amtliche Tierarzt hat Angaben über die im Rahmen der Schlachtung entnommenen Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen den Aufzeichnungen gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, anzufügen.
Befundübermittlung
§ 8. Das zugelassene Laboratorium hat den Untersuchungsbefund an die einsendende vom Landeshauptmann betraute Person und an den für den Entnahmeort zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.
Länderberichte
§ 9. Der Landeshauptmann hat
- 1. den Probenziehungsplan gemäß § 5 Abs. 1 für das jeweilige Bundesland,
- 2. einen Halbjahresbericht über die Durchführung des Probenziehungsplanes, die getroffenen Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung der Lage im jeweiligen Bundesland hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwendung und Feststellung von im Anhang dieser Verordnung genannten Stoffen und
- 3. einen Endbericht über die gemäß dem 4. Abschnitt erhobenen Daten, Ergebnisse der Kontrollen sowie über die getroffenen Maßnahmen im jeweiligen Bundesland
dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder einer anderen von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen benannten Stelle zu übermitteln.
3. Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen
Bestimmungen für Betriebe
§ 10. (1) Betriebe, die Nutztiere halten, sowie Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur, Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, müssen gemäß § 10 LMSVG entweder eingetragen oder zugelassen sein und sind in die Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.
(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Nutztiere folgende Bestimmungen:
- 1. Es dürfen nur Tiere eingebracht oder gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen, bis zu deren Tötung.
- 2. Es dürfen nur Tiere zur Lebensmittelgewinnung herangezogen oder zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.
- 3. Es dürfen nur Tiere zur Lebensmittelgewinnung herangezogen oder zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.
(3) Schlachtbetriebe dürfen Tiere nur übernehmen, wenn der über diese Tiere Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt, dass
- 1. die Wartezeiten eingehalten wurden,
- 2. die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten und
- 3. die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.
(4) Fleisch oder Erzeugnisse der Aquakultur dürfen nur dann übernommen werden, wenn der Schlachtbetrieb oder der Produzent von Erzeugnissen der Aquakultur schriftlich bestätigt, dass
- 1. keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, vorhanden sind und
- 2. keine Rückstände von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen oder Erzeugnissen darin enthalten sind.
(5) Erstverarbeitungsbetriebe dürfen Milch, Eier oder Honig nur dann übernehmen - unabhängig davon, ob die Übernahme vom Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt - wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass diese Erzeugnisse
- 1. von Tieren stammen, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind,
- 2. auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle keine Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen enthalten,
- 3. von Tieren stammen, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist und
- 4. auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten.
Diese schriftliche Bestätigung kann auch Teil bestehender Verträge sein.
(6) Tierische Primärerzeugnisse und Fleisch dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese von im Sinne des Abs. 2 unbedenklichen Tieren stammen.
(7) Werden ein oder mehrere Tiere von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes oder dem Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur an einen Schlachtbetrieb abgegeben, so sind die Bestimmungen des Abs. 2 von dem über diese Tiere Verfügungsberechtigten zu erfüllen.
(8) Werden Milch, Eier oder Honig von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes an einen Erstverarbeitungsbetrieb dieser Erzeugnisse abgegeben, so sind die Bestimmungen des Abs. 2 hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, von dieser Person zu erfüllen.
(9) Den Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 8 gilt im innergemeinschaftlichen Handel und bei Importen aus Drittstaaten als entsprochen, wenn die in den entsprechenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen Begleitdokumente vorgelegt werden.
(10) Die Bestätigungen gemäß Abs. 3, 4 und 5 sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Eigenkontrolle
§ 11. (1) Der Verfügungsberechtigte eines Betriebes gemäß § 10 Abs. 1 hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen im Bestandsregister sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 10 zu sorgen.
(2) Der Verfügungsberechtigte eines Erstverarbeitungsbetriebes hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 eingehalten werden. Ein Nachweis über entsprechende Aufzeichnungen oder Vorzeugnisse von Lieferanten im Sinne des § 10 Abs. 5 kann als Bestandteil der Eigenkontrolle herangezogen werden.
(3) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres zur Schlachtung durch den Tierhalter schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger des Tieres zu übergeben.
(4) Die Einhaltung der Bestimmung des § 10 Abs. 3 ist beim Inverkehrbringen von Fleisch durch den Schlachtbetrieb schriftlich auf den Begleitpapieren zu bestätigen.
Aufzeichnungen
§ 12. (1) Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei ist im Bestandsregister fortlaufend Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere und bei Erzeugnissen der Aquakultur die genaue Kennzeichnung der Teiche sowie die jeweiligen Wartezeiten noch am Tage der Behandlung einzutragen. Bei Rindern ist zur Feststellung der Identität die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, bei Schweinen, Schafen und Ziegen ist die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210/2005, zu beachten.
(2) Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur sowie Imker sind verpflichtet, fortlaufend Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen sowie die Angaben gemäß Abs. 1 noch am Tage der Behandlung in das Betriebsregister einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
4. Abschnitt
Amtliche Kontrollen und Maßnahmen
Kontrollen im Tierhaltungsbetrieb und Erstverarbeitungsbetrieb
§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat unabhängig von den amtlichen Kontrollen gemäß dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche, veterinärrechtliche oder arzneimittelrechtliche Vorschriften, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 4 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, sowie auf Grund von Ergebnissen des Revisions- und Probenplans gemäß § 31 LMSVG oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten einschließlich Lager und Nebenräume sowie auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, zu kontrollieren, ob insbesondere folgende Verstöße vorliegen:
- 1. das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die zu Mastzwecken verabreicht werden können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;
- 2. der unbefugte Besitz von Stoffen des Anhangs I der Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 430/2004, sowie von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder B 2 des Anhanges dieser Verordnung;
- 3. die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;
- 4. die Nichteinhaltung der Wartezeiten;
- 5. die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß den arzneimittelrechtlichen, lebensmittelrechtlichen oder veterinärrechtlichen Vorschriften.
(2) Die gemäß Abs. 1 durchzuführenden Kontrollen haben Folgendes zu umfassen:
- 1. die Tierbestände beziehungsweise alle Stadien der Aufzucht oder Produktionskette betreffend Tiere, Fleisch und tierische Primärerzeugnisse;
- 2. erforderlichenfalls Entnahme einer repräsentativen Anzahl von Stichproben;
- 3. die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Futtermittel im Sinne des § 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005;
- 4. die Prüfung der Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften insbesondere der Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002.
Besondere Pflichten
§ 14. (1) Unbeschadet des § 38 LMSVG sind Betriebsinhaber, Tierhalter, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur und Imker verpflichtet, die Untersuchung der Tiere sowie die Probenahmen, die Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den Aufsichtsorganen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder beizustellen.
(2) Den vom Landeshauptmann betrauten Personen muss zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten gewährt werden.
(3) Betriebsinhaber, Tierhalter, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur, Imker und behandelnder Tierarzt haben bei Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung den Aufsichtsorganen auf Verlangen alle schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung rechtfertigen können, zur Einsicht vorzulegen.
Vorschriftswidrige Behandlung
§ 15. (1) Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß § 3 oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß § 58 LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen oder zu definieren. Erforderlichenfalls kann die Sperre auf alle Tierbestände des Betriebes ausgedehnt werden.
(2) Bei Erstellung des Bescheides gemäß Abs. 1 sind folgende Kriterien zu beachten:
- 1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Tierhalter beziehungsweise Betriebsinhaber),
- 2. die Bezeichnung der Tiere auf Grund der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, die Bezeichnung jener Tiere, von denen Proben entnommen wurden, sowie im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur Angabe der Fischart, des Produktionsstadiums, der Bezeichnung der Teiche oder der Anlagenteile,
- 3. die Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebs- oder Standortadresse),
- 4. die Bezeichnung des Herkunftsbetriebes der Tiere,
- 5. das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand oder Betrieb zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen,
- 6. die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 zu bemessen ist.
(3) Hinsichtlich Honig sind die Standorte gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 LMSVG zu sperren und die Kennzeichnung der Bienenstöcke anzuordnen.
(4) Im Bescheid gemäß Abs. 1 sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG für Milch, Eier oder Honig vorzusehen.
(5) Der Landeshauptmann hat die unverzügliche Meldung oder Eintragung der Bestands- oder Betriebssperre in bestehende Tierdatenbanken wie die österreichische Rinderdatenbank, die Zentrale Schweinedatenbank (ZSDB) oder das Veterinärinformationssystem (VIS) zu veranlassen.
Maßnahmen
§ 16. (1) In den gesperrten Beständen oder Betrieben ist vom Landeshauptmann Folgendes durchzuführen:
- 1. Es sind Untersuchungen an Tieren, ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur, vorzunehmen, um vorschriftswidrige Behandlungen und vor allem etwaige Spuren von Einpflanzungen (zB arzneimittelabgebende Implantate) feststellen zu können, und es ist eine repräsentative Anzahl an Stichproben zu entnehmen. Hierzu besteht die Möglichkeit, wenn dies zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, auch Schlachtungen gemäß § 4 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anzuordnen.
- 2. Bei Erzeugnissen der Aquakultur sind bei Kontrollen mehr als die Hälfte der Teiche der betroffenen Teichwirtschaft zu beproben, wobei der Probenumfang abhängig von der Größe der einzelnen Teiche mindestens zwei bis höchstens zehn Fische umfassen muss. Es sind vorzugsweise Fische zu beproben, die zur Abgabe bestimmt sind. Erforderlichenfalls sind auch amtliche Proben von Futtermitteln und andere weiterführende Proben zu entnehmen.
- 3. Es sind Kontrollen zur Feststellung von nicht zulässigen Stoffen oder Erzeugnissen in betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen, gehalten oder gemästet werden und in mit diesen im Zusammenhang stehenden Betrieben oder in den Herkunftsbetrieben der Tiere vorzunehmen. Im Zuge der Kontrollen sind, wenn es zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist, auch amtliche Proben von Tränkwasser und Futtermitteln der Tiere zu entnehmen.
- 4. Es können weitere Kontrollen, die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse oder der behandelten Tiere erforderlich sind, vorgenommen werden.
- 5. Bei Milch, Eiern oder Honig sind Kontrollen gemäß § 35 LMSVG durchzuführen.
(2) Erstreckt sich der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung auch auf andere Tierarten sowie auf weitere Bestände von Tieren in anderen Betrieben, die in wirtschaftlicher Verbindung zum kontrollierten Betrieb stehen, so sind die notwendigen Kontrollen vorzunehmen und erforderlichenfalls ist gemäß § 15 vorzugehen.
(3) Für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse betreffend die in den gesperrten Beständen gezogenen Proben gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt Folgendes:
- 1. Ergibt sich bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der genommenen Proben - ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur- ein positiver Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er alle zum betroffenen Bestand gehörenden Tiere auf eigene Kosten kontrollieren lässt oder ob der Bestand gemäß §§ 15 und 17 Abs. 1 bis zur Abgabe der Tiere zur Tötung gesperrt bleiben soll. Werden auf Veranlassung des Betriebsinhabers alle Tiere des betroffenen Bestandes kontrolliert, so ist die Sperre der für unbedenklich befundenen Tiere aufzuheben.
- 2. Ergibt sich bei weniger als der Hälfte der genommenen Proben - ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur- ein positiver Befund, so sind bei den nicht beprobten Tieren des Bestandes vor dem Verbringen zur Schlachtung Stichproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Erforderlichenfalls ist § 4 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 bis 4 anzuwenden. Ist bei der Untersuchung der Stichproben wenigstens ein Tier positiv, so sind alle Tiere zu untersuchen. Die Sperre der für unbedenklich befundenen Tiere ist aufzuheben.
- 3. Ergibt sich bei Erzeugnissen der Aquakultur bei mehr als der Hälfte der beprobten Teiche ein positiver Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er auf eigene Kosten alle in der Anlage vorhandenen Teiche oder Becken oder teichähnliche Becken, in denen Fische gehalten werden, kontrollieren lassen will oder ob er alle Fische zur Tötung abgibt.
- 4. Ergibt sich bei Erzeugnissen der Aquakultur bei weniger als der Hälfte der beprobten Teiche ein positiver Befund, so sind alle Fische der betroffenen Teiche mit positivem Befund zu töten. Vor einem beabsichtigten Verbringen von Fischen aus der gesperrten Teichanlage aus nicht beprobten Teichen sind repräsentative Stichprobenkontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 durchzuführen. Ist eine Probe positiv, so sind alle in der Anlage vorhandenen Teiche oder Becken oder teichähnliche Becken, in denen Fische gehalten werden, zu untersuchen. Für die als unbedenklich befundenen Teiche ist die Sperre aufzuheben.
- 5. Ergeben die Untersuchungen bei keinem der Tiere beziehungsweise bei keinem der Teiche einen positiven Befund, so ist die Sperre unter Einhaltung des Abs. 6 aufzuheben.
(4) Aus einem gemäß § 15 Abs. 1 oder 3 gesperrten Betrieb dürfen im Betrieb vorhandene Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte, die noch keiner Untersuchung unterzogen worden sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, anderenfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen. Dies gilt auch für die während der Sperre des Betriebes gewonnenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte.
(5) Von einem gemäß § 15 Abs. 3 gesperrten Standort ist ein zeitweises Verbringen einzelner Bienenstöcke nur dann gestattet, wenn eine ausreichende Versorgung der Bienen mit Nahrung andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies muss dem Landeshauptmann unverzüglich gemeldet werden.
(6) Die Sperre eines Betriebes gemäß § 15 Abs. 1, welcher Tiere zur Gewinnung von Milch oder Eiern hält, ist aufzuheben, wenn Abs. 3 Z 5 erfüllt ist oder die laufende Produktion der tierischen Primärerzeugnisse nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(7) Die Sperre gemäß § 15 Abs. 3 ist für jene Standorte aufzuheben, für die auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist oder die laufende Produktion von Honig nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(8) Bei Verdacht der Verabreichung von verbotenen Stoffen über Futtermittel oder Tränkwasser sind Stichprobenkontrollen von Futtermitteln und Tränkwasser im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb der Futtermittel durchzuführen.
Tötung der Tiere und Überwachung von Beständen und Betrieben
§ 17. (1) Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in Fällen des § 59 Abs. 2 LMSVG, gemäß § 59 LMSVG zu töten und gemäß § 60 LMSVG zu entsorgen.
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 Z 1 oder 3 ist gemäß Abs. 1 vorzugehen, sofern die Tiere nicht durch besondere Kontrollen für unbedenklich befunden worden sind.
(3) In Beständen oder Betrieben, in denen eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen wurde, sind mindestens während der folgenden zwölf Monate ab Ende der Sperre verstärkte Kontrollen auf den festgestellten Rückstand durchzuführen.
(4) Im Falle einer Probenahme am Schlachthof hat der Landeshauptmann nach Anhörung des Tierhalters oder Betriebsinhabers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.
(5) Zulieferbetriebe des betroffenen Betriebes sind zum Nachweis des Ursprungs des vorschriftswidrig angewendeten Stoffes zusätzlich zu den Kontrollen gemäß § 13 einer verstärkten Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt insbesondere auch für alle jene Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören.
Maßnahmen bei Höchstwertüberschreitungen
§ 18. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder bei sonstigen Kontrollen im Rahmen des jährlichen Revisions- und Probenplans bei tierischen Primärerzeugnissen gemäß § 31 LMSVG Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den Anhängen I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegten Höchstmengen oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchst- beziehungsweise Richtwerte oder die Höchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 überschreiten, so hat der Landeshauptmann im Herkunftsbetrieb der Tiere Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 2 zur Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen.
(2) Die Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 haben zumindest Folgendes zu umfassen:
- 1. alle notwendigen Angaben zur Identifizierung der Tiere des betroffenen Bestandes sowie des Herkunftsbetriebes,
- 2. alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse,
- 3. eine repräsentative Anzahl von Stichproben.
(3) Bei Milch, Eiern oder Honig sind Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 entsprechend den Vorgaben des § 35 LMSVG durchzuführen.
(4) Bei Milch, Eiern oder Honig ist ein Verbot des Inverkehrbringens der betroffenen Charge gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG anzuordnen. Es dürfen nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenahme und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, andernfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen.
(5) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nicht anders möglich oder kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders ausgeschlossen werden, so ist gemäß § 4 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 bis 5 vorzugehen.
(6) Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, so kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Weiters sind Maßnahmen im Sinne des § 16 durchzuführen. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 4 LMSVG zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.
(7) Werden aus einem im Sinne des Abs. 6 ehemals gesperrten Bestand Tiere zur Schlachtung abgegeben oder werden bei Kontrollen gemäß Abs. 1 bis 3 mehr als einmal Überschreitungen von Höchstwerten im Sinne des Abs. 1 festgestellt, so sind über einen Zeitraum von sechs Monaten verstärkte Kontrollen und Beprobungen des betroffenen Betriebes, insbesondere auf festgestellte Rückstände, durchzuführen. Der Landeshauptmann hat im Fall einer Probenahme am Schlachthof nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.
(8) Weisen Produkte eines Herkunftsbetriebs oder eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischer Herkunft wiederholt Überschreitungen von Rückstandshöchstwerten auf, so sind während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen im betreffenden Betrieb durchzuführen, wobei hinsichtlich der beprobten Charge ein Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG anzuordnen ist. Das Verbot ist aufzuheben, wenn auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe vorliegen.
Besondere Bestimmungen für tierische Primärerzeugnisse und Fleisch
§ 19. Die Bestimmungen der §§ 15 bis 18 sind auch für sonstige Kontrollen im Rahmen des jährlichen Revisions- und Probenplans gemäß § 31 LMSVG anzuwenden.
5. Abschnitt
Allgemeine Hinweise
Kostentragung
§ 20. Hinsichtlich der Kostentragung für behördliche Maßnahmen betreffend Betriebe, die gemäß § 15 gesperrt oder bei denen gemäß § 18 Höchstwertüberschreitungen festgestellt wurden, gilt - bis In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 61 Abs. 1 Z 1 LMSVG - § 76 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 21. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 22. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzungshinweis
§ 23. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie Nr. 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 10) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004 S. 1).
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
- 1. Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Fleisch (Rückstandskontrollverordnung), BGBl. II Nr. 426/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2002,
- 2. Verordnung über die Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen und Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Erzeugnissen der Aquakultur - 3. Hauptstück (Fischuntersuchungsverordnung), BGBl. II Nr. 42/2000, und
- 3. Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft (Lebensmittel-Rückstandskontrollverordnung), BGBl. II Nr. 191/2003.
Anhang
GRUPPE A - Stoffe mit anaboler Wirkung und gemäß arzneimittelrechtlichen Vorschriften nicht zugelassene Stoffe
- 1. Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester;
- 2. Thyreostatika;
- 3. Steroide;
- 4. Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol);
- 5. ß-Agonisten;
- 6. Stoffe des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990.
GRUPPE B - Tierarzneimittel (einschließlich nicht registrierter Stoffe, die zu tiermedizinischen Zwecken verwendet werden können) und Kontaminanten
- 1. Stoffe mit antibakterieller Wirkung, einschließlich Sulfonamide und Quinolone;
- 2. sonstige Tierarzneimittel:
- a) Anthelmintika,
- b) Kokzidiostatika, einschließlich Nitroimidazole,
- c) Carbamate und Pyrethroide,
- d) Beruhigungsmittel,
- e) nicht steroidale entzündungshemmende Mittel,
- f) sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung;
- 3. andere Stoffe und Umweltkontaminanten:
- a) organische Chlorverbindungen, einschließlich polychlorierte Biphenyle (PCB),
- b) organische Phosphorverbindungen,
- c) chemische Elemente,
- d) Mykotoxine,
- e) Farbstoffe,
- f) sonstige Stoffe und Kontaminanten
Rauch-Kallat
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